Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Landgericht Freiburg Protokoll vom 30.01.2020

Eingang bei Anwalt 16 am 3. Feb. 2020, Eingang bei mir  am 3. Feb. 2020


Az.: 3 S 191/18
  3 C 458/18 AG Lörrach


Landgericht Freiburg im
Breisgau

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Freiburg im Breisgau,
3. Zivilkammer, am Donnerstag, 30.01.2020 in Freiburg im Breisgau

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht Schneider als Vorsitzender

Richterin am Landgericht Krapp-Unruh

Richter am Landgericht Stuhlmann

Von der Zuziehung eines Protokollführers gern. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

in dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .......................... Binzen - Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anwälte Dr. Anwalt 16 & Kollegen, Offenburg, Gz.: ..........

gegen

Anwalt 12, ................. Lörrach - Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter:
Anwalt 12, ................. Lörrach

wegen Forderung

erscheinen bei Aufruf der Sache:
 


Seite 2

Die Klägerin und Rechtsanwalt 16
Der Beklagte in Person

Es wird zunächst kurz eine Güteverhandlung durchgeführt.
 

Auf Anraten der Kammer schließen die Parteien folgenden

Vergleich

§ 1:

Der Beklagte zahlt an die Klägerin 360,00 € und zwar in monatlichen Ragen in Höhe von jeweils 90,00 €. Die Raten sind fällig bis zum 15. eines jeden Monats, erstmals im Februar 2020.

Kommt der Beklagte mit einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der jeweils geschuldete Restbetrag auf einmal fällig und ab Fälligkeitszeitpunkt mit 6 % zu verzinsen.

Die Zahlung soll erfolgen auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

§2:

Damit sind sämtliche gegenseitige und wechselseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten.

§ 3:

Über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen soll die Kammer gem. § 91 a ZPO entscheiden.

v.u.g.

Beschlossen und verkündet:

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht von Amts wegen.




 

Schneider
Vorsitzender Richter am Landgericht
x............, JAng'e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
zugleich für die Richtigkeit und Vollständig-
keit der Übertragung vom Tonträger.

GM-Kommentar:

Den Vergleich bin ich ungern eingegangen, wenn man bedenkt, was sich Anwalt 12 mir gegenüber geleistet hat und ich über 7000 Euro wegen seiner mangelhaften Leistungen an Gerichte und an ihn gezahlt habe.


Geändert am:   23.02.2020

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de