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Klageerwiderung beim Landgericht
veröffentlicht am 18.10.2017


Anwalt 12- Adresse

Landgericht

Freiburg

19.04.2015

3 S 24/15

In Sachen

Moser gegen Nachbarin-X

 

erfordert die Berufungserwiderung der Beklagten vom 7.4.2015 die folgenden Nachträge zur Berufungsbegründung der Klägerin als Entgegnung:

I.

Die Klägerin unterrichtete im öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg die Fächer Mathematik und Datenverarbeitung. Seit einer Computer-Steinzeit” ist die Klägerin mit dieser Technologie umgegangen.

Der Berufungserwiderung zur Sach- und Rechtslage ist auch nicht zu entnehmen, dass der Entschuldigungsbrief der Klägerin an den Ehemann der Beklagten und Bauherrn Nachbar-X vom 9.7.2009

Anlage K 1

mit der Berufungsbegründung überhaupt gelesen wurde.

Das wäre schon wichtig, weil - wie unstreitig - aufgrund dieses Schreibens der Klägerin die Entschuldigung von Nachbar-X ausdrücklich angenommen wurde (vgl. Berufungsbegründung vom 18.2.2015 Seite 8,9).

- 2 -

Und wichtig deshalb:
 

  Weil die Klägerin in diesem Brief vom 9.7.2009 an Nachbar-X ausdrücklich geschildert hat, wie sie den Computer-Absturz am 7.7.2009 erlebt hatte, welche Vermutungen sie damit verband, - und dass - "Inzwischen ist der Computer in Reparatur" - "der Servicetechniker meinte.., dass der Defekt käme vermutlich nicht durch die Baggerarbeiten." (Anl.K 1)
 
Die Reparaturarbeiten ergaben dann, dass die Festplatte kaputt war.
Ein Zusammenhang mit Erschütterungen durch Baggerarbeiten ist jedenfalls nicht abwegig.

II.

1. Der Polizeibericht vom 9.7.2009 - "Mitteilung über psychisch auffällige Person"' - (Anlage K 4) ist eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft: sie "begründet, wenn sie über eine vor der Behörde ... abgegebene Erklärung errichtet wird, vollen Beweis des durch die Behörde.. beurkundeten Vorganges."(§415 ZPO)

Mit dem "Vorgang" ist die Anzeigenerstattung durch die Beklagte mit dem ganzen beurkundeten Text zu verstehen.
Die Beklagte hat keinen Beweis angetreten/ dass der Vorgang etwa unrichtig beurkundet sei (§ 41.5 Abs.2 ZPO).

Dass die Beklagte ihre Erklärung nicht unterschrieben hat, ist unerheblich.

2. Der Mobhing-Tatbestand zur schweren Schädigung der Klägerin liegt weniger bei der Angabe des Sachverhalts vom 7.7.2009 an sich.
Der Mobbing-Tatbestand wird begründet mit dem Fanal der Anzeige in dem einleitenden Satz:
 

  "Frau Moser gilt, so die Anzeigenerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank ..." (Anl.K 4)
 

- 3 -

Mit dieser Einleitung wurde für die Polizeibehörde in Weil am Rhein am 8.7.2009 eine Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts indiziert.

In der Korrespondenz über den Polizeibericht mit der Klägerin
und ihrem Anwalt hat das die zuständige Polizeidirektion bestätigt:
 

  "Aufgrund der Darstellung der Nachbarin von Frau Moser
ist POM B..... von einer Gefahrenlage nach § 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) ausgegangen".
 
Beweis: Kriminaloberrat Granzow,
Polizeidirektion Lörrach
(FESt E1/0300.8-1)
Schreiben vom 21.1.2010
Anlage K 14

3. Im Sinne des natürlich nach § 242 BGB bestandenen und fortbestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses war es der Beklagten nach dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes der Klägerin zuzumuten, ihre Angaben über "psychische Erkrankung der Klägerin", der Polizei schnellstens zu korrigieren-das heisst: zurückzunehmen.

Dann hätte der ganze "Zirkus' der Rufschädigung über Gemeindeverwaltung, Landratsamt, Betreuungsgericht gestoppt, unterbrochen und vermieden werden können.

Aber nein: Der Vorfall vom 7.7.2009 musste weiterhin für die Beklagte als Illustration und als Veranlassung gegen die Klägerin dienen.

Daher entlastet es die Beklagte, keineswegs, dass der Entschuldigungsbrief der Klägerin die Familie Nachbarn-X erst Tage nach der Polizeianzeige vom 8.7.2009 erreichte.

Der Entschuldigungsbrief entlastet vielmehr die Klägerin von dem Verdacht auf eine psychisch auffällige Erkrankung.

Im übrigen ist die Aussage, die Beklagte sei "Betreuerin für psychisch erkrankte Personen" - keine anerkannte Berufsbezeichnung; die Aussage kann viele mögliche Tätigkeiten bedeuten.

- 4 -

III.

Der Schockschaden, den die Klägerin erlitten hat, ist im Anscheinsbeweis auf die Nachricht vom Polizeibericht zurückzuführen. Er wird unsubstantiiert bestritten.

Aufgrund der Anzeige der Beklagten ist die Beweislast umgekehrt.
Für die Schadenshöhe gilt § 287 ZPO.

Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach freier überzeugung.

Anwalt 12
Rechtsanwalt 12

Anlage

 


 

 

Geändert am:   30.04.2023

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