2.1 |
Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen
Notfrist von zwei Wochen
ab Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen.
Belehrungen:
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt,
wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie
nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des
Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein
Versäumnisurteil erlassen (§ 331 ZPO); in diesem Fall hat die
säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen
der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann
der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung
betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Erklärt, die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder
teilweise anerkenne,
so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß
verurteilt werden.
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2.2 |
Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von
Drei Wochen
nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern,
wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO:
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der
Frist bei Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum
Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum
Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und
Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche
Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der
Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden. Die
Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also
verspätet, eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der
Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung
genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen. die die
Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender
Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.
Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis
verloren werden.
Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen
erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf
Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die
beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls dies bei einem anderen
Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist beim
Prozessgericht eingehen. |