| Diese Vorgehensweise war für mich schockierend, was mich körperlich und 
		psychisch sehr mitnahm. Andererseits machte mich diese Vorgehensweise auch wütend, so dass ich 
		das Thema „Nationalsozialistische Tendenzen im deutschen 
		Entmündigungssystem" in meine Fall-Homepage aufnahm.
 Außerdem hängte 
		ich Plakate an meinem Grundstück auf, um die Nachbarn und die Bewohner 
		von Binzen auf meine Fall-Homepage aufmerksam zu machen. Wer mich kennt, weiß dass Nachbarin-X gelogen hat. Nach diesen neuen Inhalten unternahmen meine Nachbarin-X, ihr Ehemann 
		und ihre Rechtsanwältin x rechtliche Schritte gegen mich. (Aktenzeichen 
		82 Js 8808/13) und erstatteten Strafanzeige wegen Bedrohung. Die Staatsanwaltschaft Lörrach leitete das Verfahren gegen mich ein, 
		obwohl ich keine typische Bedrohung begangen habe.  Das Verfahren wurde zwar eingestellt, aber die Rechtsanwaltskosten 
		über etwa 1800 Euro und die Belastung durch ein derartiges Verfahren 
		waren faktisch eine Strafe für mich. Meine ganzen Bemühungen konzentrieren sich seit Jahren vergeblich auf 
		die Aussagen im Polizeibericht. Ständig wiederhole ich mich . Ich bin 
		seit Jahren in der Defensive und möchte endlich Gerechtigkeit. Diese Gerechtigkeit könnte durch ein Nötigungsverfahren, über den 
		Tatbestand der falschen Verdächtigung oder auch in anderer Weise 
		geschehen. Im folgenden meine Gründe für den Tatbestand der Nötigung: Die Staatsanwaltschaft besitzt einen Entwurf zum späteren Schreiben 
		an die Rechtsanwältin von Nachbarin-X. Zu den einzelnen Textteilen habe 
		ich meine Kommentare hinzugefügt. Das endgültige Schreiben ist hier als 
		Anlage 1 enthalten. Für meine Gründe habe ich Quellen aus dem Internet benutzt, z.B. die 
		in Anlage 2 enthaltenen Prüfschematas. Überblick: I.   Tatbestand des § 240 StGB 1. Objektiver Tatbestanda) Nötigungshandlung
 b) Nötigungserfolg
 c) Kausalität Nötigungshandlung – Nötigungserfolg
 2.  Subjektiver Tatbestand: Vorsatz —> objektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit  1. Allgemeine Rechtsgründe2. Verwerflichkeit im Sinne von § 240 II
 III. Schuld
 
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