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Beschluss vom Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe
(Eingang bei Moser am 01.03.2017, veröffentlicht am 3.10.2017):


Geschäftsnummer:
14 Wx 45/12
4 T 276/10 Landgericht Freiburg
14. August 2012

 

Oberlandesgericht Karlsruhe
14. Zivilsenat
Beschluss


In der Betreuungssache

Gertrud Moser
.................Straße .., 79589 Binzen

- Betroffene / Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Grether, ....................Murg-Hänner (15 D 12 g2)

Beteiligte:
Landratsamt Lörrach, Palmstr. 3, 79537 Lörrach
- Betreuungsbehörde -

 

  1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 7.12.2010 (4 T 276/10) wird zurückgewiesen.
 
  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.



G r ü n d e :

I.

Mit Verfügung vom 28.7.2009 hat das Amtsgericht Lörrach als Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren in Bezug auf die Betroffene eingeleitet, das mit Beschluß vom 7.10.2009 (AS 55) dahin abgeschlossen wurde, daß die Bestellung eines Betreuers abgelehnt wurde.

In der Folge beanstandete die Betroffene in zahlreichen Schreiben an das Gericht das durchgeführte Verfahren und machte u.a. geltend, schon die Einleitung des Verfahrens sei rechtswidrig gewesen.

Mit Beschluß vom 7.12.2010 hat das Landgericht Freiburg als Beschwerdegericht die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Betroffenen des ersten Rechtszugs der Staatskasse auferlegt und die Beschwerde im übrigen verworfen.

Es hat ausgeführt, hinsichtlich des verfahrensbeendigenden Beschlusses vom 7.10.2009 sei die Beschwerde mangels Beschwer der Betroffenen unzulässig.

Die verfahrenseinleitende Verfügung vom 28.7.2009 sei nicht selbständig anfechtbar, ebensowenig die Anordnung eines ambulant zu erstellenden Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand der Betroffenen.

Auch die Voraussetzungen für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits beendeten Verfahrens lägen nicht vor, weil das Verfahren durch Endentscheidung und nicht durch Erledigung der Hauptsache beendet worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrem durch Anwaltsschriftsatz zum Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittel beantragt die Betroffene „Feststellung der Rechtswidrigkeit des eingeleiteten Betreuungsverfahrens/Normenkontrollverfahren zu 1849 ff BGB".

II.

 

1. Auf das beim Amtsgericht vor dem 1.9.2009 eingeleitete vorliegende Verfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden.
 
2.  Das Rechtsmittel der Betroffenen ist als weitere Beschwerde zu behandeln. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere unabhängig von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde statthaft, weil die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch das Landgericht gerade den Gegenstand des Rechtsmittels bildet. Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Landgericht die Beschwerde zu Recht verworfen hat. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach den Vorschriften des FGG ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nur gegeben, wenn sich die Hauptsache vor der Endentscheidung erledigt hat und mit der Maßnahme ein tiefgreifender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit verbunden war (OLG München NJWRR 2008, 1032). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
 
3. Soweit die Beschwerdeführerin „Normenkontrollverfahren zu 1849 ff BGB" beantragt, war dem Antrag nicht zu folgen. Die Voraussetzungen zur Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die zur Überprüfung gestellten Vorschriften der §§ 1849 ff BGB für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich sind. Sollte der Antrag als Rechtsmittelantrag auf eine Normenkontrolle der §§ 1849 ff BGB durch das Oberlandesgericht selbst zu verstehen sein, wäre dieser Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 2a GG) unstatthaft.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlaßt (§ 13a FGG).
 

Hörster
Richter am
Oberlandesgericht
Dr. Bauer
Richter am
Oberlandesgericht
Wachter
Richter am
Oberlandesgericht

Geändert am:   10.01.2019

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