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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Antwort vom Landratsamt Lörrach
auf meinen Brief vom 28.09.2016


LANDRATSAMT LÖRRACH
Fachbereich Baurecht
  

LANDRATSAMT LÖRRACH Postfach 1860 79537 Lörrach Kontakt Frau W.
  Telefon 07621 4....
Frau Fax 07621 4....
Gertrud Moser Zimmer Haus 3-1....
.................... E-Mail ...@loerrach-landkreis.de
79589 Binzen Unser Zeichen 184-09-03-wi
   

28.09.2016
 

Antragsteller  Bauherrengemeinschaft x & y Nachbarn-X Johann-Peter-Hebel-Str. ........., 79589 Binzen
Grundstück Binzen, Johann-Peter-Hebel-Str. ................
Gemarkung Binzen
Flurstück 7......................
Vorhaben  Neubau eines Wohnhauses mit Büro für Freiberufler (Steuerberater)

Sehr geehrte Frau Moser,

zunächst bedanken wir uns für Ihr Schreiben vom 29.08.2016.

Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie den Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Bauvorhabens Nachbarn-X vom 30.04.2009 zurückgenommen haben. Im Übrigen ist jedweder Rechtsweg gegen die Baugenehmigung wegen Verfristung ausgeschlossen.

Auch Anhaltspunkte wonach ein bauordnungsrechtlich relevanter Tatbestand gegeben sein könnte, liegen nicht vor.

Mit der Baugenehmigung haben die Bauherren auch die Anzahl der notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Die gewerbliche Tätigkeit ist ebenfalls Bestandteil der Genehmigung und wurde auf ihre Zulässigkeit bereits geprüft.

Sofern aktuell Störungen durch falsch parkende Fahrzeuge auftreten sollten, müssen wir Sie an die Gemeinde bzw. die zuständige Ortspolizeibehörde verweisen.

Derartige Verstöße sind mithin ordnungsrechtlich zu ahnden. Baurechtlich kann insoweit jedoch nicht eingeschritten werden.

Abschließend formulieren Sie Erwartungen hinsichtlich der Änderung und Anpassung der gesetzlichen Vorschriften zu den Stellplatzvorschriften.

Dies ist jedoch Aufgabe der Legislative und liegt keineswegs im Kompetenzbereich der Baurechtsbehörde. Selbstverständlich kommen auch keinerlei Entschädigungszahlungen an Sie in Betracht.
Hierfür besteht kein Rechtsgrund.

Soweit es zukünftig ggfls. zu Parkverstößen in Ihrer Straße kommen sollte, bitten wir Sie, sich, wie bereits oben erwähnt, an die zuständige Ordnungsbehörde zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
K. Wissmann


GM-Kommentar:

Mein Antwortschreiben vom 17.10.2016


Geändert am:   10.01.2019

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