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    | Brief an das Amtsgericht Veröffentlicht 
		am 13. Aug 2018Morgens persönlich an der Infothek abgegeben.
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				| Moser-Adresse...............
 Amtsgericht LörrachBahnhofstr. 4 und 4a
   79539 Lörrach Binzen, 4. Juni 2018 |  
				| 3 C 449/18 In Sachen Moser, G.  ./. 
				Rechtsanwalt 12
 wg. Festellung und Forderung
 
				Beklagter verlangt Streitwerterhöhung auf 8.694,50 € laut 
				Schreiben vom 15.05.2018, Eingang bei der Klägerin am 24.05.2018 
				Die Klägerin lehnt eine Streitwerterhöhung ab. 
				Gründe:
 
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				| 1. | Erfolglose Anträge auf Streitwertänderungen gab es schon 
				öfters bei verschiedenen Aktenzeichen, die die Klägerin mit dem 
				Beklagten gemeinsam hat. Bei einigen Anträge bekam die Klägerin den Eindruck, dass der 
				Beklagte für sie höhere Kosten verursachen wollte, und dass als 
				ehemalige Mandantin von ihm.
 
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				|  | Beispiele | Anlage K 256 |  
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						| 02.06.2016 | Anwalt 12 | Amts- gericht
 | 6 C 472/16 AS 257 - 261 Antrag 
				auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Anregung zur 
				Festsetzung des Streitwerts von 2000 € auf 5000 € |  
						| 06.06.2016 | Anwalt 12 | Amts- gericht
 | 6 C 472/16 AS 325 
				Streitwertanregung durch Auflistung sämtlicher Streitwerte beim 
				Amtsgericht, Oberlandesgericht, Verwaltungsgericht: 43.000 Euro |  
						| 19.09.2016 | Anwalt 12 | Amts- gericht
 | 6 C 472/16 Anwalt 12 möchte 
				Streitwertänderung von 2000 bzw. 1500 auf 
						720 € ( 4 x 180 €) ( 3 
				Seiten). Enthält auch m.E. Beleidigungen. |  |  
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				| 2. | In der Klageerwiderung vom 30.04.2018 bei der "parallelen" 
				Klage 3 C 458/18 schreibt der Beklagte: 
					
						| Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Aus 
				verschiedenen PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich 
				aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 
				Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter bin. |  Die Klägerin vermutet, dass er damit seine Zahlungsunfähigkeit 
				bei einem möglichen Klageerfolg der Klägerin bekannt gegeben 
				hat. Dann wäre es sittenwidrig, wenn er den Streitwert erhöhen 
				möchte. Es könnte aber auch sein, dass er als Rechtsanwalt weiß, dass 
				die Klägerin als Nicht-Juristin keinen Klageerfolg erzielt. Dann 
				könnte er ein höheres Anwaltshonorar von der Klägerin fordern.
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				| 3. | Die Klägerin hat einen umfangreichen Klageentwurf an ihren 
				Rechtsschutz geschickt, in dem ein Streitwert angegeben war, 
				der auch mögliche 5000 Euro Persönlichkeitsverletzung enthielt. Dazu bekam die Klägerin die vorläufige Zusage mit dem 
				angegebenen Prozessbevollmächtigten zu klagen. Der Prozessbevollmächtigte kann aber unmöglich den mit dem 
				Beklagten entstandenen riesigen Aktenberg mit der vielen 
				entstandenen Aktenzeichen in angemessener Zeit erfassen.  Daher klagte er nur zu einem Teil der möglichen Ansprüche der 
				Klägerin. Die Klägerin hat daher ihren Klageentwurf geändert in die am 13. 
				April 2018 abgegebene Klage. Dabei hat die Klägerin übersehen, dass der Text bezüglich der 
				5000 Euro auch noch geändert werden sollte. In der Klage, auf Seite 50 ist vermerkt, dass der Beklagte etwa 
				5000 Euro wegen Persönlichkeitsverletzung von der Klägerin 
				wollte.Allerdings hatte er das Privileg, zwei Klagen (3 C 909/16 und 2 
				C 59/17) und gegen die Klägerin einzureichen, unter der 
				Voraussetzung, dass er dafür Prozesskostenhilfe dafür käme.
 Für die Klägerin war dies faktisch eine kostenlose Beratung 
				durch das Amtsgericht Lörrach, bei dem dem Beklagten die 
				Chancen auf Erfolg bzw. Erfolglosigkeit mitgeteilt wurden. 
				Nebenbei durfte er noch die Klägerin beleidigen und mit viel 
				Arbeit eindecken, die natürlich auch mit Kosten verbunden waren.
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				| 4. | Zur Begründung der Streitwerterhöhung wies der Beklagte auch auf 
				Seite 3 der Klage hin. Die zugehörige Tabelle mit den Zahlungen 
				der Klägerin soll einen Überblick verschaffen, welche Kosten 
				durch den Beklagten neben weiteren Kosten, z.B. Gerichtskosten, 
				entstanden sind. 
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				| 5. | Ab Seite 39 sind die Gründe für mögliche 
				Persönlichkeitsverletzungen aufgeführt. Da die Richterin den Streitwert ermäßigt hat,
 scheinen die vielen aufgeführten demütigenden Aktivitäten durch 
				den Beklagten gesetzlich zulässig zu sein.
 Sie beschreiben aber auch, in welcher verwerflichen Weise sich 
				der Beklagte gegenüber der Klägerin während der 
				Vollmachtserteilung und nach dem Vollmachtsentzug verhalten 
				hat, und das als Rechtsanwalt gegenüber seiner ehemaligen 
				Mandantin.  Da Rechtsanwälte vor der deutschen Gerichtsbarkeit mehr Klage- 
				und Verteidigungsrechte haben als Nicht-Jurist/innen, vor allem 
				auf höheren Instanzen, ist es eine Schande, wie sich Beklagte 
				gegenüber den Klägerin verhalten hat und immer noch verhält. |  
				| G. Moser
 Anlagen K 256 und K 257
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