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Zur weiteren Begründung trage ich weiter vor:
Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert hier eine
doppelte und zeitgleiche Rechtsbeschwerde gegen die
Kostengrundentscheidung und gegen die Wertfestsetzung des
Landgerichts vom 18.2.2020 wegen deren Zusammenhang und
wechselseitiger Komplexität.
Soweit vom Landgericht Freiburg keine Umdeutung vorliegt,
kann und muss die Zuständigkeit des Senats des
Oberlandesgerichts auch für die Umdeutung der Anfechtung der
Kostengrundentscheidung und für die Vorlage beider
Rechtsbeschwerden
an den Bundesgerichtshof bejaht und angenommen werden.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Das Umdeutungsersuchen beim Landgericht Freiburg vom
19.11.2020 füge ich hiermit nochmals bei.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Beklagter, Berufungs.
beklagter
Beschwerdeführer und
Rechtsbeschwerdeführer
Anlage
Umdeutungsersuchen 19.11.2020
SS Beki. 28.2.2020, 6.3.2020 ("sofortige Beschwerde")
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