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Justitia
  
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18.1.2012 von Landgerichtspräsident

Baden-Württemberg, LANDGERICHT FREIBURG , DER PRÄSIDENT

 

Frau
Moser
Binzen

18.01.2012
 Aktenzeichen E ....

Betreuungsverfahren XVII ........ des Amtsgerichts BW-x
Ihre Eingaben vom 07.12.2011 und 19.12.2011 an das Amtsgericht Lörrach 
Schreiben des Direktors des Amtsgerichts BW-x vom 27.12.2011

 

Sehr geehrte Frau Moser,


Herr Direktor des Amtsgerichts L. hat Ihre Eingaben als Dienstaufsichtsbe- 
schwerden verstanden und sie mir deshalb vorgelegt, wie er in seinem an Sie gerichtetes Schreiben auch angekündigt hatte.

Direktor des Amtsgerichts L. hat Ihnen über die Umstände des Betreuungsverfahrens vollständig und richtig Auskunft erteilt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Zu ergänzen ist, dass nach § 23 c Abs. 2 S. 2 GVG ein Richter auf Probe im ersten 
Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen 
darf. Herr T. wurde im Oktober 2006 zum Richter ernannt und durfte deshalb ab  Oktober 2007 auch als Betreuungsrichter tätig sein.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Präsident des Landgerichts

GM-Kommentar: Email mit Link aus dem Internet an Amtsgericht und Landgericht geschickt, um meinen Verdacht zu begründen.

Geändert am:   28.01.2019

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