Begründung:
Die abgelehnte Richterin Dr. R. ist befasst mit einem
Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers in eigener Sache
gegenüber der Antragsgegnerin Moser, einer früheren Mandantin
des Antragstellers im Jahre 2015 - von Januar bis November - auf
Honorarforderungen (restlichen) in einer Höhe von zusammen
EUR 1.271,55.
Klage wurde noch nicht erhoben.
Bei dem Landgericht Freiburg - 3 T 191/16 - ist ein
Beschwerdeverfahren gegen den Abweisungsbeschluss vom 14.7.2016
und Nichtabhilfe vom 28.7.2016 anhängig.
Zuletzt hat die Richterin Dr .R. ein erneuertes
Prozesskostenhilfegesuch
des Antragstellers mit Beschluss vom 29.8.2016, zugestellt am
2.9.2016, zurückgewiesen.
Die 3 Prozesskostenhilfe.-Entscheidungen in Sachen
Anwalt 12 ./. Moser
vom 14.7., 28.7. und vom 29.8.2016 füge ich bei, weil sich
darauf insgesamt die Besorgnis der Befangenheit gründet,
insbesondere jedoch auf die zeitlich letzte Entscheidung vom
29.8.2016, wo sich die Richterin
mit der vom Antragsteller angeführten Prozessunfähigkeit der
Antragsgegnerin im Jahr 2015 auseinandersetzt und
diese Prozessunfähigkeit der
Antragsgegnerin zu Lasten und zum Nachteil des Antragstellers
verneint.
Die Richterin weist alle Ansprüche seit der
Vollmachtsentziehung durch die Antragsgegnerin im November 2015
mit dem Argument zurück:
Im Falle einer fehlenden Prozessfähigkeit hätte "eine Betreuung
beim Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden- und
Gerichtsangelegenheiten eingerichtet werden müssen". "Dies war
jedoch nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die
Wirksamkeit der Mandatsentziehung bestehen".
Aus dem Verfahren des Betreuungsgerichts seit dem Jahr 2009
- Amtsgericht Lörrach: Az ...... Betreuung für ................
-
Beiziehung der Akten
- ist gerichtsbekannt, dass die Anordnung einer Betreuung das
Schlimmste und Letzte war und ist, was der Antragsgegnerin
angetan werden konnte und kann.
Die Antragsgegnerin hat sogar mir als ihrem Anwalt oder
gewesenen Anwalt unterstellt und gefragt: ob ich eine
Betreuerbestellung für sie betrieben, hätte oder betriebe.
Was von mir nie der Fall war,
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