| (Eingang bei Moser am 26.10.2016) Verhalten Anwalt 7, 
				Ort.......
 Ihr 
				Schreiben vom 23.09.2016
 Sehr geehrte Frau Moser, die von Ihnen begehrten Auskünfte kann ich Ihnen derzeit 
				nicht erteilen. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Frage der Auskunft 
				für Beschwerdeführer nicht geregelt.  Bei einer möglichen sinngemäßen Anwendung der 
				Strafprozessordnung und hier des § 475 StPO setzt eine 
				Auskunftserteilung die Darlegung eines berechtigten Interesses 
				an der Informationserteilung voraus. Hierzu müssen Tatsachen 
				schlüssig vorgetragen weilen, aus denen sich der Grund und der 
				Umfang der benötigten Auskünfte ergeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sie nicht 
				Partei des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen sind und auch 
				nicht einer Nebenklägerin vergleichbar.  Das bloße Interesse am Ausgang der bei der 
				Rechtsanwaltskammer Freiburg eingelegten Beschwerde kann eine 
				Auskunftserteilung nicht begründen. Soweit Sie ausführen, eine Beschwerde an den Europäischen 
				Gerichtshof für Menschenrechte richten zu wollen, kann dies 
				grundsätzlich ein berechtigtes Interesse begründen, jedoch 
				ergibt sich aus Ihrem Auskunftsbegehren bisher nicht schlüssig, 
				weshalb und in welchem Umfang Sie hierzu die begehrten 
				Informationen benötigen. Mit freundlichen GrüßenOberstaatsanwältin
 F.
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