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    | Anlage GM 2 Gertrud Moser, 
		......Adresse .... Kritik und Stellungnahme zum Urteil 3 C 449/18
 1. Textteil: 
				Berufung 
					
						| 
				Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten, ihrem früheren 
				Rechtsanwalt, Entschädi- 3 C 449/18 - 
						Seite 2 - gungsansprüche wegen anwaltlicher Schlechtleistung, 
				Gebührenüberhebung und Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend. Die Parteien sind durch frühere Mandatsverhältnisse miteinander 
				verbunden. Die Klägerin mandatierte den Beklagten mit der Durchführung der 
				Berufung in der Sache Moser ./. 
				Nachbarin-X gegen das Urteil des 
				Amtsgerichts Lörrach zu Aktenzeichen 2 C 1446/14.   Der Beklagte 
				fertigte eine ausführliche 
				Berufungsbegründung an, welche er 
				fristgemäß bei Gericht einreichte.
 |   1. GM-Kommentar: Am 29.02.2015 nahm ich Kontakt mit Anwalt 12 auf. Am 06.02.2015 
				schickte er den ersten Berufungsentwurf.
 Am 17.02.2015 schickte er das 
				Berufungsschreiben weg.
 Bis zum 07.03.2015 wäre Zeit 
				gewesen.
 (Fehler: Bis zum 20.03.2015 wäre Zeit gewesen)
 In der Berufung fehlte der Bezug auf weitere wichtige 
				Falschaussagen im Polizeibericht, Falschaussagen im 
				Bedrohungsverfahren, Falschaussagen in der Klageerwiderung der 
				1. Instanz durch die AE 
				Nachbarin-X. 
				 Entsetzlich war, dass die Richterin Dr. Puchinger das 
				Verhalten der AE 
				Nachbarin-X mit Zivilcourage verglich.   |  
    | 2. Textteil: 
				Berufung 
					
						| Nach entsprechendem 
						Hinweisbeschluss des Landgerichts Freiburg in dem 
						Berufungsverfahren zu Aktenzeichen 3 S 24/15 vom 
						30.04.2015, wies das Landgericht Freiburg die Berufung 
						durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurück. |  
				2. GM-Kommentar: Ich weiß nicht, ob meine schriftliche Kritik und meine Klage 
				nicht ausreichend Gründe für eine erfolgreiche Berufung 
				ermöglicht hätten. 3. Textteil: 
				Berufung
 
					
						| Nach Zurückweisung der Berufung, welche von der Klägerin in der 
				Sache nicht akzeptiert wurde,  |  
				3. GM-Kommentar: Wie soll ich ein Urteil akzeptieren, wenn das Amtsgericht 
				Lörrach weder 2009 meine Einwendungen zu den Falschaussagen zu 
				
				Nachbarin-X beachtetet, noch die Staatsanwaltschaft 2013 
		die Strafanzeige wegen Verleumdung beim Bedrohungsverfahren.
 |  
 
			
				| - 2 - In der 
				Klageerwiderung der 1. Instanz waren wieder drastische 
				Falschaussagen von 
				Nachbarin-X, auf die Anwältin 10 weder 
				schriftlich noch mündlich in der Verhandlung einging. Auch Anwalt 12 ging in der Berufung nicht auf die Falschaussagen 
				von 
				Nachbarin-X in der Klageerwiderung ein. 
				4. Textteil: 
				Berufung 
					
						| Nach Zurückweisung der Berufung, welche von der Klägerin in der 
				Sache nicht akzeptiert wurde,  |  4. GM-Kommentar: Wie soll ich ein Urteil akzeptieren, wenn das Amtsgericht 
				Lörrach weder 2009 meine Einwendungen zu den Falschaussagen zu 
				
