| Ihr Schreiben vom 17. August 2013
 Sehr geehrte Frau 
				Moser, ich bestätige hiermit den Eingang Ihres 
				Schreibens vom 17. 
				August 2013, in dem Sie um die Einleitung eines 
				förmlichen Gnadenverfahrens bitten. Sie schildern, Sie seien durch einen Polizeibericht im 
				Auftrag Ihrer Nachbarin im Jahr 2009 in ein gerichtliches 
				Betreuungsverfahren gekommen.  Hierdurch habe sich Ihr Leben vollständig verändert, obwohl 
				Sie nicht unter Betreuung gestellt worden seien.  Sie fühlen sich schlechter behandelt als Straftäter und 
				beanspruchen deshalb auch das Gnadenrecht. Sie teilen ferner 
				mit, dass seit dieser Woche Ihre Nachbarin mit Hilfe einer 
				Anwältin gegen Sie vorgehe und dass Ihre bisherigen 
				Strafanzeigen und Strafanträge gegen die Nachbarin erfolglos 
				geblieben seien. Erklärtes Ziel Ihres Gnadengesuchs ist es, das unverzügliche 
				Verhör Ihrer Nachbarin durch die Staatsanwaltschaft oder einer 
				anderen gleichwertigen staatlichen Institution, und zwar nach 
				einem von Ihnen selbst erstellten Fragebogen zum Polizeibericht, 
				zu erreichen. Nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung übt Herr 
				Ministerpräsident das Gnadenrecht aus. Begnadigung im Sinne 
				dieser Vorschrift meint die Befugnis, im Einzelfall eine 
				rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, 
				sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.  Mit Blick hierauf fällt Ihr Wunsch, Ihre Nachbarin nach 
				Maßgabe eines von Ihnen entwickelten Fragebogens verhören zu 
				lassen, offensichtlich nicht unter das Gnadenrecht des Herr 
				Ministerpräsidenten. Mit freundlichen GrüßenLutz Metzger
 
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