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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief von der Staatsanwaltschaft Lörrach


Baden-Württemberg
Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach
DER LEITENDE OBERSTAATSANWALT

 

Frau
Gertrud Moser
..............................Str. 9

79589 Binzen
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
 
 05.02.2014
LOStA I.
07621 408-.....
80 Js 1317/14
(Bitte bei Antwort angeben)
 

Ihre Schreiben vom 11.12.2013 und 18.01.2014

Sehr geehrte Frau Moser,

Ihrer Strafanzeige gegen x und y Nachbarn-X gebe ich gemäß § 152 Abs. 2
StPO keine Folge.

Das von Ihnen angezeigte Geschehen im Jahr 2009 war bereits Gegenstand des Vorgangs 85 Js 9...../09, in dem Ihr Vorbringen umfassend geprüft wurde.


Im Verfahren 82 Js ..../13 wurde Ihre Anzeige wegen des weiteren Verhaltens der  Eheleute Nachbarn-X geprüft.
 

GM-Kommentar:
M.E. und wie eine Akteneinsicht 2012 belegt, wurde nichts geprüft.
Es wurden Teile aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts einschließlich des ärztlichen Gutachtens kopiert, wovon ich erst 2012 erfahren habe.

Die Staatsanwaltschaft könnte wenigstens mehr Details zur Prüfung angeben. Dann wäre sie glaubwürdig, so aber nicht.


Auch Ihre neuerliche Strafanzeige gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung eines Anfangsverdachts. Auf weitere Anzeigen werden Sie nur noch Nachricht erhalten, soweit sich aus ihnen zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen ergeben. Dies ist Ihnen bereits mit Verfügung vom 17.10.2013 (82 Js 8......./13) mitgeteilt worden.

Ihr Schreiben vom 04.11.2013 wurde der Verfahrensakte 82 Js 8......./13 beigefügt. Dort wurde Ihr Vorbringen bereits abschließend gewürdigt.

Nach Ihrem Schreiben vom 25.10.2013 haben Sie persönlich hier vorgesprochen.
Dabei wurde Ihnen u.a. die Auskunft erteilt, dass die Anzeige gegen Sie auf der Grundlage Ihrer Veröffentlichung im Internet erfolgte.

GM-Kommentar:
Veröffentlichungen im Internet ist keine ausreichende Begründung für die Einleitung eines Strafverfahrens. Es gibt die Presse- und Meinungsfreiheit....

Hochachtungsvoll
I.
Leitender Oberstaatsanwalt
 
Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens steht Ihnen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Stabelstraße 2, 79133 Karlsruhe zu, soweit sie den Vorwurf einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erheben, durch die sie unmittelbar in Ihren Rechten verletzt sind. Die Frist wird durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - gewahrt.

GM-Kommentar:
Mit Hilfe von Anwalt 7 wollte ich mein Ziel bei der Staatsanwaltschaft weiterverfolgen. Außer einer Akteneinsicht dazu hat er nichts mit Außenwirkung getan. Die Unterlagen zur Akteneinsicht hatte er aber schon von mir.

Geändert am:   10.01.2019

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