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Schreiben an das Landgericht Freiburg


Gertrud Moser, ...................., 79589 Binzen, Tel. ..................

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg i.Br.

04.01.2016

Aktenzeichen 3 S ...../15

Auskunft über die Berücksichtigung eines anwaltlichen Schreibens für einen Beschluss
Hinweis auf meinen langjährigen ungerechten Fall mit Rechtsverstößen der Justiz
(z.B. Artikel 6,8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie über ein Fax vom 8.12.2015 von mir erfahren haben, habe ich meinem letzten Rechtsanwalt die Vollmacht entzogen, und zwar aus verschiedenen Gründen.

Zur Zeit ist ein Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg eingeleitet,
u.a. weil er trotz Vollmachtsentzug und ohne Information Klagegesuche beim Amtsgericht Lörrach und beim Oberwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht hat. Damit würden meine Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gegen meinen Willen weiter steigen.

Den Fall mit der vorherigen Rechtsanwältin 10 habe ich schon vor längerer Zeit der RAK anonym geschildert. Auch sie hat möglicherweise wichtige Handlungen zu meinen Ungunsten beim Amtsgericht zum Fall in der 1. Instanz unterlassen.

Heute reiche ich ihn mit ausführlichen Angaben und mit Ihrem Namen bei der RAK ein. Hauptproblem war, dass Sie mich nicht informiert hat, dass man auf eine Klageerwiderung innerhalb 14 Tagen wieder schriftlich antworten kann. Sie hat es nicht getan, obwohl sie ausführliche Unterlagen zu den falschen Aussagen in der Klageerwiderung hatte.
 

Hier der 1. Sachverhalt :

Die Berufungsklage von Rechtsanwalt 12 enthielt keine Hinweise,
dass die Gegenpartei beim Amtsgericht falsche Angaben gemacht hat.

Dazu hatte Rechtsanwalt 12 zwei verschiedene Stellungnahmen von mir zur Klageerwiderung der Gegenpartei vor dem Amtsgericht erhalten. Diese Stellungnahmen hat auch Rechtsanwältin 10 bekommen, deren Inhalte hat sie aber nicht zu meinen Gunsten weder schriftlich noch mündlich vor dem Amtsgericht verwendet.

Ist die Frage an das Gericht gestattet, ob hier fehlerhaftes Handeln durch Rechtsanwalt 12vorliegt oder muss mir diese Frage ein Anwalt beantworten.
 

Hier der 2. Sachverhalt :

Rechtsanwalt 12 hat i.d.R. schnell mit Schreiben reagieren, im Nachhinein m.E. zu schnell, d.h. kaum Bedenkzeit für mich oder gar keine, obwohl ich das wollte.
 

a) Klageerwiderung der Gegenseite hat er am 14.4., ich am 15.4. erhalten.
 
b) Am 16.4. hat er schon die Klageerwiderung fertig, bittet um Kenntnisnahme und Rückruf, weil er die Post so aufgeben möchte, dass sie am 20.4. ankommt.
14 + 14 = 28. Die Klageerwiderung hätte auch einige Tage später weggeschickt werden können.
 
Am 20.04. 2015 erlässt das Landgericht Freiburg den Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Rechtsanwalt 12 ist der Meinung, dass sein Schreiben vorher nicht gelesen wurde.
Das ist aber nicht sicher.

Daher meine Frage:
Haben Sie beim Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO am 20.4.2015 die Klageerwiderung von Rechtsanwalt 12 berücksichtigt?
 

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

P.S. Schreiben in dreifacher Ausfertigung
 


Kommentar am 28.04.2016:
Keine Antwort auf diesen Brief

Geändert am:   10.01.2019

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