				Nachbarin-X beachtetet, noch die Staatsanwaltschaft 2013 
				die Strafanzeige wegen Verleumdung beim Bedrohungsverfahren. In der 
				Klageerwiderung der 1. Instanz waren wieder drastische 
				Falschaussagen von 
				Nachbarin-X, auf die Anwältin 10 weder 
				schriftlich noch mündlich in der Verhandlung einging. Auch Anwalt 12 ging in der Berufung nicht auf die Falschaussagen 
				von 
				Nachbarin-X in der Klageerwiderung ein.   |  
				| GM-Kommentar: Gerade eben: Doppelter Text. Das kann passieren, wenn man so 
				viel in diesem ungerechten Rechtsfall schreibt.
 |  
				|  |  |  
				| 1. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| bevollmächtigte diese den 
				Beklagten am 08.07.2015, AS 91, mit der Einlegung einer 
				Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am 07.07.2009 zuständigen 
				Polizeibeamten des Polizeireviers Weil am Rhein. |  4. GM-Kommentar: Anwalt 12 hat mich einfach informiert, dass er eine 
				Dienstaufsichtsbeschwerde macht. In meinen Akten gab es aber 
				schon erfolglose Dienstaufsichtsbeschwerden von mir und einem 
				ehemaligen Anwalt. Ich glaubte, dass dies Voraussetzung für eine 
				Klage war.Später hat Anwalt 12 nicht einmal wichtige Antworten auf die 
				Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben. Ich wusste nicht, dass eine 
				Dienstaufsichtsbeschwerde extra kostenpflichtig ist.
 2. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Bereits zuvor, 
				mit dem als Anlage K163, AS 95 ff., vorgelegten Schreiben wandte 
				sich der Beklagte aufgrund entsprechender Vollmachtserteilung 
				durch die Klägerin vorgerichtlich mit einem Antrag auf 
				Folgenbeseitigung in der gleichen Sache an das Land 
				Baden-Württemberg. 
				 |  6. GM-Kommentar:Mein Ziel war die Klage gegen das Landratsamt und die 
				Polizei. Von Anwalt 12 erfuhr ich, dass ihm das Rechtsmittel 
				"Folgenbeseitigung" eingefallen ist.    |  
 
			
				| - 3 - Aus der Vollmacht ist nicht 
				ersichtlich, dass es sich um eine vorgerichtliche Maßnahme 
				handelt. Ich habe diesen Begriff nicht im Internet recherchiert, 
				weil ich noch an einen erfahrenen Anwalt glaubte. Schon seine 
				erste Eingabe beim Verwaltungsgericht 4 K 1908/15 zeigte, dass 
				er sich auf diesem Gebiet gar nicht auskennt. Da mir seit 2009 niemals Beweise für die Falschaussagen von 
				Nachbarin-X gewährt wurden bzw. bisherige Anwälte zuwenig dafür 
				getan hatten, waren gar keine Entschädigungsansprüche von Anwalt 
				12 möglich. Beweise für die Falschaussagen von 
				Nachbarin-X haben verweigert:Polizei, Landratsamt, Amtsgericht (2x), Landgericht, 
				Staatsanwaltschaft, später Verwaltungsgericht.
 
				3. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Mit Schreiben vom 09.06.2015, Anlage B15, AS 101, teilte er dem 
				Regierungspräsidium Freiburg als Aufsichtsbehörde des 
				Landkreises die Geltendmachung eines 
				Folgenbeseitigungsanspruches mit. |  7. GM-Kommentar: Analog vorheriger 6. GM-Kommentar. 
				4. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Gegenstand dieser Eingaben war 
				ein Polizeibericht vom 09.07.2009 bezüglich des Verhaltens von 
				Frau Moser vom 07.07.2009 auf der .....Str. x in Binzen, 
				dessen Anlass Baggerarbeiten auf dem gegenüberliegenden 
				Grundstück von Nachbarin-X  waren. |  8. GM-Kommentar: Anwalt 12 bezog sich einseitig auf einen Ausschnitt aus dem 
				Polizeibericht.Das habe ich moniert, d.h. nicht auf die drastischen 
				Faschaussagen von 
				Nachbarin-X 2009, 2013, 2014 und 2015.
 
