3. Im Sinne des natürlich nach § 242 BGB bestandenen und
fortbestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses war es
der Beklagten nach dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes der
Klägerin zuzumuten, ihre Angaben über "psychische Erkrankung der
Klägerin", der Polizei schnellstens zu korrigieren-das heisst:
zurückzunehmen.Dann hätte der ganze "Zirkus' der
Rufschädigung über Gemeindeverwaltung, Landratsamt,
Betreuungsgericht gestoppt, unterbrochen und vermieden werden
können.
Aber nein: Der Vorfall vom 7.7.2009 musste weiterhin für die
Beklagte als Illustration und als Veranlassung gegen die
Klägerin dienen.
Daher entlastet es die Beklagte, keineswegs, dass der
Entschuldigungsbrief der Klägerin die Familie Nachbarn-X erst
Tage nach der Polizeianzeige vom 8.7.2009 erreichte.
Der Entschuldigungsbrief entlastet vielmehr die Klägerin von
dem Verdacht auf eine psychisch auffällige Erkrankung.
Im übrigen ist die Aussage, die Beklagte sei "Betreuerin für
psychisch erkrankte Personen" - keine anerkannte
Berufsbezeichnung; die Aussage kann viele mögliche Tätigkeiten
bedeuten.
- 4 -
III.
Der Schockschaden, den die Klägerin erlitten hat, ist im
Anscheinsbeweis auf die Nachricht vom Polizeibericht
zurückzuführen. Er wird unsubstantiiert bestritten.
Aufgrund der Anzeige der Beklagten ist die Beweislast
umgekehrt.
Für die Schadenshöhe gilt § 287 ZPO.
Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach
freier überzeugung.
Anwalt 12
Rechtsanwalt 12
Anlage |