Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    

27.12.2011 von Amtsgerichtsdirektor Antwort auf Brief vom 7.12.2011  (Az XVII 9635 AG Lörrach

AMTSGERICHT Lörrach, DER DIREKTOR
Amtsgericht Lörrach • Bahnhofstraße 4 und 4a • 7.... BW-x

 

Moser 
x-Str.  
Binzen

Datum 27. Dezember 2011
Name x
Aktenzeichen E ....

Betreuungsverfahren XVII 9635

Sehr geehrte Frau Moser,

auf Ihre Schreiben vom 07.12.2011 bzw. 19.12.2011 teile ich Ihnen folgendes mit: 

Wegen des Ganges des Betreuungsverfahrens verweise ich auf die Zusammenfassung im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T ..........

Nachdem von Seiten des Landratsamtes BW-x die Anregung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht Lörrach eingegangen war, hatte das Amtsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu prüfen, ob für Sie Betreuung anzuordnen war, nachdem der vom Landratsamt Lörrach unter Bezugnahme auf die Strafanzeige vom 08.07.2009 mitgeteilte Sachverhalt die Betreuungsanordnung gemäß § 1896 BGB nicht völlig ausschloss.

Als solche Mittel der Sachverhaltsermittlung kommen insbesondere die Einholung eines Sozialberichtes bei der Betreuungsbehörde und eines Sachverständigengutachtens dahingehend in Betracht, ob bei dem/der Betroffenen eine psychische Erkrankung, geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt, ob die/der der Betroffene seinen/ihren Willen frei bestimmen kann und ob der/die Betroffene erkrankungsbedingt bzw. behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten (ganz/teilweise) eigenverantwortlich zu erledigen. Ein weiteres Mittel ist die Anhörung der/des Betroffenen selbst.

Der damals zuständige Richter Trefzer (Richter auf Probe - das genaue Datum, wann Richter x planmäßiger Richter wurde, ist hier nicht bekannt -) holte ein Sachverständigengutachten sowie den Sozialbericht durch die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Lörrach ein. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie xxx vom 21.09.2009 ergab...........(fehlender Text)......

 In diesem Falle konnte gegen ihren Willen keine Betreuung angeordnet werden.

Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte das Amtsgericht, somit auch der zuständige Richter, als medizinische Laien nicht das Vorliegen/Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Betreuung in Ihrem Falle feststellen können.

Damit hat aus meiner Sicht, der zuständige Richter völlig zutreffend das Betreuungsverfahren eingeleitet und auch verfahrensgemäß die Anordnung von Betreuung abgelehnt.

Auf Ihre weiteren Fragen kann ich ausführen, dass mir jedenfalls Nachbarin-X nicht bekannt ist. Ich gehe davon aus, dass dies auch auf Herrn Trefzer  zutrifft, der allerdings, wie Sie wissen, nicht mehr beim Amtsgericht Lörrach tätig ist. Sofern Sie ihm Parteilichkeit unterstellen, weise ich diesen Vorwurf allerdings auf das Schärfste zurück!

Ob im Übrigen Nachbarin-X anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei, die zur Einleitung des Betreuungsverfahrens führte, eine Falschaussage getätigt hat, war vom Amtsgericht vor Einleitung des Betreuungsverfahrens und auch nach der Ablehnung der Anordnung von Betreuung nicht zu prüfen.

Mit Schreiben vom heutigen Tage habe ich diese Stellungnahme einschließlich der Betreuungsakten an den Herrn Präsidenten des Landgerichts Freiburg weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx

Stellungnahme zu den Inhalten:
Die Einleitung des Betreuungsverfahrens erfolgte vor dem 1.9.2009. Nach dem FGG-Reformgesetz wird dann auch nach diesem Datum noch das abgelaufene FGG angewendet.

1. Textteil:
Wegen des Ganges des Betreuungsverfahrens verweise ich auf die Zusammenfassung im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T 276/10 -.
Vermutlich folgt daraus die ordnungsgemäße Einleitung und Durchführung des Betreuungsverfahrens gegen mich. Dem widerspreche ich.

