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22.06.2011 Beschluss zur Kostenerstattung aufgrund meiner Beschwerde beim Landgericht Freiburg (ohne Rechtsanwalt !!!)


Geschäftsnummer: XVII 9635

 

Amtsgericht Lörrach
BESCHLUSS
vom 22.06.2011

Betreuung für
Moser ....Adresse

- Betroffene -

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen ......  Binzen werden in Höhe von 320,35 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 07.12.2010 die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen aus der ersten Instanz der Staatskasse auferlegt und gleichzeitig der Geschäftswert auf 3.000,00 EUR festgelegt.. Die Betroffene hat mit Schreiben vom 22.02.2011 und 27.02.2011 Erstattung ihrer Auslagen aus der Staatskasse verlangt.

Die Staatskasse wurde durch Übersendung der Akte durch Verfügung vom 24.05.2011 angehört. Der Vertreter der Staatskasse äußerte sich in der Weise, dass die Gebühren eines Rechtsanwalts in Form einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG.

Hierzu seien noch Kopien und eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer zu erstatten.

Die Betroffene wurde im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines Betreuers anwaltlich vertreten von Rechtsanwalt ....... Diese anwaltlichen Kosten sind erstattungsfähig. Bei der von Rechtsanwalt ..... geltend gemachten Gebühr nach VV 2300 RVG handelt es sich um eine außergerichtliche Gebühr. Die gerichtliche Gebühr richtet sich nach Nr. 3100 VV RVG und beträgt eine 1,3 fache Gebühr aus dem festgesetzten Wert von 3.000,00 EUR. Die Gebühr beträgt daher 245,70 EUR. Das Gericht hält weiterhin Kosten für Kopien in Höhe von 3,50 EUR, sowie eine Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer für erstattungsfähig.

Die weiteren von der Betroffenen geltend gemachten Kosten sind mangels Bezug zu dem Betreuungsverfahren nicht gegen die Staatskasse festzusetzen.
 (Nachträgliche Anmerkung von der Betroffenen: Es darf gelacht werden)

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Ansonsten ist die Erinnerung gegeben, für die dieselben Form- und Fristvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Sie kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen diesen Beschluss findet, soweit er ohne Zulassung der Beschwerde unterliegt, auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) zum Bundesgerichtshof statt, wenn die Beteiligten in die Umgehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und der Bundesgerichtshof die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Für den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich, der die Zulassungsschrift zu unterzeichnen hat.

xxxx
Rechtspflegerin

Ausgefertigt
yyyy, Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle


Geändert am:   10.01.2019

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