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Brief an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 5. Juli 2018


Moser-Adresse...............
 
Abgabe an der Infothek

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

Binzen, 27. Juni 2018

  3 C 458/18

3 C 449/18

2 C 59/17
In Sachen
Moser, G.  ./. Rechtsanwalt 12 wegen Forderung

Erwiderung auf das Schreiben des Beklagten vom 20.6.2018 (Aufrechnung !?)

Eingang bei mir am 22.06.2018 zu Beginn des mündlichen Termins am 22.06.2018
 

1. Der Beklagte bezieht sich mit seinem Aufrechnungsschreiben vermutlich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
 
BGB § 387 Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

BGB § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.


2.

Im Aufrechnungsschreiben vom 20.06.2018 bezieht er sich u.a. auf eine angeblich nicht ausgeglichene Schadenersatzforderung in Höhe von 4.977,-- EUR gemäß den Anlagen der Klägerin R 30 und R 31.
Dazu gibt er an: Vgl. AG Lörrach 2 C 59/17 i.Sa. Anwalt 12 ./. Moser.

Dieses Aktenzeichen entstand im Januar 2017, bei dem Anwalt 12 eine Klage gegen Moser einreichte
unter der Voraussetzung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Von der Existenz dieses Aktenzeichens 2 C 59/17 erfuhr die Klägerin erst etwa im Juni über ein Schreiben von einem anderen Aktenzeichen.
Zunächst hielt sie dieses Aktenzeichen für bedeutungslos.

Später beantragte sie Akteneinsicht, die ihr am 07.09.2017 gewährt wurde.
Sie war schockiert über den Umfang dieser Akte (AS 1 bis 409).
Für die Klägerin ist diese Akte eine kostenlose Beratung durch das Amtsgericht Lörrach, bei dem ein Rechtsanwalt von den Erfolgsaussichten einer Klage unter der Bedingung erfährt, dass er Prozesskostenhilfe bekommt.
 

3. Antrag:

Wegen den in Punkt 2. genannten Gründen,
beantragt die Klägerin übliche Doppel
von den Schreiben des Anwalt 12 und
von den Antwortschreiben und/oder Beschlüssen des Gerichts.
 

4. Der Beklagte ist erneut bzw. wiederholt der Ansicht,
dass die Klägerin 3 Rechnungen zu bezahlen hat,
die nach ihrem Vollmachtsentzug entstanden sind.

Die angeblichen bzw. nicht berechtigten Forderungen waren schon Bestandteil des erfolglosen Aktenzeichens 3 C 909/16.
 

G. Moser

GM-Kommentar:

Doppel und Gerichtsschreiben habe ich schon erfolglos am 5. Oktober 2017 angefordert.


Geändert am:   10.01.2019

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