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				In Sachen 
				  
				Moser  ./.  Anwalt 12
				 wegen einstweiliger Verfügung
 PHK
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				| hier: | sofortige Beschwerde gegen abgelehntes Ablehnungsgesuch
 aus Besorgnis der Befangenheit
 durch Beschluss vom 8.12.2017
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				| nehme ich zum Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts Lörrach 
				vom 23.1.2018 und zur Beschwerdeführung nochmals Stellung:
 Die 
				Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin x (Name 
				falsch geschrieben) resultiert aus ihrem rigorosen Umgang 
				mit dem Verfügungsbeklagten im Anwaltsstand im Rechtsstreit mit 
				der Verfügungsklägerin als vormaliger Mandantin (im Jahr 2015)
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				| 1.    | durch die einstweilige 
				Verfügung vom 15.4.2016 ohne vorheriges Gehör angesichts 
				gerichtsbekannter Berufungsführung im Rechtsstreit Moser ./. 
				Nachbarin-X wegen 
				Forderung durch die vorgelegenen Gerichtsakten 
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				| 2.    | durch Nichtberücksichtigung des im Termin vom 9.6.2016 
				vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Tatbestandes: der Erledigung aller von der Verfügungsklägerin monierten 
				+) im Antrag vom 14.4.2016 im Kasten bezeichneten 
				Gerichtsverfahren und das Verschweigen der Verhandlung der 
				VerfügungskIägerin als Prozesspartei gegen das Land BW
 und gegen den Landkreis Lörrach vom 27.1.2016 vor dem
 +) Verwaltungsgericht Freiburg (Anlage AS 269 ff.)
 
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				| 3.    | durch die Nichtberücksichtigung des Tatbestandes unter Ziffer 2. 
				im nachträglichen Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 29.8.2016 (AS 465 
				ff.). 
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				| Die Berufungsführung in Sachen Moser ./. 
				Nachbarin-X ist von der 
				Mandantin, der Verfügungsklägerin, wertgeschätzt worden 
				unabhängig vom Ergebnis: 
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				|  | 'Wenn ich Sie nicht 'in letzter Minute' per Zufall gefunden 
				hätte, wüsste ich nicht, wie mir es heute gehen würde..." 
				Anlage AS 129 (vom 2.6.2015)
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				|  | "..Daher ist es ein großes Unglück, dass ich 2009 Sie nicht als 
				Anwalt gefunden und gewählt habe.." Anlage AS 
				127(vom 4.5.2015) | 
			
				| Der Erweis der Prozessfähigkeit durch das Verwaltungsgericht 
				Freiburg im Termin vom 27.1.2016, entzog allen meinen Bemühungen 
				zur Verteidigung der Prozessvertretung der Mandantin, der die 
				Verhandlung vom 27.1.2016 verschweigenden Verfügungsklägerin, 
				das rechtliche Interesse.
 Ich habe bei allen Schritten meine Informationspflicht 
				gegenüber der Mandantin erfüllt: - und genau das wollte sie 
				nicht ertragen und hat 2016 jedes meiner Schreiben völlig 
				überflüssigerweise skandalisiert. Das Verschweigen der Wahrheit der Anerkennung der 
				Prozessfähigkeit durch eine objektive Nachricht und die 
				Skandalisierung und Rechtsverfolgung meiner Person durch den 
				Verfügungsantrag vom 14.4.2016 (AS 1) ist nicht nachvollziehbar. Das wollte die abgelehnte Richterin nicht wahrhaben.Die Antragstellung der Verfügungsklägerin vom 14.4.2016 war 
				blieb rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).
 
				Anwalt 12 Rechtsanwalt
 _____________+) (Schriftsatz
				Anwalt 12
 vom 23.5.2016 AS 
				239,
 vom 2.6.2016 AS 259)
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