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Anwalt 12 an Amtsgericht


Anwalt 12 - Adresse ........

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 22.4.2016

6 C 472/16
Termin: 29.4.2016
In Sachen Moser gegen Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung

hier: Ablehnungsgesuch gegen Richterin H.

Als Antragsgegner in eigener Sache lehne ich Richterin x wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

GM-Kommentar: Scheinheilige Begründung: "wegen Besorgnis"


Ich beantrage,
das Ablehnungsgesuch gegen Richterin x für begründet zu erklären.

Begründung:

Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin stütze ich auf
 

1. die von der Richterin erlassene einstweilige Verfügung unter Ziffern 1. bis 4. des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 15.4.2016 - 6 C 472/16 -  zugestellt am 18.4.2016, - mit Ziffer 8. des Beschlusses.
 
2. die Behandlung des Antragsgegner-Schriftsatzes vom 19.4.2016 als "Widerspruch" und die Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit Verfügung vom 20.4.2016.
 
Verfahrensgegenstand ist der Streit der Verfügungs-Parteien über die Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin oder deren Verlust.

Der Verfügungsbeklagte war unstreitig von Januar 2015 bis November 2015 Anwalt und Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin.

Bei dem Amtsgericht Lörrach gerichtsbekannt durch die Verfahren:

 

       Betreuungsgericht X............... Vorname - Zuname
Zivilsache Moser ./. Nachbarin-X 2 C 1840/14
2. Instanz: 3 S 2..../15 Landgericht Freiburg
2 C 18..../15 (Wiederaufnahme durch eine Nichtigkeitsklage  vom 28.12.2015)
GM-Kommentar: Nichtigkeitsklage  ohne Vollmacht und Zustimmung!!!!
 
Daneben bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, - wie in Anlagen zum Schriftsatz vom 19.4.2016 und vom 21.4.2016 dargelegt. Die Schriftsätze vom 19.4. und 21.4.2016 mit Anlagen ergänzen diese Begründung.

I.

Mit dem Beschluss vom 15.4.2016 hat die Richterin aus der - nachgerade professionell formulierten - Antragsschrift der Antragstellerin vom 14.4.2016, zugestellt am 18.4.2016, ohne Anhörung des Gegners, der die Besorgnis der Befangenheit geltend macht,

3 Untersagungen und die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft: verfügt:
 

  ohne eine Prüfung der Prozessfähigkeit der Antragstellerin und ohne Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes und eines dringlichen Falles im Antrag vom 14.4.2016.

Für eine Glaubhaftmachung war zu prüfen, ob bei dem Vollmachtsentzug die Prozessfähigkeit der Partei gegeben war.

Dies wurde unter Berufung auf die Entscheidungen der Zivilgerichte vom 30.12.2014 und 18.5.2015 einfach unterstellt.

Dabei wurde in den Gründen: des Beschlusses vom 15.4.2016 angegeben: "Anhaltspunkte für eine solche" (Prozessunfähigkeit) hätten "weder das Amtsgericht noch das Landgericht...festgestellt".

Damit wurde unterschlagen, dass mehrere Anhaltspunkte zur Prüfung gestanden haben oder nicht beachtet wurden:

 

 -  das Betreuungs-Anordnungsverfahren des Jahres 2009/2010 Amtsgericht Lörrach XVII ....5 Landgericht Freiburg 4 T 2.../10

dessen Gegenstand Gegenstand aller weiteren Klageververfahren der Antragstellerin bei den Zivilgerichten und beim Verwaltungsgericht wurde
 

 -  das Zeugnis des Richters M. vom 30.10.2014 im Prozess Moser ./. Nachbarin-X 2 C 1446/14 (AS 85 f.) über ein halbstündiges von ihm geführtes Telefongespräch.
 
 - die damals zeitnahen hausärztlichen Hinweise auf die Krankengeschichte
  Attest vom 12.11.2014 Anlage A 4
  Attest vom 23.01.2015  Anlage A5
 
GM-Kommentar: Die beiden Atteste beziehen sich auf meine Belastungen durch diesen langjährigen Rechtsfall.
 - das ungewöhnliche Verhalten, im Kostenfestsetzungsverfahren des Amtsgerichts Lörrach - 2 C 1446/14 - am Prozessbevollmächtigten vorbei und gegen dessen Rat mit Weigerung zur pflichtgemäßen Kostenerstattung, obwohl die Rechtsschutzversicherung der Mandantin die Kostendeckung für beide Instanzen leistete.

Schreiben Moser an das Amtsgericht vom 25.9.2015 Anlage A6 (die angegebene Anlage umfasst 18 Seiten mit einer
Ziffernfolge von: 1a bis 69)
Das Amtsgericht konnte keine Folge geben.
 

GM-Kommentar:  Anwältin 10 und Anwalt 12 es versäumt hatten, auf die Falschaussagen in den Klageerwiderungen einzugehen, obwohl sie die Berichtigungen von mir schriftlich hatten.

Bei der Kostenfestsetzung konnte noch eine Stellungnahme abgegeben werden. So etwas wollte Anwalt 12 nicht tun und hat davon abgeraten.
Ich  habe es trotzdem getan.

Dem Rechtsschutz habe ich mitgeteilt, dass ich die Anwaltskosten gespendet habe.

Jedem normalen Mensch muss es wohl sehr schwer fallen, für dreiste Lügen und Beleidigungen immer noch mehr zu bezahlen.


Der Verlust der Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Jahr 2015 (Ab August 2015) ist dann Gegenstand des mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 19.4. und 21.4.2016 vorgetragenen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof seit 7.3.2016, das sich gegen den Vollmachtsentzug und seine Wirkung in den anhängig gewesenen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Freiburg richtet. (1 S 493/16) s. Anlagen A 1-3
 
GM-Kommentar: Ständig behauptet Anwalt 12, dass ich prozessunfähig sei.

Leider haben diverse Gerichte immer noch nicht erkannt, dass er viele Merkmale einer Prozessunfähigkeit aufweist.


II.

Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass die abgelehnte Richterin die Angaben einer "Benennung" vom 7.4.2016 als "Beispiel für Eingaben" in der Antragsschrift in Verbindung mit der "Auflistung der vielfachen Aktenzeichen" für Dringlichkeit und Verfügungsgrund zur Glaubhaftmachung genügen lässt.

Auch ein möglicher Krankenstand der Antragstellerin rechtfertigt keine derartige einseitige Parteinahme zu Lasten des Verfügungbeklagten, der doch immerhin vor einem Jahr hochwillkommener Anwalt der Verfügungsklägerin gewesen war.

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen

Anlage A 4 Attest über die Belastungen durch diesen Rechtsfall vom 12.11.2014.
  GM-Kommentar: Anwalt 7 hat mich hintergangen. Ich hatte einen Sturzunfall und habe dann selbst eine Klage geschrieben.
Anlage A5 Attest vom 23.01.2015.
  GM-Kommentar: Damals bekam ich die Klageerwiderung von Nachbarin-X und war völlig geschockt von ihren neuen Falschaussagen und Beleidigungen.
Anlage A 3 Mein Brief vom 25.09.2015 an das Amtsgericht
 

Unendliche Horror-Rechtsfall mit ständig neuen unangenehmen Ereignissen

Geändert am:   11.01.2019

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