| 4 K 2591/15 VERWALTUNGSGERICHT FREIBURGBeschluss
 In der Verwaltungsrechtssache
 Gertrud Moser,Johann-Peter-Hebel-Str. 9, 79589 Binzen,
 - Antragstellerin - gegen 
				Landkreis Lörrach,Fachbereich Jugend und Familie,
 vertreten durch den Landrat,
 Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415
 - Antragsgegner - wegen Beweissicherung 
				hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den 
				Richter am Verwaltungsgericht K. am 2. März 2016 beschlossen: 
				Der Antrag der Antragstellerin auf Einnahme eines Augenscheins 
				und auf Vernehmung von Zeugen durch das Gericht in Wege einer 
				selbständigen Beweissicherung wird abgelehnt.   Vielmehr war die Klage bereits aus Rechtsgründen unbegründet 
				bzw. bereits unschlüssig. Hierzu wird auf das 
				Urteil vom 
				27.01.2015 - 4 K 2449/15- verwiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die 
				Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG 
				(siehe auch Kost.-Verz. Nr. 5300). Rechtsmittelbelehrung 
				
				 Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an 
				den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde 
				ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 
				79104 Freiburg schriftlich oder zur Niederschrift des 
				Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen 
				nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der 
				Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht 
				bereits mit der Beschwerde vor Belichtung, Belüftung, Besonnung 
				und Einsichtnahme gelegt worden ist, bei dem 
				Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen. Sie muss 
				einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus 
				denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich 
				mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der 
				Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer 
				in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte 
				vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch 
				die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet 
				wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an 
				einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines 
				Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen 
				Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen 
				Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum 
				Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 
				VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. 
				Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts 
				einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen 
				Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene 
				Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch 
				Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder 
				juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der 
				von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten 
				Zusammenschlüsse vertreten lassen. Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung 
				wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. K. beglaubigt:x
 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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