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Brief an das Amtsgericht
Veröffentlicht
am 13. Aug 2018
Morgens persönlich an der Infothek abgegeben. |
Moser-Adresse...............
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 4. Juni 2018
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3 C 449/18 In Sachen
Moser, G. ./.
Rechtsanwalt 12
wg. Festellung und Forderung
Beklagter verlangt Streitwerterhöhung auf 8.694,50 € laut
Schreiben vom 15.05.2018, Eingang bei der Klägerin am 24.05.2018
Die Klägerin lehnt eine Streitwerterhöhung ab.
Gründe:
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1. |
Erfolglose Anträge auf Streitwertänderungen gab es schon
öfters bei verschiedenen Aktenzeichen, die die Klägerin mit dem
Beklagten gemeinsam hat.
Bei einigen Anträge bekam die Klägerin den Eindruck, dass der
Beklagte für sie höhere Kosten verursachen wollte, und dass als
ehemalige Mandantin von ihm.
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Beispiele |
Anlage K 256 |
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02.06.2016 |
Anwalt 12 |
Amts-
gericht |
6 C 472/16 AS 257 - 261 Antrag
auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Anregung zur
Festsetzung des Streitwerts von 2000 € auf 5000 € |
06.06.2016 |
Anwalt 12 |
Amts-
gericht |
6 C 472/16 AS 325
Streitwertanregung durch Auflistung sämtlicher Streitwerte beim
Amtsgericht, Oberlandesgericht, Verwaltungsgericht: 43.000 Euro |
19.09.2016 |
Anwalt 12 |
Amts-
gericht |
6 C 472/16 Anwalt 12 möchte
Streitwertänderung von 2000 bzw. 1500 auf
720 € ( 4 x 180 €) ( 3
Seiten). Enthält auch m.E. Beleidigungen. |
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2. |
In der Klageerwiderung vom 30.04.2018 bei der "parallelen"
Klage 3 C 458/18 schreibt der Beklagte:
Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Aus
verschiedenen PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich
aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter bin. |
Die Klägerin vermutet, dass er damit seine Zahlungsunfähigkeit
bei einem möglichen Klageerfolg der Klägerin bekannt gegeben
hat.
Dann wäre es sittenwidrig, wenn er den Streitwert erhöhen
möchte.
Es könnte aber auch sein, dass er als Rechtsanwalt weiß, dass
die Klägerin als Nicht-Juristin keinen Klageerfolg erzielt. Dann
könnte er ein höheres Anwaltshonorar von der Klägerin fordern.
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3. |
Die Klägerin hat einen umfangreichen Klageentwurf an ihren
Rechtsschutz geschickt, in dem ein Streitwert angegeben war,
der auch mögliche 5000 Euro Persönlichkeitsverletzung enthielt. Dazu bekam die Klägerin die vorläufige Zusage mit dem
angegebenen Prozessbevollmächtigten zu klagen.
Der Prozessbevollmächtigte kann aber unmöglich den mit dem
Beklagten entstandenen riesigen Aktenberg mit der vielen
entstandenen Aktenzeichen in angemessener Zeit erfassen.
Daher klagte er nur zu einem Teil der möglichen Ansprüche der
Klägerin.
Die Klägerin hat daher ihren Klageentwurf geändert in die am 13.
April 2018 abgegebene Klage.
Dabei hat die Klägerin übersehen, dass der Text bezüglich der
5000 Euro auch noch geändert werden sollte.
In der Klage, auf Seite 50 ist vermerkt, dass der Beklagte etwa
5000 Euro wegen Persönlichkeitsverletzung von der Klägerin
wollte.
Allerdings hatte er das Privileg, zwei Klagen (3 C 909/16 und 2
C 59/17) und gegen die Klägerin einzureichen, unter der
Voraussetzung, dass er dafür Prozesskostenhilfe dafür käme.
Für die Klägerin war dies faktisch eine kostenlose Beratung
durch das Amtsgericht Lörrach, bei dem dem Beklagten die
Chancen auf Erfolg bzw. Erfolglosigkeit mitgeteilt wurden.
Nebenbei durfte er noch die Klägerin beleidigen und mit viel
Arbeit eindecken, die natürlich auch mit Kosten verbunden waren.
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4. |
Zur Begründung der Streitwerterhöhung wies der Beklagte auch auf
Seite 3 der Klage hin. Die zugehörige Tabelle mit den Zahlungen
der Klägerin soll einen Überblick verschaffen, welche Kosten
durch den Beklagten neben weiteren Kosten, z.B. Gerichtskosten,
entstanden sind.
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5. |
Ab Seite 39 sind die Gründe für mögliche
Persönlichkeitsverletzungen aufgeführt.
Da die Richterin den Streitwert ermäßigt hat,
scheinen die vielen aufgeführten demütigenden Aktivitäten durch
den Beklagten gesetzlich zulässig zu sein.Sie beschreiben aber auch, in welcher verwerflichen Weise sich
der Beklagte gegenüber der Klägerin während der
Vollmachtserteilung und nach dem Vollmachtsentzug verhalten
hat, und das als Rechtsanwalt gegenüber seiner ehemaligen
Mandantin.
Da Rechtsanwälte vor der deutschen Gerichtsbarkeit mehr Klage-
und Verteidigungsrechte haben als Nicht-Jurist/innen, vor allem
auf höheren Instanzen, ist es eine Schande, wie sich Beklagte
gegenüber den Klägerin verhalten hat und immer noch verhält. |
G. MoserAnlagen K 256 und K 257
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