Sehr geehrte Frau MOSER,
in obiger Sache sind aufgrund Vollstreckungsauftrag wegen
Kostenfestsetzungsbeschluss d. Amtsgerichts Lörrach v. 29.09.15
Az: 2 C 1446/14 (siehe Anlage)
(Aktenzeichen des Gläubigers bzw. Gläubigervertreter:
1............0 / ...)
incl. Kosten insgesamt 1.740,00 € zu zahlen.
Um weitere Kosten zu ersparen, fordere ich Sie auf, diesen
Betrag bis spätestens 15. September 2016 auf mein angegebenes
Dienstkonto unter Angabe meines obigen DR II-Aktenzeichens zu
überweisen. Hinweis: Keine Barzahlungen!
Sollte keine Zahlung erfolgen, wird die Zwangsvollstreckung
vor Ort in Ihrer Wohnung / Geschäftsräumen durchgeführt bzw.
erfolgt die Vorladung zur Vermögensauskunft gern. §§ 802c, 807
ZPO (Zivilprozessordnung).
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung wird vor Ort
(Sachpfändung) erfolgen zwischen dem 19. bis 30. September 2016.
Hierzu werden Sie ggf. mehrfach zu verschiedenen Zeiten zwischen
06:00 Uhr und 21:00 Uhr aufgesucht werden.
Sollte wiederholt niemand angetroffen werden, ist der
Gläubiger befugt einen richterlichen Zwangsöffnungsbeschluss
gern. § 758a ZPO zu erwirken und Ihre Räume zwangsweise öffnen
zu lassen.
Sollten Sie Fragen zur Sache selbst haben, so wenden Sie sich
bitte direkt an die Gläubiger bzw. Vertreter unter Nennung des
Aktenzeichens 1.............0 / ... unter der im Betreff
genannten Telefonnummer. Gegebenenfalls kann auch eine
Ratenzahlung direkt an den Gläubiger erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Beachten Sie bitte, dass von mir
weder eine Prüfung des zugrunde liegenden Forderung des
gerichtlichen Titels
Kostenfestsetzungsbeschluss d. Amtsgerichts Lörrach v. 29.09.15 Az:
2 C 1446/14 noch sonstige Einwände gegen die
Sache überprüft oder beachtet werden. Sie erhalten auf Anfragen,
welche die Sache elementar betreffen von hier generell keine
Antwort, da ich nicht befugt bzw. ermächtigt bin,
materiellrechtliche Einwände zu prüfen. Ich bitte um Verständnis
und weise vorab darauf hin.
Ratenzahlungen werden nur im Einzelfall unter Einreichung
eines Nachweises einer Lohnbescheinigung per E-Mail / Post vorab
und bei Zustimmung der Gläubigerseite bewilligt. Hartz-4
(Arbeitslosengeld 2)-Empfänger
erhalten generell keine Bewilligung zur Ratenzahlung über den
Gerichtsvollzieher.
xxxxx
Gerichtvollzieher beim Amtsgericht
Anlage:
Kostenfestsetzungsbeschluss d. Amtsgerichts Lörrach v. 29.09.15 |