| Ich betrachte mein Gesuch und 
				jegliches Vorbringen als Verfahrens-Einheit und nehme zur 
				Beschwerdebegründung daher auf den gesamten bisherigen Vortrag 
				zur Anspruchsbegründung Bezug. Ich begrüße ausdrücklich die 
				verfügte Beiziehung der Gerichtsakten des vorausgeführten 
				einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsgegnerin und des 
				Widerspruchsverfahrens mit mündlicher Verhandlung und Vergleich 
				vom 9.6.2016 (Anlage A 6) des Amtsgerichts Lörrach in Sachen 
				Moser ./. Anwalt 12 - 6 
				C 472/16 -. Dort möchte ich hiermit ergänzend auf meinen Schriftsatz vom 
				25.4.2016 Bezug nehmen zur Begründung einer Anregung gegen die 
				Anordnung persönlichen Erscheinens. (3 Seiten mit Anlagen) Von einer "streitigen: Mandatserteilung" ("offensichtlich und 
				amtsbekanntermaßen"!) kann für die ganze Zeit vom Januar 2015(Berufungsführung in Sachen Moser ./. 
				Nachbarin-X) bis zum 
				Vollmachtswiderruf der Antragsgegnerin bei dem 
				Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.11.2015 (Anlagen A 32 u. A 
				31) nicht die Rede sein.
 Der Schadens-Sachverhalt war in allen Verfahren und Mandaten 
				der gleiche-, inzwischen sieben Jahre zurückliegende Vorgang der 
				Anzeigenerstattung durch die 
				Nachbarin-X bei der Polizei in Weil am Rhein vom 
				8.7.2009 und deren Aufnahme der Anzeige und Weiterleitung am das 
				Landratsamt Lörrach und von dort an das Amtsgericht Lörrach zu 
				einem Verfahren auf Anordnung einer Betreuung (XVII 9635 Gertrud 
				Moser). Der Sachverhalt war mir aus dem Berufungsverfahren Moser./.
				
				Nachbarin-X  (LG 
				3 S 24/15) in extenso bekannt und vertraut. Daher war die Mandatsführung auch ohne mündliche 
				Kommunikation mit der Mandantin ab August 2015 (Anlage A 32.1) 
				auf schriftlichem Wege möglich und wurde von mir ausgeführt. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Anwalt 12Rechtsanwalt
 
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