Sehr geehrte Frau Moser, in
dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom
17.11.2015 folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 28.09.2015 wird
gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Die Anzeigerstatterin legt den Angezeigten Prozessbetrug,
Verleumdung und/oder falsche Verdächtigung zur Last.
Die angezeigten Eheleute Nachbarn-X hatten sich durch die
ebenfalls angezeigte Rechtsanwältin x gegen die Klage der
Anzeigerstatterin auf Schadensersatz in der Sitzung des
Amtsgerichts Lörrach vom 11.12.2014, Az. 2 C 1446/14,
verteidigt.
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen
verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen
es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen
lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Straftaten der Angezeigten sind nach dem von der
Anzeigenerstatterin geschilderten Sachverhalt nicht erkennbar.
Die Klage der Anzeigerstatterin wurde nicht aufgrund unwahrer
Behauptungen über Tatsachen der Angezeigten abgewiesen,
sondern weil die Anzeigerstatterin, als darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin, den angeblich erlittenen Schaden schon
nicht nachgewiesen hat.
Das bloße Bestreiten des Schadens seitens der Beklagten hat
keine Täuschungsqualität im Sinne des § 263 des
Strafgesetzbuches (Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 263, Rn.
44).
Auch hinsichtlich der Wiederholung der an die Polizei am
09.07.2009 herangetragenen Mitteilung im Rahmen des
Zivilprozesses liegt der Verdacht einer falschen Verdächtigung
nach § 164 Strafgesetzbuch bereits daher fern,
weil sich eine falsche Verdächtigung auf
eine rechtswidrige Tat und nicht auf psychisch auffälliges
Verhalten beziehen muss.
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine wider
besseres Wissen im Prozess erneut aufgestellte Behauptung, die
Anzeigerstatterin habe am 07.07.2009 gebrüllt und getobt und
Bauarbeiter angeschrien, bestehen ebenfalls nicht.
Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. R. Staatsanwältin
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt
und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis
gebeten wird.
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