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PDF-Brief an die Staatsanwaltschaft Freiburg


Gertrud Moser, ....................... Binzen, Tel. 07......... Email......@..........

Per Email an ...........................................bwl.de als PDF-Dokument

Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.
z.Hd. Oberstaatsanwalt Rall
Berliner Allee 1

79114 Freiburg i.Br.

22. Mai 2020

200 Js 17515/19 Termin für Stellungnahme: 4. Oktober 2019

Ermittlungsverfahren gegen Gertrud Ida Moser wegen
des Verdachts der Erpressung der Staatsanwältinnen Sattler-Bartusch und Dr. Reil

Ihr Schreiben an RA Anwalt 15 vom 15. Mai 2020


Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Rall,

im Folgenden verschiedene neue Argumente, dass ich zu Unrecht in das oben genannte Strafverfahren geraten bin und es daher nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war.
 

1. Als Beschuldigte in einem Strafverfahren habe ich das Recht, mich selbst zu vertreten bzw. eine Stellungnahme mit Gründen dazu abzugeben.

Das habe ich mit ausführlichen Schreiben ab dem 1. Oktober 2019 getan und somit fristgemäß meine Einwendungen abgegeben.

Das war mir möglich, weil ich Rechtsanwalt Anwalt 15 zuvor mit der Akteneinsicht beauftragt hatte und ich somit die Aktenkopien bekommen habe.
 

2.  Sie haben mir direkt überhaupt nicht geantwortet, sondern sich in Ihrem Schreiben vom 15. Mai 2020 an Anwalt 15 sich auf sein Geschäftszeichen ............ bezogen.
 
3. Diese sehr lange „Bearbeitungsdauer" (ca. 7 Monate) halte ich für unzumutbar und bedeutet neben anderen ungerechten Rechtsverfahren zusätzlichen Psychoterror und Kosten für mich.
 
4. Seit 2009 gibt es daher immer mehr ungerechte Sanktionen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte gegen mich, die alle auf vielen Falschaussagen meiner Nachbarin-X beruhen.
 

- 2 -


Gertrud Moser          Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020                  200 Js 17515/19     Seite 2
 
Das habe ich ausführlich in meiner Fall-Homepage http://www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/ bewiesen, wobei allerdings noch die meisten Teile seit November 2017 fehlen. Das macht nichts, weil Sie meines Wissens theoretisch das Recht auf Einsicht in alle verwandten Akten haben.
Seit über 10 Jahren belegen die Akten, dass mein Fall nicht mit dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.

Das Prinzip der Gewaltenteilung und somit die gegenseitige Kontrolle durch Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte ist nicht gegeben.

Somit dokumentiert mein Rechtsfall das verfassungsfeindliche Verhalten der beteiligten Angehörigen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte.
Die dazugehörigen Argumente sind in vielen Schreiben von mir und teilweise auch von eigenen Rechtsanwälten belegt.

(Sinngemäße Wiederholung aus meinem Schreiben vom 1. Oktober 2019)
 

5. Ihre Entscheidung vom 15. Mai 2020:

„Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen."

ist m.E. rechtswidrig, weil der Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt ist.

Das ergibt sich nicht nur aus meinen Einwendungen, sondern auch aus dem (verspäteten?) Schreiben von Rechtsanwalt Anwalt 15 vom 29.10.2019.

Es hätte schon längst mangels hinreichenden Tatverdachtes
nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO eingestellt werden müssen.

Für mich ein erneutes Armutszeugnis zum Verhalten der baden-württembergischen Staatsanwaltschaft mir gegenüber seit 2009.
 

6.  Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass Sie und die verantwortlichen Staatsanwält/innen mir

mindestens die Kosten in Höhe von 686,04 €

für dieses Verfahren ersetzen müssen.

Einen angemessenen Betrag für diesen erneuten ungerechten Psychoterror halte ich ebenfalls für gerecht.
 

 

Die zugehörige Rechnung von Anwalt 15

Anlage 1

 

Meine Zahlungen an Anwalt 15 auch für andere Verfahren vom 20.11.2019

Anlage 2

 

Meine Zahlung vom 22.05.2020 an Anwalt 15

Anlage 3

 


- 3 -

   
 

Gertrud Moser          Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020                  200 Js 17515/19     Seite3
 
  Kontoinhaberin: Gertrud Moser
  Bank: ........................................
  IBAN DE.............................
  BIC GENODE............................

Mit freundlichem Gruß

G. Moser
 

 

- 4 -


Gertrud Moser          Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020                  200 Js 17515/19     Seite4
 

Anlage 1

 

Kanzlei Anwalt 15 ..............

Frau
Gertrud Moser
.............str......

79589 Binzen

Freiburg, den 19. Mai 2020

StrS Moser (Erpressung)
Bitte bei Korrespondenz immer diese Aktenbezeichnung angeben
 

hier:

Ermittlungsverfahren 200 Js 17515 / 19
(StA Freiburg wegen Verdachts der Erpressung)

Kostennote
(Ust.-IdNr.: DE ....................)
Rechnungsnummer: ...............
 

Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG

200,00 €

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG

165,00 €

Zusatzgebühr für Einstellung gem. Nr. 4141 VV RVG

165,00 €

50 Fotokopien à 0,50 € gem. Nr. 7000 VV RVG 25,00 €
10 Fotokopien à 0,15 € gem. Nr. 7000 VV RVG 1,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto   576,50 €
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 109,54 €

Zwischensumme brutto   686,04 €
abzüglich Vorschuss   - 485,15 €

Restbetrag

200,89 €


Unterschrift....
Anwalt 15
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Adressdaten ............................................

- 5 -


Gertrud Moser          Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020                  200 Js 17515/19     Seite5
 

Anlage 2

Bild zu den Zahlungsbeweisen fehlt hier
 

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Gertrud Moser          Beschwerde zur angeblichen Erpressung vom 22.05.2020                  200 Js 17515/19     Seite6
 

Anlage 3

Bild zm Zahlungsbeweise  fehlt hier
 

GM-Kommentar:

Es ist demütigend, weil ich wieder eine m.E. sachliche Beschwerde einreichen muss. Grund: Hier liegen Willkür-Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Freiburg und Lörrach zugrunde.


Geändert am:   10.12.2021

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