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Anwalt 12 an Oberlandesgericht
teilweise mit eigenen Hervorhebungen, Eingang 18.12.2020 über Anwalt 16


Anwalt 12-Adresse
 

Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenate in Freiburg
Salzstr. 28

79098 Freiburg


 

Lörrach, 4.12.2020

 

9 W 43/20

In Sachen
Moser ./. Anwalt 12
wegen Forderung
hier:  Beschwerde
         Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 26.11.2020

In Abänderung des Schriftsatzes vom 23.11.2020 (Gehörsrüge in eigner Sache) lege ich hiermit gegen die Streitwerts-Beschwerdeentscheidung des Senats vom 16.11.2020
gemäß § 68 Abs. 1 Satz 6 GKG

weitere Beschwerde

ein.

Ich mache und erkläre den gesamten Vortrag zur Beschwerdebegründung gegen die Streitwertentscheidung für die 2. Instanz. des Landgerichts Freiburg vom 18.2.2020 (3 S 191/18) Ziff. 2 - sowie auch den Vortrag vom 23.11.2020 zu der durch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ersetzten und zunächst erledigten Gehörsrüge (§ 69a GKG)
zur Begründung der weiteren Beschwerde.

-2-


- 2 -

Ich stelle die weiteren

Beschwerdeanträge:
-----------------------

1.  Auf die weitere Beschwerde des Beklagten
wird der Beschiuss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 16.11.2020 aufgehoben.

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Freiburg für die 2. Instanz mit Beschluss vom 18.2.2020 wird abgeändert.

Der Streitwert für die 2. Instanz des Rechtsstreits zwischen den Parteien wird gemäß § 47 GKG auf EUR 732,99 festgesetzt.

Hilfsweise:

Der Wert des wechselseitigen Anspruchsverzichts
der Parteien nach § 2 des Vergleichs vor dem
Landgericht Freiburg vom 30.1.2020 wird festgesetzt auf:

Beklagtenverzicht:   EUR 1.465,98
Kiägerinverzicht:     EUR 1.465,98

zusammen EUR 2.931,96.
 

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugeiassen.
 
3. Die "sofortige Beschwerde" des Beklagten gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Freiburg für die 2. Instanz gem. § 91a ZPO vom 18.2.2020 mit Beschluss Ziffer 1. Satz 2. wird umgedeutet in die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, dass die Kosten der 2. Instanz gegeneinander aufgehoben werden.
 
4. Die Rechtsbeschwerde gegen die Kostengrundentscheidung wird dem Bundesgerichtshof zusammen mit der weiteren Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

- 3 -


- 3 -

Zur weiteren Begründung trage ich weiter vor:

Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert hier eine doppelte und zeitgleiche Rechtsbeschwerde gegen die Kostengrundentscheidung und gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 18.2.2020 wegen deren Zusammenhang und wechselseitiger Komplexität.

Soweit vom Landgericht Freiburg keine Umdeutung vorliegt, kann und muss die Zuständigkeit des Senats des Oberlandesgerichts auch für die Umdeutung der Anfechtung der Kostengrundentscheidung und für die Vorlage beider

Rechtsbeschwerden

an den Bundesgerichtshof bejaht und angenommen werden.

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Das Umdeutungsersuchen beim Landgericht Freiburg vom 19.11.2020 füge ich hiermit nochmals bei.


Anwalt 12
Rechtsanwalt

Beklagter, Berufungs.
beklagter
Beschwerdeführer und
Rechtsbeschwerdeführer

Anlage
Umdeutungsersuchen 19.11.2020
SS Beki. 28.2.2020, 6.3.2020 ("sofortige Beschwerde")
 


GM-Kommentar: Auf seinen Satz "Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten." bin ich beim Berufungsverfahren gegen meine Nachbarin-X hereingefallen.

Ich habe tatsächlich geglaubt, dass er auf die Falschaussagen in der Klageerwiderung der Gegenseite noch hinweist. Die Berichtigungen dazu hatte ich ihm schriftlich gegeben. Es war das erste Gerichtsverfahren in meinem Leben und ich hatte ihm völlig vertraut. Ein fataler Irrtum.


Geändert am:   10.12.2021

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