| Moser-Adresse............... 
 Amtsgericht LörrachBahnhofstr. 4 und 4a
   79539 Lörrach 19. Juni 2018 3 C 449/18 In Sachen Moser, G.  ./. 
				Anwalt 12
 wg. Feststellung und Forderung
 zunächst erinnert die Klägerin an sie 
				(falsch, richtig: die) gesamten Ereignisse, die im 
				Zusammenhang mit dem Beklagten von Ende Februar 2015 bis heute 
				geschehen sind. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte auf keinen Fall ein 
			ordnungsgemäß arbeitender Rechtsanwalt ist, der sich in angemessener 
			Weise für seine Mandantin eingesetzt hat. Ein Teil seiner Verhaltensweisen zeigen, dass er die Notlage und 
			die nicht vorhandene Erfahrung mit ordnungsgemäßen Klagen seiner 
			Mandantin ausgenutzt hat. Sie zeigen auch, dass er sowohl schriftlich als auch mündlich 
			nicht die  (falsch, 
			richtig: zu) einem Austausch von Argumenten fähig ist, bei 
			denen er teilweise Einsicht zeigen sollte. Das ergibt sich auch beim Schriftwechsel mit Gerichten und der 
			Rechtsanwaltskammer. Seine oft verwendete Formulierung "Zurückweisung als 
			Prozessbevollmächtigter" ist exakt formuliert der "Vollmachtsentzug 
			für sämtliche Rechtsangelegenheiten der Klägerin", dem der sich 
			widersetzt und eigenmächtig gehandelt hat. Derartiges war und ist äußerst belastend für die Klägerin, die 
			ihn schnell loswerden wollte. Das ist ihr bis heute nicht gelungen.
			Leider gibt es keinen Kammerjäger für einen lästigen Anwalt, der für 
			ein schnelles Beseitigen aus dem Leben der ehemaligen Mandantin 
			sorgen kann.
 
 G. Moser
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