Diese Vorgehensweise war für mich schockierend, was mich körperlich und
psychisch sehr mitnahm.
Andererseits machte mich diese Vorgehensweise auch wütend, so dass ich
das Thema „Nationalsozialistische Tendenzen im deutschen
Entmündigungssystem" in meine Fall-Homepage aufnahm.Außerdem hängte
ich Plakate an meinem Grundstück auf, um die Nachbarn und die Bewohner
von Binzen auf meine Fall-Homepage aufmerksam zu machen.
Wer mich kennt, weiß dass Nachbarin-X gelogen hat.
Nach diesen neuen Inhalten unternahmen meine Nachbarin-X, ihr Ehemann
und ihre Rechtsanwältin x rechtliche Schritte gegen mich. (Aktenzeichen
82 Js 8808/13) und erstatteten Strafanzeige wegen Bedrohung.
Die Staatsanwaltschaft Lörrach leitete das Verfahren gegen mich ein,
obwohl ich keine typische Bedrohung begangen habe.
Das Verfahren wurde zwar eingestellt, aber die Rechtsanwaltskosten
über etwa 1800 Euro und die Belastung durch ein derartiges Verfahren
waren faktisch eine Strafe für mich.
Meine ganzen Bemühungen konzentrieren sich seit Jahren vergeblich auf
die Aussagen im Polizeibericht. Ständig wiederhole ich mich . Ich bin
seit Jahren in der Defensive und möchte endlich Gerechtigkeit.
Diese Gerechtigkeit könnte durch ein Nötigungsverfahren, über den
Tatbestand der falschen Verdächtigung oder auch in anderer Weise
geschehen.
Im folgenden meine Gründe für den Tatbestand der Nötigung:
Die Staatsanwaltschaft besitzt einen Entwurf zum späteren Schreiben
an die Rechtsanwältin von Nachbarin-X. Zu den einzelnen Textteilen habe
ich meine Kommentare hinzugefügt. Das endgültige Schreiben ist hier als
Anlage 1 enthalten.
Für meine Gründe habe ich Quellen aus dem Internet benutzt, z.B. die
in Anlage 2 enthaltenen Prüfschematas.
Überblick:
I. Tatbestand des § 240 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigungshandlung
b) Nötigungserfolg
c) Kausalität Nötigungshandlung – Nötigungserfolg
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz —> objektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtsgründe
2. Verwerflichkeit im Sinne von § 240 II
III. Schuld
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