Ich belege zunächst in Ergänzung der Klagebegründung den
vorgetragenen Computerschaden der Klägerin vom 7.7.2009
im Haus Johann-Peter-Hebel-Strasse ..... aufgrund Kausalität der
Bauarbeiten der Baustelle Johann-Peter-Hebel-Strasse ....der
Bauherrschaft der Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X (Anlage K 1)
mit Kopie der
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Servicerechnung .......GmbH
Nr. 11708179 vom 21.8.09 |
Anlage K 20 |
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mit Blatt der Klägerin:
"Informationen zu meinem Computerschaden im Juli 2009" |
Anlage K 21 |
Die ganze Absurdität der schweren Schädigung der persönlichen
Rechte der Klägerin, die sie seit 6 Jahren ohne wirkliche Hilfen
und ohne Erfolgschancen erlitten hat, die man sich vielleicht
ansatzweise vorstellen kann: anhand der am Anwalt vorbei
eingereichten Schriftsätze der vergangenen Tage! - , diese ganze
Absurdität falschen, bürokratischen Handelns von Polizei und
Justiz wird deutlich daran:
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dass der peinliche Vorgang am
Morgen auf der Johann-Peter-Hebel-Strasse vor dem Haus der
Klägerin und vor der Baustelle der Anzeigenerstatterin mit
dem angenommenen Entschuldigungsbrief der Klägerin vom 9.7.2009
(Anlage K 9) an Nachbar-X
abgeklärt und unter den Nachbarn abgeschlossen war, als die
Weiterleitung des Polizeiberichtes vom 9.7.2009 ihren
verhängnisvollen Lauf nahm.
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Die Anzeigenerstatterin war
natürlich als Bauherrschaft weniger von einer
Hilfebedürftigkeit als von ihrem eigenen Bauherreninteresse
geleitet.
Das zeigt, dass die Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X keinerlei
Veranlassung sah, nach ihrer Anzeigenerstattung doch
anständigerweise nach dem 9.7.2009 auch noch das
Entschuldigungsschreiben der Klägerin an die Polizei zu
kommunizieren.
Das Bauherreninteresse, das nach dem Polizeibericht
mitspielte, musste den Beklagten als Polizeibehörde erst recht
zu den unterlassenen Nachforschungen bei der Klägerin
veranlassen.
Der Polizeibericht trägt den- Eingangsstempel vom 14.7.2009
des Landratsamts Lörrach (Anlage K 1).
I.
Nach Rückkommunikation mit der Mandantin nehme ich zu den
sachdienlichen Hinweisen des Berichterstatters Stellung:
Ich beschränke die Klage auf das Begehren der Entschädigung
mit dem
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Klagantrag:
Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin wegen
fehlerhafter Weiterleitung eines Polizeiberichtes vom 20.7.2009
(Anlagen K 1 und K 3) eine Entschädigung im Höhe des Ermessens
des Gerichts zu bezahlen.Der Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Ich bin mit einer Verweisung des
Rechtsstreits an das zuständige Landgericht Freiburg (unabhängig
von der Streitwerthöhe) einverstanden und beantrage die
Verweisung. Zugleich verkünde ich namens der Klägerin. |
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den Beizuladenden zu 1.und zu 2.
der Klageschrift vom 12.8.2015
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den Streit (§ 72 ZPO). Zuständig
bei dem Beklagten war die Polizeibehörde und nicht der
Fachbereich Soziales.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen
K 20 - K 21 |