| Anlage (Eingang bei Moser am 7.10.2016): 
				Aktenzeichen: 1 M 1200/16 Amtsgericht LörrachVOLLSTRECKUNGSGERICHT
 
				Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache 
				Nachbarin-X ............ 
				- Gläubigerin - Prozessbevollmächtigte: Gegnerische Anwaltskanzlei ...............Bad Krozingen, Gz.:...................
 
				gegen .................. Moser, ................ Binzen - 
				Schuldnerin -   hat das Amtsgericht Lörrach am 
				24.10.2016 beschlossen: Der 
				sofortigen Beschwerde 
				der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 04.10.2016 (BI. 33 d. 
				A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. 
				Gründe: Der sofortigen Beschwerde wird aus den im 
				angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. 
				Dr. B.Richter am Amtsgericht
 BeglaubigtLörrach, 24.10.2016
 xUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung 
				beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 
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