Ich betrachte mein Gesuch und
jegliches Vorbringen als Verfahrens-Einheit und nehme zur
Beschwerdebegründung daher auf den gesamten bisherigen Vortrag
zur Anspruchsbegründung Bezug. Ich begrüße ausdrücklich die
verfügte Beiziehung der Gerichtsakten des vorausgeführten
einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsgegnerin und des
Widerspruchsverfahrens mit mündlicher Verhandlung und Vergleich
vom 9.6.2016 (Anlage A 6) des Amtsgerichts Lörrach in Sachen
Moser ./. Anwalt 12 - 6
C 472/16 -.
Dort möchte ich hiermit ergänzend auf meinen Schriftsatz vom
25.4.2016 Bezug nehmen zur Begründung einer Anregung gegen die
Anordnung persönlichen Erscheinens. (3 Seiten mit Anlagen)
Von einer "streitigen: Mandatserteilung" ("offensichtlich und
amtsbekanntermaßen"!) kann für die ganze Zeit vom Januar 2015
(Berufungsführung in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X) bis zum
Vollmachtswiderruf der Antragsgegnerin bei dem
Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.11.2015 (Anlagen A 32 u. A
31) nicht die Rede sein.
Der Schadens-Sachverhalt war in allen Verfahren und Mandaten
der gleiche-, inzwischen sieben Jahre zurückliegende Vorgang der
Anzeigenerstattung durch die
Nachbarin-X bei der Polizei in Weil am Rhein vom
8.7.2009 und deren Aufnahme der Anzeige und Weiterleitung am das
Landratsamt Lörrach und von dort an das Amtsgericht Lörrach zu
einem Verfahren auf Anordnung einer Betreuung (XVII 9635 Gertrud
Moser).
Der Sachverhalt war mir aus dem Berufungsverfahren Moser./.
Nachbarin-X (LG
3 S 24/15) in extenso bekannt und vertraut.
Daher war die Mandatsführung auch ohne mündliche
Kommunikation mit der Mandantin ab August 2015 (Anlage A 32.1)
auf schriftlichem Wege möglich und wurde von mir ausgeführt.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
|