Anlage (Eingang bei Moser am 7.10.2016):
Aktenzeichen: 1 M 1200/16 Amtsgericht Lörrach
VOLLSTRECKUNGSGERICHT
Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache
Nachbarin-X ............
- Gläubigerin - Prozessbevollmächtigte:
Gegnerische Anwaltskanzlei ...............Bad Krozingen, Gz.:...................
gegen .................. Moser, ................ Binzen -
Schuldnerin - hat das Amtsgericht Lörrach am
24.10.2016 beschlossen: Der
sofortigen Beschwerde
der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 04.10.2016 (BI. 33 d.
A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe: Der sofortigen Beschwerde wird aus den im
angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Dr. B.
Richter am Amtsgericht Beglaubigt
Lörrach, 24.10.2016 x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung
beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
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