| Die Antragstellerin als Betroffene hat schon damals als 
				Beschwerdeführerin vorgetragen, "..dass das Betreuungsverfahren nicht hätte eingeleitet 
				werden dürfen, da es auf falschen Behauptungen, der Polizei und 
				Verleumdungen ihrer Nachbarn beruhe.." (LG aaO Seite 2 unten) Frau Moser beschwerte sich 2010 mit dem Antrag "das gesamte Betreuungsverfahren 
				für nichtig zu erklären4 (LG aaO Seite 3) Das Landgericht beschied in der Beschwerdeentscheidung 
				vom 7.12.2010 dass für das "Begehren der Betroffenen", dass "über die 
				Ablehnung der Betreuung hinaus die Rechtswidrigkeit der 
				Einleitung und Durchführung des Betreuungsverfahrens 
				festgestellt werden soll", - "kein statthaftes Rechtsmittel 
				gegeben (ist)". Da das Betreuungsverfahren "im Sinne der Betroffenen durch 
				eine ablehnende Entscheidung in der Hauptsache entschieden 
				(wurde)", war "ein weitergehendes schützenswertes 
				Rechtsschutzinteresse.. insoweit nicht gegeben". (LG aaO Seite 
				5) Das Begehren auf Aktenvernichtung kann somit an die 
				seinerzeitige Beschwerdeführung der Betroffenen anknüpfen. Ich erlaube mir auch, an die Korrespondenz mit dem Herrn 
				Präsidenten des Landgerichts Freiburg auf 
				
				mein Schreiben vom 30.5.2015 ("Auskunftsersuchen wegen 
				Folgenbeseitigung") hinzuweisen, das als 
				"Dienstaufsichtsbeschwerde" ausgelegt und bearbeitet worden ist. Das Betreuungsgericht hat die Angaben des 
				Polizeiberichts vom 9.7.2009 und der 
				Anzeigenerstatterin, der 
				Nachbarin-X, vom 8.7.2009 "1 zu 
				1" der betreuungsgerichtlichen Sachbearbeitung zugrunde gelegt.   |