| - 3 - Zur weiteren Begründung trage ich weiter vor: Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert hier eine 
				doppelte und zeitgleiche Rechtsbeschwerde gegen die 
				Kostengrundentscheidung und gegen die Wertfestsetzung des 
				Landgerichts vom 18.2.2020 wegen deren Zusammenhang und 
				wechselseitiger Komplexität. Soweit vom Landgericht Freiburg keine Umdeutung vorliegt, 
				kann und muss die Zuständigkeit des Senats des 
				Oberlandesgerichts auch für die Umdeutung der Anfechtung der 
				Kostengrundentscheidung und für die Vorlage beider
 Rechtsbeschwerden
 
 an den Bundesgerichtshof bejaht und angenommen werden.
 Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Das Umdeutungsersuchen beim Landgericht Freiburg vom 
				19.11.2020 füge ich hiermit nochmals bei. 
				Anwalt 12
 Rechtsanwalt
 Beklagter, Berufungs. beklagter
 Beschwerdeführer und
 Rechtsbeschwerdeführer
 Anlage Umdeutungsersuchen 19.11.2020
 SS Beki. 28.2.2020, 6.3.2020 ("sofortige Beschwerde")
 
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