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Brief an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 13. Aug 2018
Morgens persönlich an der Infothek abgegeben.


Moser-Adresse...............
 

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

Binzen, 4. Juni 2018

3 C 449/18

In Sachen
Moser, G.  ./. Rechtsanwalt 12
wg. Festellung und Forderung

Beklagter verlangt Streitwerterhöhung auf 8.694,50 € laut Schreiben vom 15.05.2018, Eingang bei der Klägerin am 24.05.2018

Die Klägerin lehnt eine Streitwerterhöhung ab.

Gründe:
 

 

1. Erfolglose Anträge auf Streitwertänderungen gab es schon öfters bei verschiedenen Aktenzeichen, die die Klägerin mit dem Beklagten gemeinsam hat.
Bei einigen Anträge bekam die Klägerin den Eindruck, dass der Beklagte für sie höhere Kosten verursachen wollte, und dass als ehemalige Mandantin von ihm.
 
  Beispiele

Anlage K 256

 
02.06.2016 Anwalt 12 Amts-
gericht
6 C 472/16 AS 257 - 261 Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Anregung zur Festsetzung des Streitwerts von 2000 € auf 5000 €
06.06.2016 Anwalt 12 Amts-
gericht
6 C 472/16 AS 325 Streitwertanregung durch Auflistung sämtlicher Streitwerte beim Amtsgericht, Oberlandesgericht, Verwaltungsgericht: 43.000 Euro
19.09.2016 Anwalt 12 Amts-
gericht
 6 C 472/16 Anwalt 12 möchte Streitwertänderung von 2000 bzw. 1500 auf 720 € ( 4 x 180 €) ( 3 Seiten). Enthält auch m.E. Beleidigungen.
   
2. In der Klageerwiderung vom 30.04.2018 bei der "parallelen" Klage 3 C 458/18 schreibt der Beklagte:
Ausserdem bin ich nicht mehr bereichert (§ 818 Abs.3 BGB). Aus verschiedenen PKH-Bewilligungsverfahren ist bekannt, dass ich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter bin.

Die Klägerin vermutet, dass er damit seine Zahlungsunfähigkeit bei einem möglichen Klageerfolg der Klägerin bekannt gegeben hat.

Dann wäre es sittenwidrig, wenn er den Streitwert erhöhen möchte.

Es könnte aber auch sein, dass er als Rechtsanwalt weiß, dass die Klägerin als Nicht-Juristin keinen Klageerfolg erzielt. Dann könnte er ein höheres Anwaltshonorar von der Klägerin fordern.
 

3. Die Klägerin hat einen umfangreichen Klageentwurf an ihren Rechtsschutz geschickt, in dem ein Streitwert angegeben war, der auch mögliche 5000 Euro Persönlichkeitsverletzung enthielt.

Dazu bekam die Klägerin die vorläufige Zusage mit dem angegebenen Prozessbevollmächtigten zu klagen.

Der Prozessbevollmächtigte kann aber unmöglich den mit dem Beklagten entstandenen riesigen Aktenberg mit der vielen entstandenen Aktenzeichen in angemessener Zeit erfassen.

Daher klagte er nur zu einem Teil der möglichen Ansprüche der Klägerin.

Die Klägerin hat daher ihren Klageentwurf geändert in die am 13. April 2018 abgegebene Klage.

Dabei hat die Klägerin übersehen, dass der Text bezüglich der 5000 Euro auch noch geändert werden sollte.

In der Klage, auf Seite 50 ist vermerkt, dass der Beklagte etwa 5000 Euro wegen Persönlichkeitsverletzung von der Klägerin wollte.
Allerdings hatte er das Privileg, zwei Klagen (3 C 909/16 und 2 C 59/17) und gegen die Klägerin einzureichen, unter der Voraussetzung, dass er dafür Prozesskostenhilfe dafür käme.

Für die Klägerin war dies faktisch eine kostenlose Beratung durch das Amtsgericht Lörrach, bei dem dem Beklagten die Chancen auf Erfolg bzw. Erfolglosigkeit mitgeteilt wurden. Nebenbei durfte er noch die Klägerin beleidigen und mit viel Arbeit eindecken, die natürlich auch mit Kosten verbunden waren.
 

4. Zur Begründung der Streitwerterhöhung wies der Beklagte auch auf Seite 3 der Klage hin. Die zugehörige Tabelle mit den Zahlungen der Klägerin soll einen Überblick verschaffen, welche Kosten durch den Beklagten neben weiteren Kosten, z.B. Gerichtskosten, entstanden sind.
 
5. Ab Seite 39 sind die Gründe für mögliche Persönlichkeitsverletzungen aufgeführt.
Da die Richterin den Streitwert ermäßigt hat,
scheinen die vielen aufgeführten demütigenden Aktivitäten durch den Beklagten gesetzlich zulässig zu sein.

Sie beschreiben aber auch, in welcher verwerflichen Weise sich der Beklagte gegenüber der Klägerin während der Vollmachtserteilung und nach dem Vollmachtsentzug verhalten hat, und das als Rechtsanwalt gegenüber seiner ehemaligen Mandantin.

Da Rechtsanwälte vor der deutschen Gerichtsbarkeit mehr Klage- und Verteidigungsrechte haben als Nicht-Jurist/innen, vor allem auf höheren Instanzen, ist es eine Schande, wie sich Beklagte gegenüber den Klägerin verhalten hat und immer noch verhält.


G. Moser

Anlagen K 256 und K 257
 


GM-Kommentar:

 


Geändert am:   10.01.2019

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