				
				Nachbarin-X ist nicht Eigentümerin des Grundstücks und des 
				Neubaus,sondern ihr Ehemann und dessen Bruder.
 
				5. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Mit diesen Rechtsbehelfen legte der jetzt Beklagte als 
				außergerichtlicher Vertreter der Klägerin dar, dass das 
				Verhalten der jetzigen Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht 
				Ausdruck einer Geistesstörung einer psychisch auffälligen Person 
				gewesen sei, sondern, dass eine akute Gefährdungslage durch die 
				Bauausführung der Nachbarin vorgelegen habe. Es sei nämlich zu 
				einer Vibration ihres Grundstückes und ihrer Computeranlage samt Festplat- |  |  
 
			
				| - 4 - 8. GM-Kommentar: Diese akute Gefährdungslage hat nicht existiert. Sie ist 
				eine Erfindung von Anwalt 12. Die akute Gefahr ging und geht bis heute von den drastischen 
				Falschaussagen von Nachbarin-X aus.
 
 6. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| 3 C 449/18 - Seite 3 - te gekommen. Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Interessenwahrnehmung 
				in der Verwaltungsrechtssache gegen das Land Baden-Württemberg 
				wegen Feststellung zu Aktenzeichen 4 K 2170/15 beauftragt. 
				 |  
				10. GM-Kommentar: Berichtigung siehe 6. und 7. GM-Kommentar
 7. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Weiter bevollmächtigte sie den jetzigen Beklagten mit der 
				gerichtlichen Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruches, 
				zu Aktenzeichen 4 K 2449/15. Verbunden zu diesem Verfahren 
				wurden die Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 vor dem 
				Verwaltungsgericht in Freiburg. |  
				11. GM-Kommentar: Berichtigung siehe 6. GM-Kommentar
 8. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Nachdem der Beklagte ohne entsprechende Bevollmächtigung gegen 
				das Urteil des Amtsgerichts Lörrach im ursprünglichen Verfahren 
				zu Aktenzeichen 2 C1446/14 eine Nichtigkeitsklage mit dem Inhalt 
				eingereicht hatte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der damaligen 
				mündlichen Verhandlung prozessunfähig gewesen sei, um auf diesem 
				Wege eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen, 
				entzog ihm die Klägerin in allen laufenden Verfahren das Mandat. |  
				12. GM-Kommentar:Dieser Abschnitt ist inhaltlich falsch. Nachdem der 
				Beklagte erneut eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ohne 
				Zustimmung der Klägerin gemacht hatte, entzog sie ihm sämtliche 
				Vollmachten. 
 |  
 
