Gertrud Moser,
..................79589 Binzen, Tel. ....................
Einwurf in den Nachtbriefkasten
31 Cs 86 Js 17536/17
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 23. Januar 2017
31 Cs 86 Js 17536/17
Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung
Fakten zum einem Hinweis von POK Lindermer vom 28.11.2017
(AS 23):
Bedenkliches Verhalten des Landratsamts oder Straftaten?
In seinem Vermerk über mich vom 28.11.2017 hat POK L..........
ein mir bekanntes Argument der AE
Nachbarin-X
verwendet, nämlich,
dass ich mich von den Behörden verfolgt fühle.
Das Landratsamt hat den Polizeibericht von 2009 ohne
rechtliches Gehör weitergeleitet. Nachdem ich davon erfahren
habe, bin ich persönlich zum Landratsamt.
Später gab es Schriftwechsel und gerichtliche Unterlagen bis
2016.
Dabei ist zu erkennen, dass das Landratsamt keinerlei
Bedauern zeigt, was mir passiert ist. Es unternimmt auch
keine Aktivitäten, um das Verhalten einer unzuverlässigen
"Betreuerin für psychisch Kranke" aufzudecken.
Auffällig ist die mehrfache vorzeitige Aktenvernichtung, die
m.E. strafbar ist.
1. Aktenvernichtung 2010:
Auf den Antrag auf Akteneinsicht beim Landratsamts Soziales von
Anwalt 3 wurde ihm per
Schreiben am 27.4.2010 erklärt, dass die Akten
vernichtet worden seien.
Anlage V 2 -13
2. Aktenvernichtung 2011:
08.12.2011 Landratsamt Betreuungsbehörde erklärt gegenüber mir
bei der geplanten Akteneinsicht, dass es keine Akten gibt, weil
sie vernichtet worden sind.
Siehe Ereignistabelle beim Datum 08.12.2011.
Dann wäre der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt auch wieder
vernichtet worden. Und auch ein Schreiben vom Landgericht
Freiburg.
3. Aktenvernichtung 2012:
30.5.2012 Brief von der Landrätin.
Anlage V
2 -23
Weil die Akten (angeblich) vernichtet wurden, hat das
Landratsamt - Betreuungsbehörde telefonisch die gesamte Akte vom
Amtsgericht angefordert. Weil dies in einem Schreiben erwähnt
wurde, habe ich Widerspruch eingelegt. Interessant wäre zu
wissen, ob das Landratsamt diese angeblich besonders geschützten
Akten bekommen hat.
Vermutlich ja, weil es einen handschriftlichen Vermerk eines
Gerichtsmitarbeiters gibt: (AS 309):
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