Sehr geehrte Frau Moser,zunächst bedanken wir uns für Ihr
Schreiben vom 29.08.2016.
Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie den Widerspruch gegen
die Baugenehmigung des Bauvorhabens Nachbarn-X vom 30.04.2009
zurückgenommen haben. Im Übrigen ist jedweder Rechtsweg gegen
die Baugenehmigung wegen Verfristung ausgeschlossen.
Auch Anhaltspunkte wonach ein bauordnungsrechtlich relevanter
Tatbestand gegeben sein könnte, liegen nicht vor.
Mit der Baugenehmigung haben die Bauherren auch die Anzahl
der notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Die gewerbliche
Tätigkeit ist ebenfalls Bestandteil der Genehmigung und wurde
auf ihre Zulässigkeit bereits geprüft.
Sofern aktuell Störungen durch falsch parkende Fahrzeuge
auftreten sollten, müssen wir Sie an die Gemeinde bzw. die
zuständige Ortspolizeibehörde verweisen.
Derartige Verstöße sind mithin ordnungsrechtlich zu ahnden.
Baurechtlich kann insoweit jedoch nicht eingeschritten werden.
Abschließend formulieren Sie Erwartungen hinsichtlich der
Änderung und Anpassung der gesetzlichen Vorschriften zu den
Stellplatzvorschriften.
Dies ist jedoch Aufgabe der Legislative und liegt keineswegs
im Kompetenzbereich der Baurechtsbehörde. Selbstverständlich
kommen auch keinerlei Entschädigungszahlungen an Sie in
Betracht.
Hierfür besteht kein Rechtsgrund.
Soweit es zukünftig ggfls. zu Parkverstößen in Ihrer Straße
kommen sollte, bitten wir Sie, sich, wie bereits oben erwähnt,
an die zuständige Ordnungsbehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Wissmann |