| 2.1 | Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen 
			Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen. Belehrungen:Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
 Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, 
			wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie 
			nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des 
			Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein 
			Versäumnisurteil erlassen (§ 331 ZPO); in diesem Fall hat die 
			säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen 
			der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann 
			der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung 
			betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
 Erklärt, die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder 
			teilweise anerkenne,
 so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß 
			verurteilt werden.
 
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			| 2.2 | Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von 
			Drei Wochen nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, 
			wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will. Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO:Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der 
			Frist bei Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum 
			Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum 
			Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und 
			Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche 
			Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der 
			Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden. Die 
			Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also 
			verspätet, eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der 
			Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung 
			genügend entschuldigt. Verspätete  verzichtbare Rügen. die die 
			Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender 
			Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.
 Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis 
			verloren werden. Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen 
			erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf 
			Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die 
			beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der 
			Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls dies bei einem anderen 
			Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist beim 
			Prozessgericht eingehen.
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