Gertrud Moser,
...................., 79589 Binzen, Tel. ..................
Landgericht Freiburg
Salzstraße 17
79098 Freiburg i.Br.
04.01.2016
Aktenzeichen 3 S
...../15
Auskunft über die Berücksichtigung eines anwaltlichen
Schreibens für einen Beschluss
Hinweis auf meinen langjährigen ungerechten Fall mit
Rechtsverstößen der Justiz
(z.B. Artikel 6,8 und 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie über ein Fax vom 8.12.2015 von mir erfahren haben,
habe ich meinem letzten Rechtsanwalt die Vollmacht entzogen, und
zwar aus verschiedenen Gründen.
Zur Zeit ist ein Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer
Freiburg eingeleitet,
u.a. weil er trotz Vollmachtsentzug und ohne Information
Klagegesuche beim Amtsgericht Lörrach und beim
Oberwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht hat. Damit würden
meine Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gegen meinen Willen
weiter steigen.
Den Fall mit der vorherigen
Rechtsanwältin 10 habe ich schon vor längerer Zeit der
RAK anonym geschildert. Auch sie hat möglicherweise wichtige
Handlungen zu meinen Ungunsten beim Amtsgericht zum Fall in der
1. Instanz unterlassen.
Heute reiche ich ihn mit ausführlichen Angaben und mit Ihrem
Namen bei der RAK ein. Hauptproblem war, dass Sie mich nicht
informiert hat, dass man auf eine Klageerwiderung innerhalb 14
Tagen wieder schriftlich antworten kann. Sie hat es nicht getan,
obwohl sie ausführliche Unterlagen zu den falschen Aussagen in
der Klageerwiderung hatte.
Hier der 1. Sachverhalt :
Die Berufungsklage von
Rechtsanwalt 12 enthielt keine Hinweise,
dass die Gegenpartei beim Amtsgericht falsche Angaben gemacht
hat.
Dazu hatte Rechtsanwalt 12
zwei verschiedene Stellungnahmen von mir zur Klageerwiderung der
Gegenpartei vor dem Amtsgericht erhalten. Diese Stellungnahmen
hat auch Rechtsanwältin 10
bekommen, deren Inhalte hat sie aber nicht zu meinen Gunsten
weder schriftlich noch mündlich vor dem Amtsgericht verwendet.
Ist die Frage an das Gericht gestattet, ob hier fehlerhaftes
Handeln durch Rechtsanwalt 12vorliegt
oder muss mir diese Frage ein Anwalt beantworten.
Hier der 2. Sachverhalt :
Rechtsanwalt 12 hat
i.d.R. schnell mit Schreiben reagieren, im Nachhinein m.E. zu
schnell, d.h. kaum Bedenkzeit für mich oder gar keine, obwohl
ich das wollte.
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