Baden-Württemberg
Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach
DER LEITENDE OBERSTAATSANWALT
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Frau
Gertrud Moser
..............................Str. 9
79589 Binzen |
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
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05.02.2014
LOStA I.
07621 408-.....
80 Js 1317/14
(Bitte bei Antwort angeben) |
Ihre Schreiben vom
11.12.2013 und 18.01.2014
Sehr geehrte Frau Moser,
Ihrer Strafanzeige gegen x und y Nachbarn-X gebe ich gemäß § 152
Abs. 2
StPO keine Folge.
Das von Ihnen angezeigte Geschehen im Jahr 2009 war bereits
Gegenstand des Vorgangs 85 Js 9...../09, in dem Ihr Vorbringen
umfassend geprüft wurde.
Im Verfahren 82 Js ..../13 wurde Ihre Anzeige wegen des weiteren
Verhaltens der Eheleute Nachbarn-X geprüft.
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GM-Kommentar:
M.E. und wie eine Akteneinsicht 2012 belegt, wurde nichts
geprüft.
Es wurden Teile aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts
einschließlich des ärztlichen Gutachtens kopiert, wovon ich erst
2012 erfahren habe.Die Staatsanwaltschaft könnte wenigstens
mehr Details zur Prüfung angeben. Dann wäre sie glaubwürdig, so
aber nicht. |
Auch Ihre neuerliche Strafanzeige gibt keine Veranlassung zu
einer abweichenden Beurteilung eines Anfangsverdachts. Auf
weitere Anzeigen werden Sie nur noch Nachricht erhalten, soweit
sich aus ihnen zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen
strafbarer Handlungen ergeben. Dies ist Ihnen bereits mit
Verfügung vom 17.10.2013 (82 Js 8......./13) mitgeteilt worden.
Ihr
Schreiben vom 04.11.2013 wurde der Verfahrensakte 82 Js
8......./13 beigefügt. Dort wurde Ihr Vorbringen bereits
abschließend gewürdigt.
Nach Ihrem Schreiben vom 25.10.2013 haben Sie persönlich hier
vorgesprochen.
Dabei wurde Ihnen u.a. die Auskunft erteilt, dass die Anzeige
gegen Sie auf der Grundlage Ihrer Veröffentlichung im Internet
erfolgte. |
GM-Kommentar:
Veröffentlichungen im Internet ist
keine ausreichende Begründung für die Einleitung eines
Strafverfahrens. Es gibt die Presse- und
Meinungsfreiheit.... |
Hochachtungsvoll
I.
Leitender Oberstaatsanwalt
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens steht Ihnen binnen zwei Wochen nach
Bekanntgabe dieses Bescheids die Beschwerde an die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Stabelstraße 2, 79133
Karlsruhe zu, soweit sie den Vorwurf einer von Amts wegen zu
verfolgenden strafbaren Handlung erheben, durch die sie
unmittelbar in Ihren Rechten verletzt sind. Die Frist wird durch
die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Freiburg
- Zweigstelle Lörrach - gewahrt. |
GM-Kommentar:
Mit Hilfe von Anwalt 7
wollte ich mein Ziel bei der Staatsanwaltschaft weiterverfolgen.
Außer einer Akteneinsicht dazu hat er nichts mit Außenwirkung
getan. Die Unterlagen zur Akteneinsicht hatte er aber schon von
mir. |