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Justitia
  
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Brief von der Staatsanwaltschaft Lörrach

Eingang am 21.11.2015 mit Arriva


Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach
 

Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach,
Untere Wallbrunnstr. 19, 79539 Lörrach

Frau
Gertrud Moser
Johann-Peter-Hebelstraße 9
79589 Binzen

Datum
Name
Durchwahl Tel.
Fax.
Aktenzeichen
19.11.2015/...
Frau R.............
07621......
07621......
95 Js 1.........../15
(Bitte bei Antwort angeben)
 

Ermittlungsverfahren gegen

x Nachbarn-X
  Nachbarin-X
  Rechtsanwältin x
 

wegen

Betruges
 Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 17.11.2015 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 28.09.2015 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Die Anzeigerstatterin legt den Angezeigten Prozessbetrug, Verleumdung und/oder falsche Verdächtigung zur Last.

Die angezeigten Eheleute Nachbarn-X hatten sich durch die ebenfalls angezeigte Rechtsanwältin x gegen die Klage der Anzeigerstatterin auf Schadensersatz in der Sitzung des Amtsgerichts Lörrach vom 11.12.2014, Az. 2 C 1446/14, verteidigt.

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Straftaten der Angezeigten sind nach dem von der Anzeigenerstatterin geschilderten Sachverhalt nicht erkennbar.

Die Klage der Anzeigerstatterin wurde nicht aufgrund unwahrer Behauptungen über Tatsachen der Angezeigten abgewiesen,
sondern weil die Anzeigerstatterin, als darlegungs- und beweisbelastete Klägerin, den angeblich erlittenen Schaden schon nicht nachgewiesen hat.

Das bloße Bestreiten des Schadens seitens der Beklagten hat keine Täuschungsqualität im Sinne des § 263 des Strafgesetzbuches (Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 263, Rn. 44).

Auch hinsichtlich der Wiederholung der an die Polizei am 09.07.2009 herangetragenen Mitteilung im Rahmen des Zivilprozesses liegt der Verdacht einer falschen Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch bereits daher fern, weil sich eine falsche Verdächtigung auf eine rechtswidrige Tat und nicht auf psychisch auffälliges Verhalten beziehen muss.

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine wider besseres Wissen im Prozess erneut aufgestellte Behauptung, die Anzeigerstatterin habe am 07.07.2009 gebrüllt und getobt und Bauarbeiter angeschrien, bestehen ebenfalls nicht.

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Lörrach eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. R. Staatsanwältin

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
 


GM-Kommentar:

Es ist für mich eine schreckliche Belastung, wenn mein erstmaliges Weinen und Wütendsein als psychische Auffälligkeit seit Jahren bezeichnet wird und entsprechende schreckliche Folgen hatte.
Wenn man die Vorgeschichte und andere Berichte von mir liest,
war dies eine normale menschliche Verhaltensweise.


Tagtäglich gibt es Zeitungsmeldungen über Menschen, für die ein Polizeieinsatz erforderlich war. Fast alle haben meine Folgen zu ertragen.
Bei mir war es kein Bericht von der Polizei direkt, sondern die schrecklichen Aussagen meiner Nachbarin.



Geändert am:   11.01.2019

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