Geschäftsnummer:
XVII 9635
Amtsgericht Lörrach
BESCHLUSS
vom 22.06.2011
Betreuung für
Moser ....Adresse
-
Betroffene -
Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen ...... Binzen
werden in Höhe von 320,35 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 07.12.2010 die
außergerichtlichen Kosten der Betroffenen aus der ersten Instanz der
Staatskasse auferlegt und gleichzeitig der Geschäftswert auf
3.000,00 EUR festgelegt.. Die Betroffene hat mit Schreiben vom
22.02.2011 und 27.02.2011 Erstattung ihrer Auslagen aus der
Staatskasse verlangt.
Die Staatskasse wurde durch Übersendung der Akte durch Verfügung
vom 24.05.2011 angehört. Der Vertreter der Staatskasse äußerte sich
in der Weise, dass die Gebühren eines Rechtsanwalts in Form einer
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG.
Hierzu seien noch Kopien und eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR
sowie die Umsatzsteuer zu erstatten.
Die Betroffene wurde im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung
eines Betreuers anwaltlich vertreten von Rechtsanwalt ....... Diese
anwaltlichen Kosten sind erstattungsfähig. Bei der von Rechtsanwalt
..... geltend gemachten Gebühr nach VV 2300 RVG handelt es sich um
eine außergerichtliche Gebühr. Die gerichtliche Gebühr richtet sich
nach Nr. 3100 VV RVG und beträgt eine 1,3 fache Gebühr aus dem
festgesetzten Wert von 3.000,00 EUR. Die Gebühr beträgt daher 245,70
EUR. Das Gericht hält weiterhin Kosten für Kopien in Höhe von 3,50
EUR, sowie eine Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer für
erstattungsfähig.
Die weiteren von der Betroffenen geltend
gemachten Kosten sind mangels Bezug zu dem Betreuungsverfahren nicht
gegen die Staatskasse festzusetzen.
(Nachträgliche Anmerkung von der Betroffenen: Es darf gelacht werden)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der befristeten
Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro
übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Ansonsten ist die Erinnerung gegeben, für die dieselben Form- und
Fristvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Die Beschwerde ist
binnen einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des
Beschlusses bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten
wird. Sie kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde
muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt
wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterschreiben. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen diesen Beschluss findet, soweit er ohne Zulassung der
Beschwerde unterliegt, auf Antrag unter Übergehung der
Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde
(Sprungrechtsbeschwerde) zum Bundesgerichtshof statt, wenn die
Beteiligten in die Umgehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
der Bundesgerichtshof die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Für den Antrag auf
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist die Vertretung durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich, der
die Zulassungsschrift zu unterzeichnen hat.
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Rechtspflegerin
Ausgefertigt
yyyy, Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle |