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Justitia
  
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Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang bei Moser 22.06.2018 vor der mündlichen Verhandlung
teilweise mit eigenen Hervorhebungen,
veröffentlicht am 05.07.2018


Anwalt 12-Adresse

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 9.6.2018

3 C 458/18

Termin 22.6.2018

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen Forderung

Auch nach dem Anwaltsverzicht der Klägerin mit
 

  Schreiben Rechtsanwalt 14 vom 5.6.2018
 
muss ich die mir mit 3 Schriftsätzen der Klägerin vom 6.6.2018 angelastete Verantwortung für den in seinen Folgen ganz unfassbaren Vertrauensverlust der Klägerin, die seit August 2015 nicht mehr mit mir gesprochen hat, noch einmal ausdrücklich zurückweisen.

Mit den Schriftsätzen vom 3.12.2015 ff. im Justizverwaltungsverfahren (Anlagen B 21 bis B 23) -
sowie mit der Nichtigkeitsklage in Sachen Moser ./. Nachbarin-X vom 28.12.2015 (Anlage B 25) - die mit meinem Schriftsatz vom 4.6.2018 eingeführt wurden - mit diesen letzten Aktionen habe ich "auf den Punkt" bringen wollen,
um was es der Klägerin in ihrer Rechtsverfolgung gegen den Anzeigenvorgang vom Juli 2009 (Anlage B 20)1 gegangen ist.

Der von der Klägerin akzeptiert gewesene Sinn und Zweck der Berufungsführung in Sachen Nachbarin-X gegen die Bejahung der Prozessfähigkeit im Urteil 1.Instanz war es, eine Chance für eine verbesserte Klagebegründung auf Schadensersatz zu ermöglichen mit einer Bejahung dieser Berufungsbegründung konnte eine unzulässig gewordene Klage der Klägerin ohne Schaden durch Rücknahme erledigt und ersetzt werden durch die nach meiner Auffassung schlüssige Anspruchsbegründung in Anlage B 25 (Nichtigkeitsklage).

In Sachen Nachbarin-X führte die Klägerin die Korrespondenz
mit ihrer Rechtsschutzversicherung direkt. (10.......................................
-1000)
 

  Beweis: Schreiben x-Rechtsschutzversicherung an Frau Moser
vom 27.2.2015 Anlage B 28
 

Die Klägerin wusste Bescheid, dass ihre freiwilligen Sonderhonorierungen von zusammen

 EUR 1.400,-- (700 + 700)

nicht vom Kostenschutz gedeckt waren (Anlagen B4, B6).

Der Motivirrtum der Klägerin ist irrelevant.

Bei Kenntnis der Nichtschuld kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden (§ 814 BGB).

Die Verrechnungen der Sonderhonorierung von EUR 700,-- mit außergerichtlichen Tätigkeiten (Anlage R 8) und mit einer Verwaltungsklage (Anlage R 9): 564,66+ 135,34 = 700

im Juli/August 2015 war ein Entgegenkommen meinerseits und überhaupt nicht zum Nachteil oder zum Schaden der Mandantin.

Das PKH-Gesuch vom 4.6.2018 bleibt aufrecht erhalten.

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlage
 


Zugehörige Paragraphen aus dem Text von Anwalt 12


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 814 Kenntnis der Nichtschuld

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
 


GM-Kommentar:

Geändert am:   11.01.2019

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