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Blinde,
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Justitia
  
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Kostenrechnung von der Landesoberkasse BW

Eingang: 28.11.2020

Abschrift zu den beiden nachfolgenden Bildern



 

GM-Kommentar:

Laut diesem Schreiben muss ich bis zum 08.12.2020 zahlen, auch wenn ich mich dagegen beschwere.


Kostenrechnung von der Landesoberkasse BW

Abschrift mit eigener Struktur zu den beiden vorherigen  Bildern


METZINGEN, den 24.11.2020 / LM 732
 

Landesoberkasse Baden-Württemberg Postfach 1364 72544 Metzingen

1 303B 6552 4A 5003 428B
DV 11.20 0,80 Deutsche Post ........

*9381*0013352.2711*

Frau
Gertrud Moser
Johann-Peter-Hebel-Straße
79589 Binzen
 

(Haus-Nr. fehlt)

Fragen
- zum Inhalt der Kostenrechnung
- zur Berechnung der Kosten oder
Einwendungen gegen die Kostenrechnung (s. Rückseite)

richten Sie bitte direkt an:

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4
79539 LÖRRACH

Tel-Nr. 07621........
 
E-Mail-Adresse: ..........@agloerrachjustiz.bwl.de
unter Angabe der Geschäftsnummer:

6 C 472/16

    
Kostenrechnung

Die Dienststelle Amtsgericht Lörrach
 hat den unten errechneten Betrag
von
44,50 EUR in der Sache

Moser. G../. Anwalt 12
wg. einstweiliger Verfügung

zur Zahlung festgesetzt.
Ihr Zeichen:
Kassenzeichen: 2034140288217
(Bei Zahlung / Antwort unbedingt angeben)

 
Fragen zur Zahlung bzw. zu Zahlungsmodalitäten
sind an die Landesoberkasse zu richten.

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis

08.12.2020 auf das Konto der Landesoberkasse

Baden-Württembergische Bank
IBAN: IBAN: DE82 6005 0101 7469 5345 05
BIC :   SOLADEST600

Bei Zahlung als Verwendungszweck angeben:
 2034140288217

  

Schlüssel lGegenstand des Kostenansatzes 

Wert in EUR

Betrag in EUR

01411

Verf. Arrest/einstw. Vorig.; §§ 34,35,53 GKG

2 000,00

89,00




Gesamtbetrag:



89,00 EUR

Anteil: 1/2 Betrag: 44,50 EUR
abzüglich anzurechnende Beträge  0,00 EUR
Rechnungsbetrag noch zu zahlen 44,50 EUR


Landesoberkasse Baden-Württemberg
 -Außenstelle Metzingen -
Reutlinger Str. 80 72555 METZINGEN Telefon:(07123) ......
Fax: (07123) 1.....
M........@lok.bwl.de
Amtsstempel
.....

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4
79539 LÖRRACH
Tel-Nr. 07621/408-0
poststelle@gloerrach.justiz.bwl.de


Diese Kostenrechnung wurde mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und wird daher nicht unterzeichnet.
Die umseitige Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil der Kostenrechnung.

 


Rechtsbehelfsbelehrung  (Abschrift)

Gegen diesen Kostenansatz kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Der Rechtsbehelf der Erinnerung ist an keine Frist gebunden.

Dieser Rechtsbehelf sowie Erklärungen dazu können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zuständig für die Entscheidung des Rechtsbehelfs ist das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt wurden.
Der Kostenansatz ist durch das Amtsgericht Lörrach erfolgt.

Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unter Angabe des Aktenzeichens bzw. der Geschäftsnummer: 6 C 472/16
zu richten an:
 

  Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4
79539 LÖRRACH
 
Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann auch als elektronisches Dokument eingelegt werden.
Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des fälligen Betrages.

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Hat der Rechtsbehelf Erfolg, wird ein überzahlter Betrag unaufgefordert zurücküberwiesen.

Durch eine Zahlung wird die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgeschlossen.
 


Die Landesoberkasse Baden-Württemberg bittet bezüglich der Zahlungsaufforderung zum umseitigen Rechnungsbetrag zu beachten:
 
 

*

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist eine zwangsweise Einziehung möglich,
auch bei zuvor erfolgter Einlegung eines Rechtsbehelfs, bzw. der Geltendmachung von Einwendungen.
 

*

Wird nach Ablauf der Zahlungsfrist der rückständige Rechnungsbetrag angemahnt, betragen gem. Justizverwaltungskostengesetz die Kosten der Mahnung mindestens 5,00 Euro.

GM-Kommentar:

Auf der Vorderseite ist eine Beschwerde gegen diese Kostenrechnung per Email möglich, auf der Rückseite nicht.


Geändert am:   10.12.2021

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