Die Antragstellerin als Betroffene hat schon damals als
Beschwerdeführerin vorgetragen,
"..dass das Betreuungsverfahren nicht hätte eingeleitet
werden dürfen, da es auf falschen Behauptungen, der Polizei und
Verleumdungen ihrer Nachbarn beruhe.." (LG aaO Seite 2 unten)
Frau Moser beschwerte sich 2010 mit dem Antrag
"das gesamte Betreuungsverfahren
für nichtig zu erklären4 (LG aaO Seite 3)
Das Landgericht beschied in der Beschwerdeentscheidung
vom 7.12.2010
dass für das "Begehren der Betroffenen", dass "über die
Ablehnung der Betreuung hinaus die Rechtswidrigkeit der
Einleitung und Durchführung des Betreuungsverfahrens
festgestellt werden soll", - "kein statthaftes Rechtsmittel
gegeben (ist)".
Da das Betreuungsverfahren "im Sinne der Betroffenen durch
eine ablehnende Entscheidung in der Hauptsache entschieden
(wurde)", war "ein weitergehendes schützenswertes
Rechtsschutzinteresse.. insoweit nicht gegeben". (LG aaO Seite
5)
Das Begehren auf Aktenvernichtung kann somit an die
seinerzeitige Beschwerdeführung der Betroffenen anknüpfen.
Ich erlaube mir auch, an die Korrespondenz mit dem Herrn
Präsidenten des Landgerichts Freiburg auf
mein Schreiben vom 30.5.2015 ("Auskunftsersuchen wegen
Folgenbeseitigung") hinzuweisen, das als
"Dienstaufsichtsbeschwerde" ausgelegt und bearbeitet worden ist.
Das Betreuungsgericht hat die Angaben des
Polizeiberichts vom 9.7.2009 und der
Anzeigenerstatterin, der
Nachbarin-X, vom 8.7.2009 "1 zu
1" der betreuungsgerichtlichen Sachbearbeitung zugrunde gelegt.
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