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Brief an das Amtsgericht
Veröffentlicht
am 19. Aug 2018 |
Moser-Adresse...............
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
19. Juni 2018
3 C 458/18
In Sachen
Moser, G. ./.
Anwalt 12
wegen Forderung
Erwiderung auf das Schreiben des Beklagten vom
09.06.2018,
Eingang bei mir am 16.06.2018
Stellungnahme zu den einzelnen Textteilen des
Beklagten
1.
Textteil des Beklagten:
Auch nach dem
Anwaltsverzicht der Klägerin mit
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Schreiben Rechtsanwalt 14 vom
5.6.2018 |
muss ich die mir mit 3 Schriftsätzen der
Klägerin vom 6.6.2018 angelastete Verantwortung
für den in seinen Folgen ganz unfassbaren
Vertrauensverlust der Klägerin, die seit August
2015 nicht mehr mit mir gesprochen hat, noch
einmal ausdrücklich zurückweisen.
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Kommentar der Klägerin:
Der Inhalt dieser 3 Schriftsätze hat nichts mit einem
"unfassbaren Vertrauensverlust" zu tun.
Der Vertrauensverlust hätte schon entstehen müssen als der
Beklagte seine Eingabe zur Berufung vorzeitig abgegeben hat und
wichtige Anliegen,
die in der Klage der 1. Instanz genannt wurden, ignoriert hat.
(Zeugen, Beklagtenbefragung. Tatsächliche Einbeziehung der genannten
Akten, weil nur eine einbezogen wurde, Kritik an den beleidigenden
Bemerkungen der Richterin im Urteil)
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- 2 -
Zu diesem Zeitpunkt hatte nach Ansicht der Klägerin
Nachbarin-X 4 x falsche
Verdächtigung begangen:
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1. |
Polizeibericht von 2009, |
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2. |
Strafanzeige wegen Bedrohung, |
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3. |
Klageerwiderung zur Klage 2 C 1446/14 und |
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4. |
Klageerwiderung zu 3 S 24/15 |
Darauf ist der Beklagte nicht eingegangen, obwohl er schriftliche
Unterlagen von der Klägerin hat.
Die Anwältin in der 1. Instanz 2 C 1446/14 ebenfalls nicht.
Vermutlich hat daher die Richterin Dr. Puchinger zum mündlichen
Termin den Sicherheitsdienst angefordert, weil sie den alten und
neuen Falschaussagen der
Nachbarin-X geglaubt hat.
Die Klägerin hat dies aber erst ein Jahr später festgestellt.
Zum damaligen Termin hat sie geglaubt, dass bei jeder
Gerichtsverhandlung ein Sicherheitsdienst am Eingang und beim
mündlichen Termin anwesend ist.
Schon vor der Einreichung der Klage durch Rechtsanwalt 14 wurde
vereinbart, dass die Klägerin allein den mündlichen Termin
wahrnimmt.
2. Textteil des
Beklagten:
Mit den Schriftsätzen vom 3.12.2015 ff. im
Justizverwaltungsverfahren (Anlagen B 21
bis B 23)
sowie mit der
Nichtigkeitsklage in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X
vom 28.12.2015 (Anlage B 25) die mit
meinem Schriftsatz vom 4.6.2018 eingeführt
wurden mit diesen letzten Aktionen habe
ich "auf den Punkt" bringen wollen,
um was es der Klägerin in ihrer Rechtsverfolgung
gegen den Anzeigenvorgang vom Juli 2009 (Anlage
B 20)1 gegangen ist. |
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Kommentar der Klägerin:
Schon wieder ein erneuter Hinweis auf diese beiden lächerlichen,
von vornherein erfolglose Eingaben.
3. Textteil des
Beklagten:
Der von der Klägerin akzeptiert gewesene
Sinn und Zweck der Berufungsführung in Sachen
Nachbarin-X
gegen die Bejahung der Prozessfähigkeit im
Urteil 1.Instanz war es, eine Chance für eine
verbesserte Klagebegründung auf Schadensersatz
zu ermöglichen mit einer Bejahung dieser
Berufungsbegründung konnte eine unzulässig
gewordene Klage der Klägerin ohne Schaden durch
Rücknahme erledigt und ersetzt werden durch die
nach meiner Auffassung schlüssige
Anspruchsbegründung in Anlage B 25 (Nichtigkeitsklage). |
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Kommentar der Klägerin:
Die Klägerin ist zwar Nicht-Juristin, hält aber diese
Argumentation für haarsträubend und falsch.