			
				| - 5 - Aus dieser Eingabe wurden zwei Gerichtsverfahren 
				mit neuen Streitwerten und somit zusätzliche Kosten für die 
				Klägerin. Sie waren überflüssig, weil sie inhaltlich sofort in 
				die Klage gegen die Polizei und das Landratsamt gehört hätten. Der Beklagte hat den Vollmachtsentzug nicht akzeptiert und 
				weiter ohne Vollmacht gehandelt, z.B. diese "Nichtigkeitsklage" 
				eingereicht, die nach Ansicht der Klägerin sinn- und erfolglos 
				war. Dazu informierte sie die Gerichte über den Vollmachtsentzug 
				und teilte dem Beklagten wiederholt den Vollmachtsentzug mit. 
				9. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Dieser Mandatsentzug bezog sich auch auf die vor dem 
				Verwaltungsgericht in Freiburg laufenden Verfahren zu 
				Aktenzeichen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15. |  
				13. GM-Kommentar: Er bezog sich auf alle 6 Aktenzeichen beim 
				Verwaltungsgericht und mögliche weitere. 1. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| In ihrer Klageschrift in vorliegender Sache hat die Klägerin auf 
				Seite 2, AS 3 alle von ihr an den Beklagten geleisteten 
				Zahlungen aufgelistet. Hiervon sind die Positionen 1. 1.368,93 
				EUR, II, 564,66 EUR und VII. 865,37 EUR bereits Gegenstand des 
				Verfahrens zu AZ 3 C 458/18. Die Auflistung diene nach den 
				Angaben der Klägerin nur der Vollständigkeit. |  
				14. GM-Kommentar: Das ist richtig. Sie verdeutlicht einen Teil des effektiven 
				Schadens der Klägerin durch den  Beklagten. Die 
				Belastungen, die Klägerin durch den Beklagten bis heute (2018) 
				sind dabei nicht enthalten. 
 2. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die 
				rechtsanwaltlichen Leistungen zu denen sie ihn bevollmächtigt 
				habe, teilweise schlecht erbracht. |  
				15. GM-Kommentar:Das ist offensichtlich. Es gibt viele Mängel bei den 
				gerichtlichen Eingaben des Beklagten. Die Richterin selbst hat 
				dazu Erfahrungen beim Aktenzeichen 3 C 909/16, bei dem der 
				Beklagte erfolglos versuchte, die Klägerin wegen nicht 
				berechtigter Forderungen zu verklagen.  Beim Aktenzeichen 2 C 
				59/17 wird auch bewiesen, dass er kein ordnungsgemäß arbeitender 
				Anwalt ist. Seine häufige, fehlerbehaftete Rechnungsänderungen gehören auch nicht zu einem 
				ordnungsgemäß arbeitenden Anwalt.
 |  
 
			
				| - 6 - 3. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Aufgrund dessen sei sie zu einer Minderung der 
				Vergütungsansprüche berechtigt. |  
				16. GM-Kommentar: Unklar, ob dies rechtlich zulässig ist.
 5. Textteil:  
				Berufung 
					
						| So habe er 
				beispielsweise die Berufung in dem Verfahren Moser./. 
				Nachbarin-X 
				nicht ordnungsgemäß begründet. |  
				17. GM-Kommentar: Siehe 1., 2. und 3. GM-Kommentar
 4. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Die genauen Minderungsbeträge stellt die Klägerin in 
						das Ermessen des Gerichts. Bringe man die Posi- 
				3 C 449/18 - Seite 4 - tionen, die bereits Gegenstand des Parallelverfahrens sind in 
				Abzug, so verbleibe noch eine Restzahlung in Höhe von insgesamt 
				3.694,50 EUR. |  
				18. GM-Kommentar: Durch den späteren Urteilstext war dies ein Inhalts- bzw. 
				Formfehler von der Klägerin als Nicht-Juristin.   5. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Zudem habe der Beklagte gegenüber der Klägerin in erheblichem 
				Maße Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen.  |  
				19. GM-Kommentar: Diese Meinung ist die Klägerin bis heute.   6. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Auch nach dem 
				Vollmachtsentzug, der am 12.11.2015 erfolgt sei, sei er ungerechtfertigterweise noch weiter für die Klägerin 
				aufgetreten.  |  20. GM-Kommentar: Das ist eine schwere Belastung, wenn ein Anwalt nach 
				Vollmachtsentzug weiter tätig ist.
 |  
 
			
				| - 7 - 7. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Er habe die Klägerin durch 
						diskriminierende Äußerungen belastet. Er habe mehrfach 
						behauptet, sie sei angeblich prozeßunfähig. Vor Gericht 
						habe er die Klägerin mehrfach angeschwärzt und 
						Anspielungen auf eine angeblich gestörte 
						Geistestätigkeit der Klägerin gemacht.  Auch lägen bei dieser 
						angeblich Kommunikationsstörungen vor.  Beim Beklagten trete zudem 
						eine gewisse Geldgier zutage.  Gegenüber dem Gericht nutze 
						er Fristen nicht aus, sondern habe häufig sehr schnell, 
						dies ohne Rücksprache mit der Klägerin zu nehmen 
						geantwortet. Dem Beklagten sei es mehr um 
						seine eigenen finanziellen Interessen als um die 
						angebliche Interessenvertretung für die Klägerin 
						gegangen. Nehme man die anwaltliche 
						Schlechtleistung einerseits und die der Klägerin 
						zustehenden Schadensersatzansprüche wegen 
						Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Beklagten 
						andererseits zusammen, so schulde ihr der Beklagte 
						jedenfalls einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR. Zur Begründung verweist die 
						Klägerin auf die umfangreichen Schriftsätze, 
						insbesondere die Klageschrift vom 13.04.2018, 
						Aktenseiten 6 - 65, nebst den umfangreichen Anlagen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 
						3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 
						Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus 
						seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
 
 |  21. GM-Kommentar: Diese 3000 Euro sind eigentlich viel zu niedrig. 8. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| 3 C 449/18 - 
						Seite 5 - Der Beklagte beantragt,  die Klage 
						abzuweisen. Er erhebt 
						zunächst die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit 
						unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren zu AZ 3 C 
						458/18. In der Sache 
						verweist er darauf, dass er die Interessen der Klägerin 
						stets in deren Sinne nach bestem Wissen und Gewissen 
						wahrgenommen habe. 
 |  22. GM-Kommentar: Diese Aussage ist eine Lachnummer und völlig unglaubwürdig, wenn 
				man die vielen unerwünschten Aktivitäten des Beklagten 
				betrachtet, für die er dann noch Rechnungen ausstellt und 
				versucht, sie einzuklagen. 10. Textteil: 
				Klage gegen Polizei und Landratsamt 
					
						| Zudem verweist er darauf, dass eine Wahrnehmung der 
						klägerischen Interessen in der mündlichen Verhandlung 
						vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2170/15 
						und 4 K 2449/15 gar nicht mehr möglich gewesen sei, da 
						ihm die Klägerin nach Kündigung des Mandates nicht 
						mitgeteilt gehabt habe, dass vor dem Verwaltungsgericht 
						Freiburg am 27.01.2016 eine mündliche Verhandlung 
						stattfinde. Insoweit habe er auf deren Verlauf und Vorbereitung 
						keinerlei Einfluss mehr gehabt.  |  23. GM-Kommentar: Aufgrund der beschriebenen unerwünschten Verhaltensweisen der 
				Beklagten wären die Verfahren erfolglos und durch seine 
				Beschwerden ohne Rücksprache noch teurer geworden. 1. Textteil: 
				Unerwünschte Verhaltensweisen von Anwalt 12 nach 
				Vollmachtsentzug 
					
						| Das Nichtigkeitsverfahren in 
						der Sache 2 C .... habe er eingeleitet, da er darin die 
						einzige Möglichkeit gesehen habe, die Sache im Sinne der 
						Klägerin noch einmal von vorne aufzurollen.  Insoweit sei es erforderlich 
						gewesen, die Prozeßunfähigkeit der Klägerin 
						darzulegen.  Eine 
						Persönlichkeitsrechtsverletzung zu ihren Lasten sei 
						damit nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt 
						gewesen. |  24. GM-Kommentar: Der Inhalt der sogenannten Nichtigkeitsklage belegt nach Ansicht 
				der Klägerin die Unfähigkeit des Beklagten. Mit einer von 
				vornherein erfolglose Eingabe ohne Vollmacht stellte er später 
				eine Rechnung aus, die er anmahnte und einzuklagen versuchte. 9. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Zu einer 
				Kommunikationsstörung sei es in der Tat gekommen, dies jedoch 
				allein auf Wunsch der Klägerin, nämlich aufgrund des Schreibens 
				der Klägerin vom 11.08.2015, demzufolge die Klägerin mit dem 
				Beklagten nicht mehr habe mündlich verkehren wollen. |  24. GM-Kommentar: Im Geschäftsleben ist vor allem Schriftwechsel üblich, weil 
				damit Beweise verbunden sind. Dieses Anliegen als 
				Kommunikationsstörung zu bezeichnen ist eine Frechheit.  Der 
				Schriftwechsel belegt sowieso, dass der Beklagte vielfach die 
				Anliegen der Klägerin missachtet hat. 10. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Hinsichtlich des weiteren 
						Vorbringens der Parteien wird auf die weiteren 
						gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in der 
						mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 sowohl die 
						Klägerin als auch den Beklagten persönlich angehört.  Ergänzend wird auf das 
						Protokoll dieser Verhandlung verwiesen. |  |  
 
