Moser-Adresse...............
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
19. Juni 2018
3 C 449/18
In Sachen
Moser, G. ./.
Anwalt 12
wg. Feststellung und Forderung
zunächst erinnert die Klägerin an sie
(falsch, richtig: die) gesamten Ereignisse, die im
Zusammenhang mit dem Beklagten von Ende Februar 2015 bis heute
geschehen sind.
Daraus ergibt sich, dass der Beklagte auf keinen Fall ein
ordnungsgemäß arbeitender Rechtsanwalt ist, der sich in angemessener
Weise für seine Mandantin eingesetzt hat.
Ein Teil seiner Verhaltensweisen zeigen, dass er die Notlage und
die nicht vorhandene Erfahrung mit ordnungsgemäßen Klagen seiner
Mandantin ausgenutzt hat.
Sie zeigen auch, dass er sowohl schriftlich als auch mündlich
nicht die (falsch,
richtig: zu) einem Austausch von Argumenten fähig ist, bei
denen er teilweise Einsicht zeigen sollte.
Das ergibt sich auch beim Schriftwechsel mit Gerichten und der
Rechtsanwaltskammer.
Seine oft verwendete Formulierung "Zurückweisung als
Prozessbevollmächtigter" ist exakt formuliert der "Vollmachtsentzug
für sämtliche Rechtsangelegenheiten der Klägerin", dem der sich
widersetzt und eigenmächtig gehandelt hat.
Derartiges war und ist äußerst belastend für die Klägerin, die
ihn schnell loswerden wollte. Das ist ihr bis heute nicht gelungen.
Leider gibt es keinen Kammerjäger für einen lästigen Anwalt, der für
ein schnelles Beseitigen aus dem Leben der ehemaligen Mandantin
sorgen kann.
G. Moser |