Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenate in Freiburg
Salzstr. 2879098 Freiburg Per beA
Unser Aktenzeichen: .......
Aktensachbearbeiter: Anwalt 16
Druckdateinr.: ........
Offenburg, den 17.12.2020
- 9 W 43/20 -
In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12
wird beantragt,
die Beschwerde des Beklagten
zurückzuweisen.
Begründung:
Die Beschwerde des Beklagten ist bereits unzulässig.
Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.11.2020 nicht zulässig.
Diese Entscheidung ist für den Beklagten nicht anfechtbar.
Aber auch in der Sache selbst sind die Anträge des Beklagten
unbegründet.
Insoweit macht sich die Klägerin die Ausführungen des
Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 16.11.2020 zu eigen.
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