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Anwalt 16 an Oberlandesgericht
teilweise mit eigenen Hervorhebungen, Eingang 18.12.2020 von Anwalt 16


Anwalt 16-Adresse
 

Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenate in Freiburg
Salzstr. 28

79098 Freiburg 

Per beA

Unser Aktenzeichen: .......
Aktensachbearbeiter: Anwalt 16
 Druckdateinr.: ........

Offenburg, den 17.12.2020

- 9 W 43/20 -

In Sachen

Moser, G. ./. Anwalt 12

wird beantragt,

die Beschwerde des Beklagten zurückzuweisen.

Begründung:

Die Beschwerde des Beklagten ist bereits unzulässig.

Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.11.2020 nicht zulässig.

Diese Entscheidung ist für den Beklagten nicht anfechtbar.

Aber auch in der Sache selbst sind die Anträge des Beklagten unbegründet.

Insoweit macht sich die Klägerin die Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 16.11.2020 zu eigen.
 


- 2 -

Das Landgericht Freiburg hat den Streitwert für die erste und zweite Instanz korrekt festgesetzt.

Auch die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Freiburg vom 18.02.2020 ist nicht zu beanstanden.

Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Freiburg sowie die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.11.2020 verwiesen.

Sollte die Beschwerdeschrift des Klägers tatsächlich als Rechtsbeschwerde auszulegen sein und in eine solche umgedeutet werden, so ist diese nicht zuzulassen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Nach alledem sind die Anträge des Klägers zurückzuweisen.

Anwalt 16

Rechtsanwalt

 


GM-Kommentar:

Geändert am:   18.12.2020

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