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Justitia
  
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Klage von Anwalt 12 gegen mich 5. Teil


Anwalt 12 - Adresse.....

Landgericht Freiburg
Salzstr. 17

79098 Freiburg

 

Lörrach, 10.8.2016

3 T 191/16

3 C 909/16 AG Lörrach

 In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser
wegen. Forderung, hier: Prozesskostenhilfe

lege ich in eigener Sache hiermit eine

2. sofortige Beschwerde

gegen den am 15.7.2016 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach - 3 C 909/16 - vom 14.7.2016 nach Nichtabhilfe mit Beschluss vom 28.7.2016 zur als Beschwerdeschrift gewerteten Eingabe vom 18.7.2016 und aufgrund meiner eigenen Rücknahmeerklärung an das Amtsgericht Lörrach vom 4.8.2016 - ein.

Ich beantrage,
 

  auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 14.7.2016 aufzuheben und:
 
  - das Prozesskostenhilfeverfahren über das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Antragstellers vom 6.7.2016 mit ergänzenden und erweiternden Anträgen und Anspruchsbegründung aller Schriftsätze des Antragstellers vom 11.7.2016 18.7.2016, 25.7. und vom 4.8.2016 mit Anlagen A 1 - A 43.1 an das Amtsgericht Lörrach zurückzuverweisen (§ 118 ZPO);
 
  - oder:
dem Antragsteller für die Rechtsverfolgung wegen EUR 1.271,55 Honorar für anwaltliche Tätigkeiten in 1. Instanz vor dem Amtsgericht Lörrach Prozesskostenhilfegesuch ohne Ratenzahlungen zu bewilligen.
 
Ich betrachte mein Gesuch und jegliches Vorbringen als Verfahrens-Einheit und nehme zur Beschwerdebegründung daher auf den gesamten bisherigen Vortrag zur Anspruchsbegründung Bezug.

Ich begrüße ausdrücklich die verfügte Beiziehung der Gerichtsakten des vorausgeführten einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsgegnerin und des Widerspruchsverfahrens mit mündlicher Verhandlung und Vergleich vom 9.6.2016 (Anlage A 6) des Amtsgerichts Lörrach in Sachen Moser ./. Anwalt 12 - 6 C 472/16 -.

Dort möchte ich hiermit ergänzend auf meinen Schriftsatz vom 25.4.2016 Bezug nehmen zur Begründung einer Anregung gegen die Anordnung persönlichen Erscheinens. (3 Seiten mit Anlagen)

Von einer "streitigen: Mandatserteilung" ("offensichtlich und amtsbekanntermaßen"!) kann für die ganze Zeit vom Januar 2015
(Berufungsführung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X) bis zum Vollmachtswiderruf der Antragsgegnerin bei dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.11.2015 (Anlagen A 32 u. A 31) nicht die Rede sein.

Der Schadens-Sachverhalt war in allen Verfahren und Mandaten der gleiche-, inzwischen sieben Jahre zurückliegende Vorgang der Anzeigenerstattung durch die Nachbarin-X bei der Polizei in Weil am Rhein vom 8.7.2009 und deren Aufnahme der Anzeige und Weiterleitung am das Landratsamt Lörrach und von dort an das Amtsgericht Lörrach zu einem Verfahren auf Anordnung einer Betreuung (XVII 9635 Gertrud Moser).

Der Sachverhalt war mir aus dem Berufungsverfahren Moser./. Nachbarin-X  (LG 3 S 24/15) in extenso bekannt und vertraut.

Daher war die Mandatsführung auch ohne mündliche Kommunikation mit der Mandantin ab August 2015 (Anlage A 32.1) auf schriftlichem Wege möglich und wurde von mir ausgeführt.

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Anwalt 12
Rechtsanwalt
 


1. Teil der Klage am 06.07.2016
2. Teil der Klage am 11.07.2016
3. Teil der Klage am 25.07.2016
4. Teil der Klage am 04.08.2016

Deuter - 1988 Land Of Enchantment
Veröffentlicht am 06.08.2015 von Mr Eddie

Geändert am:   11.01.2019

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