Absender Landrätin
Adresse
Moser
03.05.2012
Ihre Eingaben vorn
14.04.2012 und 25.04.2012
Sehr geehrte Frau Moser,
mit den o. a. Eingaben haben Sie sich über verschiedene Verwaltungsverfahren des
Landratsamts beschwert und Schadensersatz gefordert. In Ihrem Schreiben vom 25.04.2012 haben Sie dem Landratsamt überdies kurze Fristen für die Vorlage eines Aktenauszugs und weiterer
Informationen des Fachbereichs Baurecht gesetzt.
Soweit Sie in Ihren Eingaben eine Verbindung zwischen dem Fachbereich Baurecht und einem zwischenzeitlich durchgeführten Betreuungsverfahren feststellen, kann ich dies nach
Durchsicht der Akten nicht teilen. Insbesondere trifft nicht zu, dass sich Mitarbeiter des Landratsamts beim Regierungspräsidium über Sie beschwert hätten. Bei dem von Ihnen angeführten
Schreiben vom 19.08.2009 handelt es sich offensichtlich um das Aktenvorlageschreiben an das
Regierungspräsidium, Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und
Gesundheitswesen. In die entsprechende Akte haben Sie bereits persönlich Einsicht genommen. Unbeschadet dessen wird hier, wie von Ihnen erbeten, eine Kopie des Schreibens beigefügt.
Auch in der in dem Schreiben vom 19.08.2009 zitierten E-Mail vom 07.08.2009 ist keine
Beschwerde über Sie enthalten. Damit Sie sich nach Ihrer Akteneinsicht nochmals von diesem Umstand überzeugen können, wird auch diese E-Mail mit Anhang als Ausdruck beigefügt.
Zu Ihren weiteren baurechtlichen Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Sie selbst unterliegen keiner aus dem Baurechtsverfahren Aktenzeichen 692-09-03
resultierenden Stellplatzpflicht. Eine solche Verpflichtung wurde auch nicht gegen Sie festgelegt. Zusätzliche Stellplätze standen allenfalls wegen der von Ihnen mit dem Fachbereich Baurecht erörterten Nutzungsänderung Ihres Wohnhauses für Nachhilfeunterricht im Raum. Nachdem Sie einen solchen Nutzungsänderungsantrag letztlich nicht gestellt haben, war das
Baurechtsverfahren erledigt. Dies wurde Ihnen gegenüber auch mit Schreiben vom 12.08.2009 bestätigt.
Ihre Nachbarn in der x-Straße 8 haben für das dort errichtete Wohnhaus mit Büro insgesamt acht Stellplätze bereitzuhalten. Dies wurde für die Bauherrengemeinschaft
x und y zzr in der Baugenehmigung für das Flurstück 74.. vom 30.04.2009 festgelegt und ist auch so nachgewiesen worden.
Für die Nutzung des Flurstücks 7413, x-Straße 2. hatte das Evangelische Altenwerk Lörrach e. V. nach den Baugenehmigungen vom 17.02.2009 und 27.07.2011
insgesamt 16 Stellplätze zu schaffen. Dem Landratsamt wurden insgesamt 26 Stellplätze (in der Tiefgarage, am Haus und auf dem Nebengrundstück) nachgewiesen, womit die
Stellplatzpflicht übererfüllt ist.
Zur früheren gewerblichen Nutzung der Anwesen x...........-Straße Nr. 5 und Nr. 7 kann ich bestätigen, dass Sie das Landratsamt ursprünglich im Zuge der Korrespondenz zu den Stellplätzen in Ihrer Straße über diesen Umstand informiert haben. Bei Ihrem Gespräch mit dem Fachbereich Baurecht vom 22.07.2009, bei dem die gesamte baurechtliche Situation mit Ihnen erörtert worden ist, spielte der Gewerbebetrieb Ihres Nachbarn dagegen keine Rolle mehr. Die Aktennotiz über dieses Gespräch war Ihnen damals zugesandt worden. Die Nutzung
des Nachbargrundstücks wurde dann im März bzw. April 2010 überprüft, nachdem die Ge- meinde
Ortx ein Schreiben diesbezüglich von Herrn Rechtsanwalt xx vom 02.02.2010 an das Landratsamt weitergeleitet hatte. Wie Ihnen als Angrenzerin bekannt ist, stellte Ihr Nachbar
x x anschließend einen entsprechenden Bauantrag. Dieser
wurde nach der letztlich erfolgten Aufgabe der gewerblichen Nutzung durch Herrn
x
zurückgezogen. Die Sache ist damit erledigt.
In allen genannten baurechtlichen Verfahren vermag ich eine Verfehlung des Landratsamts
nicht zu erkennen. Insbesondere sehe ich keine erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten, die
in diesem Zusammenhang entstanden sein könnten.
Ich denke vielmehr, dass, soweit das Baurecht betroffen ist, alle Verwaltungsverfahren zu
einem Sie zufrieden stellenden Ergebnis geführt worden sind. Im Übrigen ist es Ziel des Landratsamts, durch die Anwendung des Baurechts zu gedeihlichen Nachbarschaftsverhältnissen in unserem Landkreis beizutragen.
Ihre Eingaben mit Blick auf das Betreuungsverfahren kann ich derzeit noch nicht beantworten.
Hierzu liegen die Akten beim Amtsgericht Lörrach, das entsprechend um Aktenübermittlung gebeten worden ist. Ich bitte um Verständnis, dass ich mich insoweit angesichts der von Ihnen gesetzten Fristen erst in einem weiteren Schreiben an Sie äußern werde. Dies setzt auch in Ihrem eigenen Interesse eine Durchsicht der Akten voraus und wird umgehend nach dieser Prüfung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxx
Landrätin
Anlagen
• Kopie des Schreibens an das Regierungspräsidium Freiburg vom 19.08.2009
• Ausdruck der E-Mail vom 07.08.2009 mit Anhang
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Wie bitte?? Das Landratsamt
möchte die gesamte Betreuungsakte des Amtsgerichts zur Klärung, warum das Landratsamt das
Betreuungsverfahren für mich angeregt hat.
Folge sofortiger Widerspruch von mir
Zitat von oben:
Bei Ihrem Gespräch mit dem Fachbereich Baurecht vom 22.07.2009, bei dem die gesamte baurechtliche Situation mit Ihnen erörtert worden ist, spielte der Gewerbebetrieb Ihres Nachbarn dagegen keine Rolle mehr.
Verstehe ich nicht. Spätere Schreiben meines Anwalts ergeben ein anderes
Bild. (Nur nichts zu meinen Gunsten zugeben!!!)
Die Landrätin ist neu und wird von ihren Mitarbeiter/innen
möglicherweise nicht richtig informiert.
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