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Brief von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe


GENERALSTAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE

 

Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe • Stabelstraße 2 • 76133 Karlsruhe

Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen

Datum:
Name :
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 
20.10.2016
Frau F.

 0721 ........
 9 EV .../16
(Bitte bei Antwort angeben)

(Eingang bei Moser am 26.10.2016)


Verhalten Anwalt 7, Ort.......
Ihr Schreiben vom 23.09.2016

Sehr geehrte Frau Moser,

die von Ihnen begehrten Auskünfte kann ich Ihnen derzeit nicht erteilen.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Frage der Auskunft für Beschwerdeführer nicht geregelt.

Bei einer möglichen sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung und hier des § 475 StPO setzt eine Auskunftserteilung die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Informationserteilung voraus. Hierzu müssen Tatsachen schlüssig vorgetragen weilen, aus denen sich der Grund und der Umfang der benötigten Auskünfte ergeben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sie nicht Partei des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen sind und auch nicht einer Nebenklägerin vergleichbar.

Das bloße Interesse am Ausgang der bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg eingelegten Beschwerde kann eine Auskunftserteilung nicht begründen.

Soweit Sie ausführen, eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte richten zu wollen, kann dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse begründen, jedoch ergibt sich aus Ihrem Auskunftsbegehren bisher nicht schlüssig, weshalb und in welchem Umfang Sie hierzu die begehrten Informationen benötigen.

Mit freundlichen Grüßen
Oberstaatsanwältin
F.


Geändert am:   04.09.2019

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