AMTSGERICHT Lörrach, DER DIREKTOR
Amtsgericht Lörrach • Bahnhofstraße 4 und 4a • 7.... BW-x
Moser
x-Str.
Binzen
Datum 27. Dezember 2011
Name
x
Aktenzeichen E
....
Betreuungsverfahren XVII
9635
Sehr geehrte Frau Moser,
auf Ihre Schreiben vom 07.12.2011 bzw. 19.12.2011 teile ich Ihnen folgendes mit:
Wegen des Ganges des Betreuungsverfahrens verweise ich auf die
Zusammenfassung im
Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T
..........
Nachdem von Seiten des Landratsamtes BW-x die Anregung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht
Lörrach eingegangen war, hatte das
Amtsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu prüfen, ob für Sie Betreuung anzuordnen war, nachdem der vom Landratsamt
Lörrach unter Bezugnahme auf die Strafanzeige vom 08.07.2009 mitgeteilte Sachverhalt die Betreuungsanordnung gemäß § 1896 BGB nicht völlig ausschloss.
Als solche Mittel der
Sachverhaltsermittlung kommen insbesondere die Einholung eines Sozialberichtes bei der Betreuungsbehörde und eines Sachverständigengutachtens dahingehend in Betracht, ob bei dem/der Betroffenen eine psychische Erkrankung, geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt, ob die/der der Betroffene seinen/ihren Willen frei
bestimmen kann und ob der/die Betroffene erkrankungsbedingt bzw. behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten (ganz/teilweise) eigenverantwortlich zu erledigen. Ein weiteres Mittel ist die Anhörung der/des Betroffenen selbst.
Der damals zuständige
Richter Trefzer (Richter auf Probe - das genaue Datum, wann Richter
x planmäßiger Richter wurde, ist hier nicht bekannt -) holte ein Sachverständigengutachten sowie den Sozialbericht durch die Betreuungsbehörde beim Landratsamt
Lörrach ein. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie xxx vom 21.09.2009 ergab...........(fehlender Text)......
In diesem Falle konnte gegen ihren Willen keine Betreuung angeordnet werden.
Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte das Amtsgericht, somit auch der zuständige Richter, als medizinische Laien nicht das
Vorliegen/Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Betreuung in Ihrem Falle feststellen können.
Damit hat aus meiner Sicht, der zuständige Richter völlig zutreffend das
Betreuungsverfahren eingeleitet und auch verfahrensgemäß die Anordnung von Betreuung abgelehnt.
Auf Ihre weiteren Fragen kann ich ausführen, dass mir jedenfalls
Nachbarin-X nicht bekannt ist. Ich gehe davon aus, dass dies auch auf Herrn Trefzer zutrifft, der allerdings, wie Sie wissen, nicht mehr beim Amtsgericht
Lörrach tätig ist. Sofern Sie ihm Parteilichkeit unterstellen, weise ich diesen Vorwurf allerdings auf das Schärfste zurück!
Ob im Übrigen Nachbarin-X anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei, die zur Einleitung des Betreuungsverfahrens führte, eine Falschaussage getätigt hat, war vom Amtsgericht vor Einleitung des Betreuungsverfahrens und auch nach der Ablehnung der Anordnung von Betreuung nicht zu prüfen.
Mit Schreiben vom heutigen Tage habe ich diese Stellungnahme einschließlich der Betreuungsakten an den Herrn Präsidenten des Landgerichts Freiburg weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx
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