Ihr Schreiben vom 17. August 2013Sehr geehrte Frau
Moser,
ich bestätige hiermit den Eingang Ihres
Schreibens vom 17.
August 2013, in dem Sie um die Einleitung eines
förmlichen Gnadenverfahrens bitten.
Sie schildern, Sie seien durch einen Polizeibericht im
Auftrag Ihrer Nachbarin im Jahr 2009 in ein gerichtliches
Betreuungsverfahren gekommen.
Hierdurch habe sich Ihr Leben vollständig verändert, obwohl
Sie nicht unter Betreuung gestellt worden seien.
Sie fühlen sich schlechter behandelt als Straftäter und
beanspruchen deshalb auch das Gnadenrecht. Sie teilen ferner
mit, dass seit dieser Woche Ihre Nachbarin mit Hilfe einer
Anwältin gegen Sie vorgehe und dass Ihre bisherigen
Strafanzeigen und Strafanträge gegen die Nachbarin erfolglos
geblieben seien.
Erklärtes Ziel Ihres Gnadengesuchs ist es, das unverzügliche
Verhör Ihrer Nachbarin durch die Staatsanwaltschaft oder einer
anderen gleichwertigen staatlichen Institution, und zwar nach
einem von Ihnen selbst erstellten Fragebogen zum Polizeibericht,
zu erreichen.
Nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung übt Herr
Ministerpräsident das Gnadenrecht aus. Begnadigung im Sinne
dieser Vorschrift meint die Befugnis, im Einzelfall eine
rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen,
sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.
Mit Blick hierauf fällt Ihr Wunsch, Ihre Nachbarin nach
Maßgabe eines von Ihnen entwickelten Fragebogens verhören zu
lassen, offensichtlich nicht unter das Gnadenrecht des Herr
Ministerpräsidenten.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Metzger
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