Beschwerde
gegen
Herrn Rechtsanwalt
Anwalt 12, ....Str. ..,
795.. Lörrach vom
04.09.2017
BA/...../2016 (bitte angeben)
Sehr geehrte Frau Moser,
der Beschwerdevorgang wurde der zuständigen
Beschwerdeabteilung III zur Entscheidung übermittelt. Es ergeht
folgende Entscheidung:
Das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren, das aufgrund
Beschwerde vom 04.09.2017 gegen Herrn Rechtsanwalt
Anwalt 12
eingeleitet worden ist, wird
e i n g e s t e l l t.
Begründung:
Sie haben sich darüber beschwert, dass Rechtsanwalt
Anwalt 12
Gebührenansprüche aus Verfahren ableitet, in denen
er möglicherweise nicht mehr wirksam
bevollmächtigt gewesen ist und
solche Gebührenansprüche auch für
Verfahren geltend macht, in denen eindeutig die Mandatskündigung
erfolgt war.
Nach längerer Diskussion des Sachverhaltes ist die
Beschwerdeabteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fragen der
Berechtigung etwaiger Vergütungsansprüche allein den
Zivilgerichten zugewiesen sind und nicht sicher festgestellt
werden kann, ob eine Gebührenüberhebung festliegt.
Ohne diese sichere Feststellung sieht die Beschwerdeabteilung
keine Notwendigkeit, berufsrechtliche Maßnahmen gegen
Rechtsanwalt
Anwalt 12 zu
ergreifen.
Es steht außer Zweifel, dass aus
einer berechtigten Kündigung eines Mandates keine
Schadensersatzansprüche in Höhe fiktiver Terminsgebühren
abgeleitet werden können,
die Frage, ob aber eine Kündigung jeweils berechtigt ist oder
nicht, muss durch die ordentlichen Gerichte geklärt werden und
ist einer Prüfung durch die Beschwerdeabteilung entzogen.
Diese Mitteilung ist unanfechtbar; § 73 Abs. 3 S. 4 BRAO.
Mit freundlichen Grüßen
Beschwerdeabteilung III
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