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Von Verwaltungsgericht bzgl. 4 K 2591/15


4 K 2591/15

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
 

Gertrud Moser,
Johann-Peter-Hebel-Str. 9, 79589 Binzen,

- Antragstellerin -

gegen

Landkreis Lörrach,
Fachbereich Jugend und Familie,
vertreten durch den Landrat,
Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415

- Antragsgegner -

wegen Beweissicherung

hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht K.

am 2. März 2016

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Einnahme eines Augenscheins und auf Vernehmung von Zeugen durch das Gericht in Wege einer selbständigen Beweissicherung wird abgelehnt.

 

Vielmehr war die Klage bereits aus Rechtsgründen unbegründet bzw. bereits unschlüssig. Hierzu wird auf das Urteil vom 27.01.2015 - 4 K 2449/15- verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG (siehe auch Kost.-Verz. Nr. 5300).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vor Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gelegt worden ist, bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

K.

beglaubigt:
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 



Geändert am:   10.01.2019

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