(Eingang bei Moser am 26.10.2016)
Verhalten Anwalt 7,
Ort.......
Ihr
Schreiben vom 23.09.2016
Sehr geehrte Frau Moser,
die von Ihnen begehrten Auskünfte kann ich Ihnen derzeit
nicht erteilen.
In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Frage der Auskunft
für Beschwerdeführer nicht geregelt.
Bei einer möglichen sinngemäßen Anwendung der
Strafprozessordnung und hier des § 475 StPO setzt eine
Auskunftserteilung die Darlegung eines berechtigten Interesses
an der Informationserteilung voraus. Hierzu müssen Tatsachen
schlüssig vorgetragen weilen, aus denen sich der Grund und der
Umfang der benötigten Auskünfte ergeben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sie nicht
Partei des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen sind und auch
nicht einer Nebenklägerin vergleichbar.
Das bloße Interesse am Ausgang der bei der
Rechtsanwaltskammer Freiburg eingelegten Beschwerde kann eine
Auskunftserteilung nicht begründen.
Soweit Sie ausführen, eine Beschwerde an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte richten zu wollen, kann dies
grundsätzlich ein berechtigtes Interesse begründen, jedoch
ergibt sich aus Ihrem Auskunftsbegehren bisher nicht schlüssig,
weshalb und in welchem Umfang Sie hierzu die begehrten
Informationen benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Oberstaatsanwältin
F. |