Anwalt 12 - Adresse ........
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 22.4.2016
6 C 472/16
Termin: 29.4.2016
In Sachen Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
hier: Ablehnungsgesuch gegen Richterin H.
Als Antragsgegner in eigener Sache lehne ich Richterin x
wegen Besorgnis der Befangenheit ab. |
GM-Kommentar:
Scheinheilige Begründung: "wegen Besorgnis" |
Ich beantrage,
das Ablehnungsgesuch gegen Richterin x für begründet zu
erklären.
Begründung:
Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin
stütze ich auf
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1. |
die von der
Richterin erlassene einstweilige Verfügung unter Ziffern 1. bis
4. des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 15.4.2016 - 6 C
472/16 - zugestellt am 18.4.2016, - mit Ziffer 8. des
Beschlusses.
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2. |
die Behandlung des
Antragsgegner-Schriftsatzes vom 19.4.2016 als "Widerspruch" und
die Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung über den
Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit Verfügung vom 20.4.2016.
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Verfahrensgegenstand ist der Streit
der Verfügungs-Parteien über die Prozessfähigkeit der
Verfügungsklägerin oder deren Verlust.
Der Verfügungsbeklagte war unstreitig von Januar 2015 bis
November 2015 Anwalt und Prozessbevollmächtigter der
Verfügungsklägerin.
Bei dem Amtsgericht Lörrach gerichtsbekannt durch die
Verfahren:
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Betreuungsgericht
X............... Vorname - Zuname
Zivilsache Moser ./. Nachbarin-X 2 C 1840/14
2. Instanz: 3 S 2..../15 Landgericht Freiburg
2 C 18..../15 (Wiederaufnahme durch eine
Nichtigkeitsklage vom
28.12.2015) |
GM-Kommentar:
Nichtigkeitsklage
ohne Vollmacht und Zustimmung!!!! |
Daneben bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, - wie in Anlagen
zum Schriftsatz vom 19.4.2016 und vom 21.4.2016 dargelegt. Die
Schriftsätze vom 19.4. und 21.4.2016 mit Anlagen ergänzen diese
Begründung.I.
Mit dem Beschluss vom 15.4.2016 hat die Richterin aus der -
nachgerade professionell formulierten - Antragsschrift der
Antragstellerin vom 14.4.2016, zugestellt am 18.4.2016, ohne
Anhörung des Gegners, der die Besorgnis der Befangenheit geltend
macht,
3 Untersagungen und die Androhung von Ordnungsgeld und
Ordnungshaft: verfügt:
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ohne eine Prüfung
der Prozessfähigkeit der Antragstellerin und ohne
Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes und eines dringlichen
Falles im Antrag vom 14.4.2016. |
Für eine Glaubhaftmachung war zu prüfen, ob bei dem
Vollmachtsentzug die Prozessfähigkeit der Partei gegeben war.
Dies wurde unter Berufung auf die Entscheidungen der
Zivilgerichte vom 30.12.2014 und 18.5.2015 einfach unterstellt.
Dabei wurde in den Gründen: des Beschlusses vom 15.4.2016
angegeben: "Anhaltspunkte für eine solche" (Prozessunfähigkeit)
hätten "weder das Amtsgericht noch das
Landgericht...festgestellt".
Damit wurde unterschlagen, dass mehrere Anhaltspunkte zur
Prüfung gestanden haben oder nicht beachtet wurden:
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das
Betreuungs-Anordnungsverfahren des Jahres 2009/2010 Amtsgericht
Lörrach XVII ....5 Landgericht Freiburg 4 T 2.../10 dessen
Gegenstand Gegenstand aller weiteren Klageververfahren der
Antragstellerin bei den Zivilgerichten und beim
Verwaltungsgericht wurde
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das Zeugnis des
Richters M. vom 30.10.2014 im Prozess Moser ./.
Nachbarin-X 2 C
1446/14 (AS 85 f.) über ein halbstündiges von ihm geführtes
Telefongespräch.
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die damals
zeitnahen hausärztlichen Hinweise auf die Krankengeschichte |
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Attest vom
12.11.2014 Anlage A 4 |
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Attest vom
23.01.2015 Anlage A5
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GM-Kommentar:
Die beiden Atteste beziehen sich auf meine Belastungen durch
diesen langjährigen Rechtsfall. |
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das ungewöhnliche
Verhalten, im Kostenfestsetzungsverfahren des Amtsgerichts
Lörrach - 2 C 1446/14 - am Prozessbevollmächtigten vorbei und
gegen dessen Rat mit Weigerung zur pflichtgemäßen
Kostenerstattung, obwohl die Rechtsschutzversicherung der
Mandantin die Kostendeckung für beide Instanzen leistete.
Schreiben Moser an das Amtsgericht vom 25.9.2015 Anlage A6 (die
angegebene Anlage umfasst 18 Seiten mit einer
Ziffernfolge von: 1a bis 69)
Das Amtsgericht konnte keine Folge geben.
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GM-Kommentar:
Anwältin 10 und Anwalt 12 es versäumt hatten, auf die
Falschaussagen in den Klageerwiderungen einzugehen, obwohl sie
die Berichtigungen von mir schriftlich hatten. Bei der
Kostenfestsetzung konnte noch eine Stellungnahme abgegeben
werden. So etwas wollte Anwalt 12 nicht tun und hat davon
abgeraten.
Ich habe es trotzdem getan.
Dem Rechtsschutz habe ich mitgeteilt, dass ich die
Anwaltskosten gespendet habe.
Jedem normalen Mensch muss es wohl sehr schwer fallen, für
dreiste Lügen und Beleidigungen immer noch mehr zu bezahlen. |
Der Verlust der Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Jahr
2015 (Ab August 2015) ist dann Gegenstand des mit Schriftsätzen
des Antragsgegners vom 19.4. und 21.4.2016 vorgetragenen
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof seit
7.3.2016, das sich gegen den Vollmachtsentzug und seine Wirkung
in den anhängig gewesenen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht
Freiburg richtet. (1 S 493/16) s. Anlagen A 1-3
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GM-Kommentar:
Ständig behauptet Anwalt 12, dass ich prozessunfähig sei.
Leider haben diverse Gerichte immer noch nicht erkannt, dass er
viele Merkmale einer Prozessunfähigkeit aufweist. |
II.
Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass die abgelehnte
Richterin die Angaben einer "Benennung" vom 7.4.2016 als
"Beispiel für Eingaben" in der Antragsschrift in Verbindung mit
der "Auflistung der vielfachen Aktenzeichen" für Dringlichkeit
und Verfügungsgrund zur Glaubhaftmachung genügen lässt.
Auch ein möglicher Krankenstand der Antragstellerin
rechtfertigt keine derartige einseitige Parteinahme zu Lasten
des Verfügungbeklagten, der doch immerhin vor einem Jahr
hochwillkommener Anwalt der Verfügungsklägerin gewesen war.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen |
Anlage A
4 |
Attest über die Belastungen
durch diesen Rechtsfall vom 12.11.2014. |
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GM-Kommentar:
Anwalt 7 hat mich hintergangen. Ich hatte einen Sturzunfall und
habe dann selbst eine Klage geschrieben. |
Anlage A5 |
Attest vom 23.01.2015. |
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GM-Kommentar:
Damals bekam ich die Klageerwiderung von
Nachbarin-X und war
völlig geschockt von ihren neuen Falschaussagen und
Beleidigungen. |
Anlage A 3 |
Mein
Brief vom 25.09.2015 an das Amtsgericht
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