			
				| - 9 - 11. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| 3 C 449/18 - Seite 6 - 
				Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht zulässig. Zwar liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, nachdem die 
				Klägerin klargestellt hat, dass die in der Klageschrift zu I., 
				II. und VII. aufgeführten Beträge im vorliegenden Verfahren 
				nicht Streitgegenstand sein sollen. Jedoch ist der Streitgegenstand der vorliegenden Klage im Sinne 
				des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend individualisiert. Gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO muss die Klageschrift die 
				bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen 
				Anspruches enthalten.  Der Streitgegenstand einer Klage im Sinne 
				dieser Norm bestimmt sich durch den Antrag und die sich darauf 
				beziehende Begründung. Vorliegend begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines 
				Betrages in Höhe von 3.000,00 EUR zu verurteilen. Hierbei 
				handelt es sich um einen Gesamtbetrag. Wie und aus welchen Einzelpositionen sich dieser Betrag 
				zusammensetzt, ergibt sich jedoch weder aus der umfangreichen 
				Klageschrift vom 13.04.2018 noch aus der in der mündlichen 
				Verhandlung vom 22.06.2018 zu Protokoll erklärten Antragstellung 
				und Begründung. In der Klageschrift vom 13.04.2018 war es noch um die 
				Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.694,50 EUR - nach Abzug 
				der im Verfahren 3 C 458/18 streitgegenständlichen Positionen - 
				gegangen, dies zuzüglich einer Entschädigung für diverse 
				Persönlichkeitsrechtsverletzungen.  Insoweit stand zunächst ein 
				Betrag in Höhe von insgesamt 5.000,- € im Raum, dessen 
				Zusammensetzung ebenfalls nicht näher erläutert wurde. |  24. GM-Kommentar: Da die Klägerin keine Rechtsanwältin ist, ist dieser Fehler 
				passiert.Auch Anwalt 12 passieren Fehler. Da er aber Eingaben gegen die 
				Klägerin machen darf, und zwar unter der Voraussetzung, dass er 
				dafür Prozesskostenhilfe bekommt, werden diese Eingaben für ihn 
				kostenlos bearbeitet.
 Im Endeffekt bekommt er dann kostenlose 
				Beratungenvom Amtsgericht und Landgericht.
 12. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| 3 C 449 - Seite 7 - In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 hat das Gericht 
				gemäß § 139 ZPO mehrfach auf die Abgabe einer individualisierten 
				Begründung für den gestellten Zahlungsantrag hingewirkt, ohne 
				dass die Klägerin in der Lage oder willens gewesen wäre, den von 
				ihr begehrten Zahlungsanspruch eindeutig im Sinne der Normen der 
				Zivilprozessordnung zu konkretisieren. |  26. GM-Kommentar:Dieses Anliegen habe ich in der mündlichen Verhandlung nicht 
				wahrgenommen. In dieser Verhandlung ist vor allem der Beklagte 
				zu Wort gekommen. Meine Klage belegt aber vielfach, dass der 
				Beklagte kein ordnungsgemäß arbeitender Anwalt ist. 
 |  
 
