3. Dezember 2015
Beschwerde zum Verhalten der Staatsanwaltschaft Lörrach
seit 2009 und gegen Sie, weil Sie ebenfalls alle meine Eingaben
abgelehnt haben
Meine unbeantwortete Beschwerde vom 28.9.2015 an die
Staatsanwaltschaft Lörrach
Sehr geehrte Damen und Herren,
Seit 2009 gibt es negative Äußerungen meiner Nachbarn bei der
Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim
Landgericht.
Mein Rechtsfall ist durch den Polizeibericht aus dem Jahr
2009 und dem ungünstigen Verhalten des Landratsamts Lörrach im
Bereich Bau- und Gewerberecht, Polizeirecht und sozialem Bereich
entstanden.
Seit 2009 hatte ich mehrere bzw. viele Anwälte, die mich
nicht umfassend vertreten haben. Das kann ich durch
Schriftwechsel bzw. Unterlassen von wichtigen Anwaltshandlungen
belegen.
Daher habe ich selbst Strafanzeigen gestellt und meiner
Meinung nach wichtige Gründe angegeben. Diese waren leider alle
erfolglos.
Die Gegenpartei konnte aber mit nicht ausreichenden Gründen
und falschen Aussagen ein Strafverfahren wegen Bedrohung gegen
mich einleiten. Aktenzeichen 86 Js 7931/13
Zwar wurde das Strafverfahren mangels Tatbestand eingestellt.
Trotzdem wurde ich durch die Belastungen in diesem Verfahren und
den hohen Anwaltskosten faktisch bestraft.
Obwohl ich von der Staatsanwaltschaft wissen wollte, aus
welcher Aktenseiten-Nummer und welchem Textteil sich der
Tatbestand der Bedrohung nach dem Strafgesetzbuch ergeben
könnte, habe ich dazu keine Antwort bekommen.
Ich bin immer noch der Meinung, dass Sie im Strafverfahren
wegen Bedrohung gegen mich keine ausreichenden schriftlichen
Gründe angegeben haben, die § 152 Abs. 2 StPO entspricht
(Aktenzeichen 86 Js 7931/13). Damit hätte ich Anspruch auf
Schadenersatz von Ihnen, nämlich mindestens Ersatz meiner
Anwaltskosten.
Aufgrund des Strafverfahrens wegen Bedrohung, habe ich wieder
eine Strafanzeige gestellt, und begründet bzw. bewiesen, welche
unwahren Behauptungen im Strafverfahren gegen mich verwendet
wurden. Meine Beschwerden wurden abgewiesen.
Daraufhin sollte ein Anwalt (Anwalt
7) bei Ihnen eine Eingabe machen. Das hat er nicht
getan, er hat nur kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist
Akteneinsicht beantragt, obwohl er die Akten faktisch schon
kannte aufgrund der von mir erhaltenen Kopien.
Daher hatte ich nicht mehr volles Vertrauen in ihn. Als
Begründung für sein Verhalten, erklärte er mir, dass ich keine
Erfolgschancen gehabt hätte und dass ein Zivilverfahren gegen
meine Nachbarn erfolgversprechender ist.
Nach längere Zeit schickte er mir eine Art Klageplan und
einen Klageentwurf zu. Nach weiterem Schriftwechsel gab er an,
dass er eine Klage beim Amtsgericht Lörrach eingereicht hat.
Ich wartete etwa zwei Monate und bekam keinen Beleg für die
Klageeinreichung.
Schließlich war klar, dass er keine Klage eingereicht hatte.
Daher reichte ich selbst eine Klage ein, die natürlich nicht
fachgerecht sein konnte.
Um dem Amtsgericht Lörrach zu belegen, dass mich mein Anwalt
hintergangen hat, reichte ich den wichtigen Schriftwechsel dazu
ein. Womit ich nicht gerechnet hatte, ist, dass ich dann Kopien
von diesem Schriftwechsel an die Gegenpartei liefern musste.
Ich meldete dies der Rechtsanwaltskammer Freiburg.
Nach einiger Zeit schrieb ich dann selbst eine Strafanzeige
gegen den Anwalt und reichte sie bei der Staatsanwaltschaft
B......... ein: 201 Js 1......../14.
Meine Strafanzeige wurde (natürlich) wieder abgewiesen.
Später im Januar 2015 bekam ich von der Rechtsanwaltskammer
Freiburg einen Brief, nach dem sie eine Eingabe gegen den Anwalt
bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht hat. Was
daraus geworden ist, weiß ich bis heute nicht. . (Anlage 2).
Mit einem Fax vor wenigen Tagen habe ich nachgefragt und noch
keine Antwort erhalten.
Wie sich aus anderen Aktenteilen bei Ihnen ergibt, habe ich
auch Ihnen mitgeteilt, dass ich aufgrund meines ungerechten
Rechtsfalls zwei Homepages habe:
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de
(ab 12/2011 Informationen zum Thema) und
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
(, ab 1/2012Teile aus meinem Fall)
Siehe Anlage 1 Brief vom 28. September 2015 an die
Staatsanwaltschaft Lörrach mit der Anlage vom 12.2.2015
(Schreiben vom Polizeirevier Weil am Rhein).
Dazu habe ich bisher keine Antwort von der Staatsanwaltschaft
Lörrach bekommen, vermutlich weil ich mich auch erfolglos bei
Ihnen, der Generalstaatsanwaltschaft beschwert habe.
Meine folgenden Strafanzeigen wurden abgelehnt:
85 Js 9229/09, 3 Zs 2606/09, E-1402.2010/884
400 Js 24286/13, 82 Js 8808/13, 5 Zs 2028/13
80 Js 1317/14, 5 Zs 345/14
Da die baden-württembergische Staatsanwaltschaft meine
Strafanzeigen abgelehnt hat, kann ich den Umkehrschluss aus den
Behauptungen meiner Nachbarn ziehen.
Damit kann ein erfolgreiches Mobbingverfahren beschrieben
werden, bei dem das Mobbingopfer rechtliche Folgen,
Rufschädigung, finanzielle und Gesundheitsschäden erleidet und
die mobbende Person(en) nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Faktisch habe ich das schon auf den beiden Homepages
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de und
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de getan.
In den durch den Polizeibericht
und den Verhaltenweisenen des Landratsamts
und den Verhaltenweisen der Gemeinde Binzen entstandenen
Akten |