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- 3 -
4. Textteil des
Beklagten:
In Sachen
Nachbarin-X
führte die
Klägerin die Korrespondenz
mit ihrer Rechtsschutzversicherung
direkt.(.......Schaden-Nr........)
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Beweis: |
Schreiben x-Rechtsschutz an Frau
Moser
vom 27.2.2015 |
Anlage B 28 |
Die Klägerin wusste Bescheid, dass ihre
freiwilligen Sonderhonorierungen von zusammen
EUR 1.400,-- (700 + 700) nicht vom Kostenschutz
gedeckt waren (Anlagen B4, B6). |
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Kommentar der Klägerin:
Die Klägerin war in einer Notsituation und hoffte, dass
die Falschaussagen der Nachbarin in den vergangenen Jahren endlich
bewiesen werden.
Das hat die Richterin Dr. Puchinger verhindert, und zwar mit
Unterstützung bzw. der Untätigkeit der Anwältin in der 1. Instanz.
Die Klägerin hatte keine Ahnung über die Anwaltskosten in der 2.
Instanz.
Der Kläger hat seine falsche Rechnung schon am 18.02.2015
ausgestellt.
Das Schreiben vom Rechtsschutz kam später.
Bei Überweisungen muss man einen Grund angeben, daher ist der
Überweisungstext der Klägerin spontan eingefallen und bedeutete auf
keinen Fall ein extra Honorar. Es gab ja darüber gar keine
Vereinbarung.
5. Textteil des
Beklagten:
Der Motivirrtum der Klägerin ist irrelevant. |
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Kommentar der Klägerin:
Diese Behauptung ist nach Ansicht der Klägerin falsch. Siehe
Kommentar bei 4. und an anderen Stellen der Eingaben der Klägerin.
6. Textteil des
Beklagten:
Bei Kenntnis der Nichtschuld kann das
Geleistete nicht zurückgefordert werden (§ 814
BGB) |
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Kommentar der Klägerin:
Nach Ansicht der Klägerin eine völlig abwegige, nicht zutreffende
Begründung. |
GM-Kommentar nachträglich: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 814
Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat,
dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprach. |
- 4 -
7. Textteil des
Beklagten:
Die Verrechnungen der Sonderhonorierung von
EUR 700,-- mit außergerichtlichen Tätigkeiten
(Anlage R 8) und mit einer Verwaltungsklage
(Anlage R 9):
564,66 + 135,34 = 700
im Juli/August 2015 war ein Entgegenkommen
meinerseits und überhaupt nicht zum Nachteil
oder zum Schaden der Mandantin. |
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Kommentar der Klägerin:
Die Klägerin wollte klagen und der Beklagte hat sie in Kenntnis
gesetzt, dass er die entsprechenden Vollmachten benötigt.
Die Klägerin hat geglaubt, dass diese Massnahmen Voraussetzungen zum
Klagen sind.
Außerdem wusste sie nicht, dass sie extra kostenpflichtig sind.
Natürlich waren diese Maßnahmen zum Schaden der Beklagte.
(GM-Kommentar: Fehler, richtig "zum Schaden der Klägerin")
Er hat ja nicht einmal im Sinne der Klägerin auf die Antworten
reagiert.
Bei den weiteren Eingaben des Beklagten war er sicher, dass er alles
richtig macht, was natürlich überhaupt nicht der Fall war.
Allmählich bis heute zeigte sich dann, dass der Beklagte kein
ordnungsgemäß arbeitender Anwalt ist.
8. Textteil des
Beklagten:
Das PKH-Gesuch vom 4.6.2018 bleibt aufrecht
erhalten. |
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Kommentar der Klägerin:
Die Klägerin ist gegen eine Prozesskostenhilfe.
Das Verhalten des Beklagten ist auch in Zusammenhang mit anderen
Aktenzeichen bekannt. Er hat schon genug kostenlose Aktenberge mit
erfolglosen Eingaben verursacht, teilweise gegen die Klägerin
gerichtet und mit beleidigenden Argumenten versehen.
G. Moser |
GM-Kommentar: So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen
Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der
Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt. |
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