			
				| - 10 - Die 
				Klägerin ist der Meinung, dass man mündliche Verhandlung 
				insgesamt auf Tonträgern aufnehmen und speichern sollte. Leider 
				gibt es eine derartige gesetzliche Vorschrift noch nicht. 13. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Die Klägerin begehrt 
				vielmehr auf der Grundlage der dargestellten Zahlungen an den 
				Beklagten in Höhe von in diesem Verfahren jedenfalls 
				noch relevanten 3.694,50 EUR im Zusammenhang mit diversen 
				Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Klägerin durch den 
				Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 3.000,00 EUR. In der umfangreichen Klageschrift, auf welche die Klägerin auch 
				in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, legt sie zwar 
				dar, welche Fehler der Beklagte ihrer Auffassung nach im 
				Hinblick auf die Wahrnehmung seiner rechtsanwaltlichen 
				Verpflichtungen ihr gegenüber gemacht habe.  Es ist für das 
				Gericht jedoch nicht möglich aus dieser Klagebegründung 
				hinsichtlich einzelner streitgegenständlicher rechtsanwaltlicher 
				Gebührenrechnungen des Beklagten konkretisierbare Einwendungen 
				zu überprüfen und den von der Klägerin allgemein angenommenen 
				Minderungsanspruch zu prüfen. |  27. GM-Kommentar: Die Rechnungen des Beklagten sind nicht transparent, durch ihre 
				Form und häufigen Änderungen. Ebenso durch durch vielen 
				überflüssigen Aktenzeichen, die mit dem Beklagten entstanden 
				sind. 14. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| Auch aufgrund der chronologischen Darstellung der Aktivitäten 
				des Beklagten nach Vollmachtsentzug auf den Seiten 46 ff. der 
				Klageschrift vermag das Gericht dem Vortrag der Klägerin keinen 
				individualisierten Schadensersatzanspruch, möglicherweise in 
				Form eines Schmerzensgeldanspruches wegen 
				Persönlichkeitsrechtsverletzung, zuzuordnen. So schreibt die 
				Klägerin auf Seite 49 der Klageschrift, sie möchte ca. 5.000,00 EUR wegen Persönlichkeitsverletzung, stellt nunmehr jedoch einen 
				kombinierten Antrag wegen Rückzahlung geleisteter Zahlungen und 
				Persönlichkeitsrechtsverletzungen wegen unterschiedlicher 
				Tätigkeiten des Beklagten. Da das Gericht gemäß § 308 ZPO 
				sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht befugt ist, einer 
				Partei etwas zuzusprechen, das von dieser nicht zuvor beantragt 
				worden ist, kann das Gericht mangels individualisierten 
				Streitgegenstandes auch von Amts wegen nicht in |  24. GM-Kommentar: (Nummerierungsfehler, Richtig wäre 28. 
				GM-...) Als Nicht-Juristin muss ich diese Begründung hinnehmen. Anzumerken ist, dass ich 2009 vom Amtsgericht Lörrach mit einem 
				Schreiben und einem demütigenden Entmündigungsverfahren 
				überfallen worden bin, bei dem mir keinerlei Rechte beim 
				Verfahren gewährt worden.  Zuvor hatte ich keine Gerichtserfahrung. Dann sind viele 
				ungerechte Ereignisse passiert, die  die Polizei, die 
				Gerichte und die Staatsanwaltschaft schönreden und somit der 
				hinterhältigen, bösartigen Nachbarin zu einem enormen Schaden 
				mir gegenüber verholfen haben.  Dabei haben auch eigenen Anwälte 
				wie der Beklagte mitgewirkt.Er ist letztendlich der schlimmste 
				aller Anwälte.
 |  
 
			
				| - 11 - 15. Textteil:  
				Alle Verfahren mit Anwalt 12 
					
						| 3 C 449 - Seite 8 - die materielle Begründetheitsprüfung einzelner von der Klägerin 
				behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen eintreten. Im 
				Zivilrecht gilt der Beibringungsgrundsatz.Die vorliegende Klage war somit in Form eines Prozeßurteils als 
				unzulässig abzuweisen.
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung 
				über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 und 711 
				ZPO.   |  |  
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