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Anwalt 12 an Landgericht


Anwalt 12  - Adresse 
  

Landgericht
 

Freiburg
 



Lörrach, 7.2.2018

3 T 17/18
6
C 472/16, AG Lörrach

 

 

In Sachen

 

Moser  ./.  Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
PHK

hier: sofortige Beschwerde
gegen abgelehntes Ablehnungsgesuch
aus Besorgnis der Befangenheit
durch Beschluss vom 8.12.2017

nehme ich zum Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23.1.2018 und zur Beschwerdeführung nochmals Stellung:

Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin x (Name falsch geschrieben) resultiert aus ihrem rigorosen Umgang mit dem Verfügungsbeklagten im Anwaltsstand im Rechtsstreit mit der Verfügungsklägerin als vormaliger Mandantin (im Jahr 2015)
 

1.  

durch die einstweilige Verfügung vom 15.4.2016 ohne vorheriges Gehör angesichts gerichtsbekannter Berufungsführung im Rechtsstreit Moser ./. Nachbarin-X wegen Forderung durch die vorgelegenen Gerichtsakten
 

2.  

durch Nichtberücksichtigung des im Termin vom 9.6.2016 vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Tatbestandes:
der Erledigung aller von der Verfügungsklägerin monierten +) im Antrag vom 14.4.2016 im Kasten bezeichneten Gerichtsverfahren und das Verschweigen der Verhandlung der VerfügungskIägerin als Prozesspartei gegen das Land BW
und gegen den Landkreis Lörrach vom 27.1.2016 vor dem
+) Verwaltungsgericht Freiburg (Anlage AS 269 ff.)
 

3.  

durch die Nichtberücksichtigung des Tatbestandes unter Ziffer 2. im nachträglichen Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 29.8.2016 (AS 465 ff.).
 
Die Berufungsführung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X ist von der Mandantin, der Verfügungsklägerin, wertgeschätzt worden unabhängig vom Ergebnis:
 
  'Wenn ich Sie nicht 'in letzter Minute' per Zufall gefunden hätte, wüsste ich nicht, wie mir es heute gehen würde..."

Anlage AS 129 (vom 2.6.2015)
 

  "..Daher ist es ein großes Unglück, dass ich 2009 Sie nicht als Anwalt gefunden und gewählt habe.."

Anlage AS 127(vom 4.5.2015)


Der Erweis der Prozessfähigkeit durch das Verwaltungsgericht Freiburg im Termin vom 27.1.2016, entzog allen meinen Bemühungen zur Verteidigung der Prozessvertretung der Mandantin, der die Verhandlung vom 27.1.2016 verschweigenden Verfügungsklägerin, das rechtliche Interesse.

Ich habe bei allen Schritten meine Informationspflicht gegenüber der Mandantin erfüllt: - und genau das wollte sie nicht ertragen und hat 2016 jedes meiner Schreiben völlig überflüssigerweise skandalisiert.

Das Verschweigen der Wahrheit der Anerkennung der Prozessfähigkeit durch eine objektive Nachricht und die Skandalisierung und Rechtsverfolgung meiner Person durch den Verfügungsantrag vom 14.4.2016 (AS 1) ist nicht nachvollziehbar.

Das wollte die abgelehnte Richterin nicht wahrhaben.
Die Antragstellung der Verfügungsklägerin vom 14.4.2016 war blieb rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).

Anwalt 12
Rechtsanwalt

_____________
+) (Schriftsatz Anwalt 12
 
vom 23.5.2016 AS 239,
   vom 2.6.2016 AS 259)


Geändert am:   11.01.2019

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