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Justitia
  
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Von der Rechtsanwaltskammer zu Anwältin 10


Rechtsanwaltskammer Freiburg

Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 79013 Freiburg
Frau
Gertrud Moser
.......................

79589 Binzen

21.01.2016/K

Frau Rechtsanwältin 10, .....Adresse......

Sehr geehrte Frau Moser,

zu Ihrem Schreiben vom 19.01.2016, Sie schreiben 19.01.2015, teilen wir mit, dass Sie natürlich förmlich durchaus Beschwerde gegen Frau Rechtsanwältin 10 führen können;

hierbei ist allerdings nur zu beurteilen, ob Frau Rechtsanwältin 10 gegen spezielles anwaltliches Berufsrecht verstoßen hat, nicht ob gegebenenfalls das von Ihnen beauftragte Mandat nicht so optimal geführt wurde, wie es nach der Rechtsprechung geboten ist.

Die letztere Fragestellung ist nämlich allein haftungsrechtlicher Natur.

Dies entscheidet nicht die Rechtsanwaltskammer, sondern zuletzt gegebenenfalls ein ordentliches Gericht.

Sie beanstanden hier nämlich eine unterlassene Information, wie auch eine unterlassene Klageerwiderung. Dies sind in erster Linie Fragen, die sich mit der zivilrechtlichen Aufgabenstellung eines Rechtsanwalts verbinden lassen.

Sie hätten die Möglichkeit, wenn Sie hierdurch einen Schaden in finanzieller Hinsicht erlitten haben, mit der Haftpflichtversicherung von Frau Rechtsanwältin 10 zu korrespondieren und über uns deren Haftpflichtversicherung und -nummer zu erfahren.

Dies soll Ihre Beschwerde nicht abschneiden, sondern Ihnen nochmal die Möglichkeit bieten zu überlegen, welchen Weg Sie gehen wollen.

Wenn Sie denn die Beschwerde gegen Frau Rechtsanwältin 10 unter Aufrechterhaltung Ihrer auf Seite 3 Ihres jetzigen Schreibens genannten Punkte führen wollen, bitten wir Sie, nur Vorgänge in Ihrer Beschwerde zu schildern, die Frau Rechtsanwältin 10 betreffen, nicht auch gegebenenfalls andere Mitglieder der Kammer, da Frau Rechtsanwältin 10 zu dem Beschwerdevorbringen zu hören ist und schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht andere Vorwürfe gegenüber anderen Rechtsanwälten hier mit übermittelt werden dürfen.

Vorläufig haben wir den Sachverhalt, wie dargelegt, in haftungsrechtlicher Hinsicht eingeordnet.

Daher wird vorläufig noch kein Aufsichtsverfahren eingeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
(RA Dr. K.) Geschäftsführer
 


 

Geändert am:   10.01.2019

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