G r ü n d e :
I.
Mit Verfügung vom 28.7.2009 hat das Amtsgericht Lörrach als
Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren in Bezug auf die
Betroffene eingeleitet, das mit Beschluß vom 7.10.2009 (AS 55)
dahin abgeschlossen wurde, daß die Bestellung eines Betreuers
abgelehnt wurde.
In der Folge beanstandete die Betroffene in
zahlreichen Schreiben an das Gericht das durchgeführte Verfahren
und machte u.a. geltend, schon die Einleitung des Verfahrens
sei rechtswidrig gewesen.
Mit
Beschluß vom 7.12.2010 hat das Landgericht Freiburg als
Beschwerdegericht die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Betroffenen des ersten Rechtszugs der Staatskasse
auferlegt und die Beschwerde im übrigen verworfen.
Es hat ausgeführt, hinsichtlich des verfahrensbeendigenden
Beschlusses vom 7.10.2009 sei die Beschwerde mangels Beschwer
der Betroffenen unzulässig.
Die verfahrenseinleitende Verfügung vom 28.7.2009 sei nicht
selbständig anfechtbar, ebensowenig die Anordnung eines ambulant
zu erstellenden Sachverständigengutachtens über den
Gesundheitszustand der Betroffenen.
Auch die Voraussetzungen für die nachträgliche Feststellung
der Rechtswidrigkeit des bereits beendeten Verfahrens lägen
nicht vor, weil das Verfahren durch Endentscheidung und nicht
durch Erledigung der Hauptsache beendet worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß
des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrem durch Anwaltsschriftsatz zum Oberlandesgericht
eingelegten Rechtsmittel beantragt die Betroffene „Feststellung
der Rechtswidrigkeit des eingeleiteten Betreuungsverfahrens/Normenkontrollverfahren
zu 1849 ff BGB".
II.
|