In Sachen
Moser ./. Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
PHK
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hier: |
sofortige Beschwerde
gegen abgelehntes Ablehnungsgesuch
aus Besorgnis der Befangenheit
durch Beschluss vom 8.12.2017 |
nehme ich zum Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts Lörrach
vom 23.1.2018 und zur Beschwerdeführung nochmals Stellung:Die
Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin x (Name
falsch geschrieben) resultiert aus ihrem rigorosen Umgang
mit dem Verfügungsbeklagten im Anwaltsstand im Rechtsstreit mit
der Verfügungsklägerin als vormaliger Mandantin (im Jahr 2015)
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1. |
durch die einstweilige
Verfügung vom 15.4.2016 ohne vorheriges Gehör angesichts
gerichtsbekannter Berufungsführung im Rechtsstreit Moser ./.
Nachbarin-X wegen
Forderung durch die vorgelegenen Gerichtsakten
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2. |
durch Nichtberücksichtigung des im Termin vom 9.6.2016
vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Tatbestandes:
der Erledigung aller von der Verfügungsklägerin monierten
+) im Antrag vom 14.4.2016 im Kasten bezeichneten
Gerichtsverfahren und das Verschweigen der Verhandlung der
VerfügungskIägerin als Prozesspartei gegen das Land BW
und gegen den Landkreis Lörrach vom 27.1.2016 vor dem
+) Verwaltungsgericht Freiburg (Anlage AS 269 ff.)
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3. |
durch die Nichtberücksichtigung des Tatbestandes unter Ziffer 2.
im nachträglichen Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 29.8.2016 (AS 465
ff.).
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Die Berufungsführung in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X ist von der
Mandantin, der Verfügungsklägerin, wertgeschätzt worden
unabhängig vom Ergebnis:
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'Wenn ich Sie nicht 'in letzter Minute' per Zufall gefunden
hätte, wüsste ich nicht, wie mir es heute gehen würde..."
Anlage AS 129 (vom 2.6.2015)
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"..Daher ist es ein großes Unglück, dass ich 2009 Sie nicht als
Anwalt gefunden und gewählt habe.." Anlage AS
127(vom 4.5.2015) |
Der Erweis der Prozessfähigkeit durch das Verwaltungsgericht
Freiburg im Termin vom 27.1.2016, entzog allen meinen Bemühungen
zur Verteidigung der Prozessvertretung der Mandantin, der die
Verhandlung vom 27.1.2016 verschweigenden Verfügungsklägerin,
das rechtliche Interesse.
Ich habe bei allen Schritten meine Informationspflicht
gegenüber der Mandantin erfüllt: - und genau das wollte sie
nicht ertragen und hat 2016 jedes meiner Schreiben völlig
überflüssigerweise skandalisiert.
Das Verschweigen der Wahrheit der Anerkennung der
Prozessfähigkeit durch eine objektive Nachricht und die
Skandalisierung und Rechtsverfolgung meiner Person durch den
Verfügungsantrag vom 14.4.2016 (AS 1) ist nicht nachvollziehbar.
Das wollte die abgelehnte Richterin nicht wahrhaben.
Die Antragstellung der Verfügungsklägerin vom 14.4.2016 war
blieb rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).
Anwalt 12
Rechtsanwalt
_____________
+) (Schriftsatz
Anwalt 12
vom 23.5.2016 AS
239,
vom 2.6.2016 AS 259) |