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PDF-Brief an die Staatsanwaltschaft Freiburg
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Gertrud Moser, ....................... Binzen, Tel. 07.........
Email......@..........
Per Email an
...........................................bwl.de als
PDF-Dokument
Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.
z.Hd. Oberstaatsanwalt Rall
Berliner Allee 1
79114 Freiburg i.Br.
22. Mai 2020
200 Js 17515/19 Termin für Stellungnahme: 4.
Oktober 2019
Ermittlungsverfahren gegen Gertrud Ida Moser wegen
des Verdachts der Erpressung der Staatsanwältinnen
Sattler-Bartusch und Dr. Reil
Ihr Schreiben an RA Anwalt 15 vom 15. Mai 2020
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Rall,
im Folgenden verschiedene neue Argumente, dass ich zu
Unrecht in das oben genannte Strafverfahren geraten bin und es
daher nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war.
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1. |
Als Beschuldigte in einem Strafverfahren habe ich das Recht,
mich selbst zu vertreten bzw. eine Stellungnahme mit Gründen
dazu abzugeben. Das habe ich mit ausführlichen Schreiben ab
dem 1. Oktober 2019 getan und somit fristgemäß meine
Einwendungen abgegeben.
Das war mir möglich, weil ich Rechtsanwalt Anwalt 15 zuvor
mit der Akteneinsicht beauftragt hatte und ich somit die
Aktenkopien bekommen habe.
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2. |
Sie haben mir direkt überhaupt nicht geantwortet,
sondern sich in Ihrem Schreiben vom 15. Mai 2020 an Anwalt 15
sich auf sein Geschäftszeichen ............ bezogen.
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3. |
Diese sehr lange „Bearbeitungsdauer" (ca. 7 Monate) halte ich
für unzumutbar und bedeutet neben anderen ungerechten
Rechtsverfahren zusätzlichen Psychoterror und Kosten für mich.
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4. |
Seit 2009 gibt es daher immer mehr ungerechte Sanktionen durch
die Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte gegen mich, die
alle auf vielen Falschaussagen meiner
Nachbarin-X beruhen. |
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- 2 - |
Gertrud Moser
Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020
200 Js 17515/19 Seite 2 |
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Das habe ich ausführlich in meiner Fall-Homepage
http://www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/ bewiesen,
wobei allerdings noch die meisten Teile seit November 2017
fehlen. Das macht nichts, weil Sie meines Wissens theoretisch
das Recht auf Einsicht in alle verwandten Akten haben.
Seit über 10 Jahren belegen die Akten, dass mein Fall nicht mit
dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.
Das Prinzip der Gewaltenteilung und somit die gegenseitige
Kontrolle durch Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft und
Gerichte ist nicht gegeben.
Somit dokumentiert mein Rechtsfall das
verfassungsfeindliche Verhalten der beteiligten Angehörigen der
Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte.
Die dazugehörigen Argumente sind in vielen Schreiben von mir und
teilweise auch von eigenen Rechtsanwälten belegt.
(Sinngemäße Wiederholung aus meinem
Schreiben vom 1. Oktober 2019)
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5. |
Ihre Entscheidung vom 15. Mai 2020:
„Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen."
ist m.E. rechtswidrig, weil der Tatbestand der Erpressung
nicht erfüllt ist.Das ergibt sich nicht nur aus meinen
Einwendungen, sondern auch aus dem (verspäteten?) Schreiben von
Rechtsanwalt Anwalt 15 vom 29.10.2019.
Es hätte schon längst mangels hinreichenden Tatverdachtes
nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO eingestellt werden müssen.
Für mich ein erneutes Armutszeugnis zum Verhalten der
baden-württembergischen Staatsanwaltschaft mir gegenüber seit
2009.
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6. |
Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass Sie und die
verantwortlichen Staatsanwält/innen mir
mindestens die Kosten in Höhe von 686,04 €
für dieses Verfahren ersetzen müssen.Einen angemessenen
Betrag für diesen erneuten ungerechten Psychoterror halte
ich ebenfalls für gerecht.
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Die zugehörige
Rechnung von Anwalt 15 |
Anlage 1 |
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Meine
Zahlungen an Anwalt 15 auch für andere Verfahren vom 20.11.2019
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Anlage 2 |
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Meine Zahlung vom
22.05.2020 an Anwalt 15 |
Anlage 3 |
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- 3 -
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Gertrud Moser
Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020
200 Js 17515/19 Seite3
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Kontoinhaberin: |
Gertrud Moser |
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Bank: |
........................................ |
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IBAN |
DE............................. |
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BIC |
GENODE............................ |
Mit freundlichem GrußG. Moser
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Gertrud Moser
Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020
200 Js 17515/19 Seite4
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Anlage 1
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Kanzlei Anwalt 15 ..............
Frau
Gertrud Moser
.............str......
79589 Binzen
Freiburg, den 19. Mai 2020
StrS Moser (Erpressung)
Bitte bei Korrespondenz immer diese Aktenbezeichnung
angeben
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hier: |
Ermittlungsverfahren 200 Js 17515 / 19
(StA Freiburg wegen Verdachts der Erpressung) |
Kostennote
(Ust.-IdNr.: DE ....................)
Rechnungsnummer: ...............
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Grundgebühr |
gem. Nr. 4100 VV RVG |
200,00 € |
Verfahrensgebühr |
gem. Nr. 4104 VV RVG |
165,00 € |
Zusatzgebühr für Einstellung |
gem. Nr. 4141 VV RVG |
165,00 € |
50 Fotokopien à 0,50 € |
gem. Nr. 7000 VV RVG |
25,00 € |
10 Fotokopien à 0,15 € |
gem. Nr. 7000 VV RVG |
1,50 € |
Auslagenpauschale |
gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
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Zwischensumme netto |
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576,50 € |
19 % Mehrwertsteuer |
gem. Nr. 7008 VV RVG |
109,54 € |
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Zwischensumme brutto |
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686,04 € |
abzüglich Vorschuss |
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- 485,15 € |
Restbetrag |
200,89 € |
Unterschrift....
Anwalt 15
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Adressdaten ............................................
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Gertrud Moser
Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020
200 Js 17515/19 Seite5
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Anlage 2 |
Bild zu den Zahlungsbeweisen fehlt hier |
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Gertrud Moser
Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020
200 Js 17515/19 Seite6
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Anlage 3 |
Bild zm Zahlungsbeweise fehlt hier |
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GM-Kommentar: Es ist demütigend, weil ich wieder eine
m.E. sachliche Beschwerde einreichen muss. Grund: Hier liegen
Willkür-Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Freiburg und
Lörrach zugrunde. |
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