2. Textteil:
Nachdem von Seiten des Landratsamtes BW-x die Anregung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht Lörrach eingegangen war, hatte das Amtsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu prüfen, ob für Sie Betreuung anzuordnen war,
Ein Gericht muss nicht auf eine Anregung ein Betreuungsverfahren einleiten.
Dodegge/Roth: Volljährige, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können, bedürfen des Schutzes vor Gefährdungen ihrer Person oder ihres Vermögens. ... Die Anordnung einer Betreuung stellt häufig für den Betroffenen eine seelische Belastung dar, denn gerade ältere Menschen sehen in der Betreuung oft eher eine völlige Entrechtung statt einer Unterstützung. Worin sollte ich bitte unterstützt werden, wenn die Nachbarin-X gelogen hat?
Aus: Dodegge/Roth: Betreuungsrecht-Kommentar: Teil A - Die Betreuung I. Materielles Recht

3. Textteil:
nachdem der vom Landratsamt BW-x unter Bezugnahme auf die Strafanzeige vom 08.07.2009 mitgeteilte Sachverhalt die Betreuungsanordnung gemäß § 1896 BGB nicht völlig ausschloss. 
Ein Polizeibericht von einer Person ohne Zeugen genügt für ein Betreuungsverfahren?
Es war keine Strafanzeige. Was wäre den die strafbare Handlung gewesen?
Welches Verhalten genau soll für eine künftige Betreuung 

4. Textteil:
  Als solche Mittel der Sachverhaltsermittlung kommen insbesondere die Einholung eines Sozialberichtes bei der Betreuungsbehörde und eines Sachverständigengutachtens dahingehend in Betracht, ob bei dem/der Betroffenen eine psychische Erkrankung, geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt, ob die/der der Betroffene seinen/ihren Willen frei bestimmen kann und ob der/die Betroffene erkrankungsbedingt bzw. behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten (ganz/teilweise) eigenverantwortlich zu erledigen. Ein weiteres Mittel ist die Anhörung der/des Betroffenen selbst.
Beschreibung des Ablaufes eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.

5. Textteil:
Der damals zuständige Richter Trefzer (Richter auf Probe - das genaue Datum, wann Richter x planmäßiger Richter wurde, ist hier nicht bekannt -) holte ein  Sachverständigengutachten   
FGG § 65 (6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig sein.  Laut einer Internetinformation soll Richter Trefzer 2009 und 2010 Richter auf Probe gewesen sein. Das Datum ist also schon wichtig

26.1.2012: Vermutlich war er doch nicht Richter auf Probe.  


6. Textteil:
sowie den Sozialbericht durch die Betreuungsbehörde beim Landratsamt BW-x ein. 
Es gibt keinen Sozialbericht in der Akte des Amtsgericht.
Auf den Antrag auf Akteneinsicht beim Landratsamts Soziales von Anwalt Nr. 4 wurde ihm per Schreiben am 27.4.2010 erklärt, dass die Akten vernichtet worden seien. Am 8.12.2011 wurde dies gegenüber mir ebenfalls erklärt, dass es keine Akten gibt, weil sie vernichtet worden sind.

7. Textteil:
Das Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie xxx vom 21.09.2009 ergab.....................
Ich hatte keine Zeit mich um einen passenden Anwalt zu kümmern und war nicht über die mögliche Rechte informiert. Das Gutachten enthält Fehler, wie ich bei der Beschwerde beim Landgericht erläutert habe. Außerdem hat mir der Arzt damals gesagt, es kann jeder mal Streit mit dem Nachbar haben und ich müsse mir keine Sorgen machen.

8. Textteil
In diesem Falle konnte gegen ihren Willen keine Betreuung angeordnet werden.
Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte das Amtsgericht, somit auch der zuständige Richter, als medizinische Laien nicht das Vorliegen/Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Betreuung in Ihrem Falle feststellen können.
Wegen eines einmaligen Vorfalls sollte eine Entmündigung stattfinden !!!!!
Was genau passiert ist, interessiert nicht. Frechheit 

9. Textteil
Damit hat aus meiner Sicht, der zuständige Richter völlig zutreffend das Betreuungsverfahren eingeleitet und auch verfahrensgemäß die Anordnung von Betreuung abgelehnt.
Falsch, siehe vorherige Argumente
10. Textteil
Auf Ihre weiteren Fragen kann ich ausführen, dass mir jedenfalls Frau  Nachbarin-X nicht bekannt ist. Ich gehe davon aus, dass dies auch auf Herrn x zutrifft, der allerdings, wie Sie wissen, nicht mehr beim Amtsgericht Lörrach tätig ist. Sofern Sie ihm Parteilichkeit unterstellen, weise ich diesen Vorwurf allerdings auf das Schärfste zurück!
Bei einer Informationsveranstaltung des Amtsgerichts Schopfheim im Sommer 2010 habe ich erfahren, dass Betreuer regelmäßig Kontakt mit dem Amtsgericht haben. Daher ist diese Frage angebracht.
11. Textteil:
Ob im Übrigen Nachbarin-X anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei, die zur Einleitung des Betreuungsverfahrens führte, eine Falschaussage getätigt hat, war vom Amtsgericht vor Einleitung des Betreuungsverfahrens und auch nach der Ablehnung der Anordnung von Betreuung nicht zu prüfen.

Das hier ist Wohl der Gipfel: Es lebe die Denunziation. 


Geändert am:   11.01.2019

Startseite:  Rechtsprobleme