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Amtsgericht Lörrach: Verfügung
Eingang 16.05.2018


Amtsgericht Lörrach 3 C 449/18

Lörrach, 11.05.2018

Verfügung

In Sachen

Moser, G. ./. Anwalt 12
wg. Feststellung und Forderung
 

I. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
 
1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.
 
2. An die beklagte Partei ergehen gemäß § 276 ZPO folgende Aufforderungen:
 
2.1 Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen

Notfrist von zwei Wochen

ab Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen.

Belehrungen:
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein Versäumnisurteil erlassen (§ 331 ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Erklärt, die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne,
so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.
 

2.2 Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von

Drei Wochen

nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.

Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO:
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden. Die Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet, eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete  verzichtbare Rügen. die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.
Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls dies bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingehen.

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Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach. 15.05.2018
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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


Geändert am:   10.01.2019

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