| 
 G r ü n d e :
 I. Mit Verfügung vom 28.7.2009 hat das Amtsgericht Lörrach als 
				Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren in Bezug auf die 
				Betroffene eingeleitet, das mit Beschluß vom 7.10.2009 (AS 55) 
				dahin abgeschlossen wurde, daß die Bestellung eines Betreuers 
				abgelehnt wurde. In der Folge beanstandete die Betroffene in 
				zahlreichen Schreiben an das Gericht das durchgeführte Verfahren 
				und machte u.a. geltend, schon die Einleitung des Verfahrens 
				sei rechtswidrig gewesen. Mit 
				
				Beschluß vom 7.12.2010 hat das Landgericht Freiburg als 
				Beschwerdegericht die gerichtlichen und außergerichtlichen 
				Kosten der Betroffenen des ersten Rechtszugs der Staatskasse 
				auferlegt und die Beschwerde im übrigen verworfen.  Es hat ausgeführt, hinsichtlich des verfahrensbeendigenden 
				Beschlusses vom 7.10.2009 sei die Beschwerde mangels Beschwer 
				der Betroffenen unzulässig. Die verfahrenseinleitende Verfügung vom 28.7.2009 sei nicht 
				selbständig anfechtbar, ebensowenig die Anordnung eines ambulant 
				zu erstellenden Sachverständigengutachtens über den 
				Gesundheitszustand der Betroffenen. Auch die Voraussetzungen für die nachträgliche Feststellung 
				der Rechtswidrigkeit des bereits beendeten Verfahrens lägen 
				nicht vor, weil das Verfahren durch Endentscheidung und nicht 
				durch Erledigung der Hauptsache beendet worden sei.  Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß 
				des Landgerichts Bezug genommen. Mit ihrem durch Anwaltsschriftsatz zum Oberlandesgericht 
				eingelegten Rechtsmittel beantragt die Betroffene „Feststellung 
				der Rechtswidrigkeit des eingeleiteten Betreuungsverfahrens/Normenkontrollverfahren 
				zu 1849 ff BGB". II.   |