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Kostenrechnung von der Landesoberkasse BW
Eingang: 28.11.2020
Abschrift zu den
beiden nachfolgenden Bildern |
GM-Kommentar: Laut diesem Schreiben muss ich bis zum
08.12.2020 zahlen, auch wenn ich mich dagegen beschwere. |
Abschrift mit eigener Struktur zu den beiden
vorherigen Bildern |
METZINGEN, den 24.11.2020
/ LM 732
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Landesoberkasse Baden-Württemberg Postfach 1364 72544
Metzingen 1 303B 6552 4A 5003 428B
DV 11.20 0,80 Deutsche Post ........
*9381*0013352.2711*
Frau
Gertrud Moser
Johann-Peter-Hebel-Straße
79589 Binzen
(Haus-Nr. fehlt) |
Fragen
- zum Inhalt der Kostenrechnung
- zur Berechnung der Kosten oder
Einwendungen gegen die Kostenrechnung (s. Rückseite)
richten Sie bitte direkt an:
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4
79539 LÖRRACH
Tel-Nr. 07621........
E-Mail-Adresse:
..........@agloerrachjustiz.bwl.de
unter Angabe der Geschäftsnummer:
6 C 472/16 |
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Kostenrechnung Die Dienststelle
Amtsgericht Lörrach
hat den unten errechneten Betrag
von
44,50 EUR in der Sache
Moser. G../. Anwalt 12
wg. einstweiliger Verfügung
zur Zahlung festgesetzt.
Ihr Zeichen:
Kassenzeichen: 2034140288217
(Bei Zahlung / Antwort unbedingt angeben) |
Fragen zur Zahlung bzw. zu
Zahlungsmodalitäten
sind an die Landesoberkasse zu richten.Bitte überweisen Sie
den Rechnungsbetrag bis
08.12.2020 auf das Konto der Landesoberkasse
Baden-Württembergische Bank
IBAN: IBAN: DE82 6005 0101 7469 5345 05
BIC : SOLADEST600
Bei Zahlung als Verwendungszweck angeben:
2034140288217 |
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Schlüssel |
lGegenstand des Kostenansatzes |
Wert in EUR |
Betrag in EUR |
01411 |
Verf. Arrest/einstw. Vorig.; §§ 34,35,53 GKG |
2 000,00 |
89,00 |
Gesamtbetrag:
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89,00 EUR
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Anteil: 1/2 Betrag: |
44,50 EUR |
abzüglich anzurechnende Beträge |
0,00 EUR |
Rechnungsbetrag noch zu zahlen |
44,50 EUR |
Landesoberkasse Baden-Württemberg
-Außenstelle Metzingen -
Reutlinger Str. 80 72555 METZINGEN Telefon:(07123) ......
Fax: (07123) 1.....
M........@lok.bwl.de |
Amtsstempel
..... |
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4
79539 LÖRRACH
Tel-Nr. 07621/408-0
poststelle@gloerrach.justiz.bwl.de |
Diese Kostenrechnung wurde mit einer
Datenverarbeitungsanlage erstellt und wird daher nicht unterzeichnet.
Die umseitige Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil der Kostenrechnung.
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Rechtsbehelfsbelehrung
(Abschrift)
Gegen diesen Kostenansatz kann der Rechtsbehelf der Erinnerung
eingelegt werden.
Der Rechtsbehelf der Erinnerung ist an keine Frist gebunden.
Dieser Rechtsbehelf sowie Erklärungen dazu können ohne Mitwirkung
eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden, § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Zuständig für die Entscheidung des Rechtsbehelfs ist das Gericht, bei
dem die Kosten angesetzt wurden.
Der Kostenansatz ist durch das Amtsgericht Lörrach erfolgt.
Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unter
Angabe des Aktenzeichens bzw. der Geschäftsnummer: 6 C 472/16
zu richten an:
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Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4
79539 LÖRRACH
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Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann auch als
elektronisches Dokument eingelegt werden.
Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf
www.ejustice-bw.de
beschrieben.Die Einlegung des Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende
Wirkung und entbindet nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen
Zahlung des fälligen Betrages.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Hat der Rechtsbehelf Erfolg, wird ein überzahlter Betrag
unaufgefordert zurücküberwiesen.
Durch eine Zahlung wird die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht
ausgeschlossen.
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Die Landesoberkasse Baden-Württemberg bittet bezüglich der
Zahlungsaufforderung zum umseitigen Rechnungsbetrag zu beachten:
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* |
Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist eine
zwangsweise Einziehung möglich,
auch bei zuvor erfolgter Einlegung eines Rechtsbehelfs,
bzw. der Geltendmachung von Einwendungen.
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Wird nach Ablauf der Zahlungsfrist der rückständige Rechnungsbetrag
angemahnt, betragen gem. Justizverwaltungskostengesetz die
Kosten der Mahnung mindestens 5,00 Euro. |
GM-Kommentar: Auf der Vorderseite ist eine
Beschwerde gegen diese Kostenrechnung per Email möglich,
auf der Rückseite nicht. |
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