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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Einspruch mit vielen Anlagen an das Amtsgericht Lörrach

Veröffentlicht am 3. April 2023


Gertrud Moser, ..................79589 Binzen,  Tel. ....................

 

Einwurf in den Nachtbriefkasten

 

31 Cs 86 Js 17536/17

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

Binzen, 23. Januar 2017

31 Cs 86 Js 17536/17

Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung

Fakten zum einem Hinweis von POK Lindermer vom 28.11.2017 (AS 23):

Bedenkliches Verhalten des Landratsamts oder Straftaten?

In seinem Vermerk über mich vom 28.11.2017 hat POK L.......... ein mir bekanntes Argument der AE Nachbarin-X verwendet, nämlich,

dass ich mich von den Behörden verfolgt fühle.

Das Landratsamt hat den Polizeibericht von 2009 ohne rechtliches Gehör weitergeleitet. Nachdem ich davon erfahren habe, bin ich persönlich zum Landratsamt.
Später gab es Schriftwechsel und gerichtliche Unterlagen bis 2016.

Dabei ist zu erkennen, dass das Landratsamt keinerlei Bedauern zeigt, was mir passiert ist. Es unternimmt auch keine Aktivitäten, um das Verhalten einer unzuverlässigen "Betreuerin für psychisch Kranke" aufzudecken.

Auffällig ist die mehrfache vorzeitige Aktenvernichtung, die m.E. strafbar ist.

1. Aktenvernichtung 2010:

Auf den Antrag auf Akteneinsicht beim Landratsamts Soziales von Anwalt 3 wurde ihm per Schreiben am 27.4.2010 erklärt, dass die Akten vernichtet worden seien.

Anlage V 2 -13

2. Aktenvernichtung 2011:

08.12.2011 Landratsamt Betreuungsbehörde erklärt gegenüber mir bei der geplanten Akteneinsicht, dass es keine Akten gibt, weil sie vernichtet worden sind.
Siehe Ereignistabelle beim Datum 08.12.2011.

Dann wäre der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt auch wieder vernichtet worden. Und auch ein Schreiben vom Landgericht Freiburg.

3. Aktenvernichtung 2012:

30.5.2012 Brief von der Landrätin. Anlage V 2 -23

Weil die Akten (angeblich) vernichtet wurden, hat das Landratsamt - Betreuungsbehörde telefonisch die gesamte Akte vom Amtsgericht angefordert. Weil dies in einem Schreiben erwähnt wurde, habe ich Widerspruch eingelegt. Interessant wäre zu wissen, ob das Landratsamt diese angeblich besonders geschützten Akten bekommen hat.

Vermutlich ja, weil es einen handschriftlichen Vermerk eines Gerichtsmitarbeiters gibt: (AS 309):  


  
"Akteneinsicht kann unbedenklich gewährt werden."
 

Aktenvernichtung kann eine Straftat sein, wenn Akten, die als Beweismittel dienen können, noch vor einer Beweisaufnahme vernichtet werden. Juristisch als Urkundenunterdrückung und nach § 274 StGB strafbar.

4. Doch keine Aktenvernichtungen im Jahr 2015?

Im Januar 2016 reichte das Landratsamt Lörrach beim Verwaltungsgericht Freiburg kurz vor der mündlichen Verhandlung Unterlagen von 2009 ein. Daher bekam ich sie erst nach der mündlichen Verhandlung. Zwei dieser Unterlagen (Aktennotizen) waren mir nicht bekannt.

Somit sind die Berichte über die drei Aktenvernichtungen falsch.

Das Landratsamt Lörrach hat dreimal gelogen und wollte oder hatte Einsicht in die gesamte Betreuungsakte, obwohl diese besonders geschützt sein soll.
 

5. Ablehnung eines Beweisverfahrens beim Verwaltungsgericht mit einem demütigenden Schreiben über mich vom 10.12.2015
 
  (4 K 2591/15 AS 77 und 79)

Anlage V 2 -24

 

Begründung:

Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme noch der hier beantragten Vernehmung der aufgeführten Zeugen geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen.

So stellt sich die Frage, inwiefern eine Inaugenscheinnahme der Lage und des Wohnumfelds der Nachbarschaft der Antragstellerin auch nur ansatzweise geeignet sein soll, zu beweisen, dass die Antragstellerin während des genannten Zeitraums keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt haben soll.

Eine derartige Inaugenscheinnahme vermittelt dem Gericht möglicherweise ein klareres Bild der räumlichen Gegebenheiten, trägt jedoch in keiner Weise dazu bei, Erkenntnisse über die Verhaltensweisen der Antragstellerin zu gewinnen.

Darüber hinaus stellt sich nach Überzeugung des Antragsgegners auch das zweite angebotene Beweismittel als ungeeignet zur angestrebten Beweisführung dar.

Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen überhaupt umfassend etwas zu der Frage beitragen können, wie sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit verhält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Zeugen in der Vergangenheit bis zum 07.07.2009 nicht 24 Stunden am Tag in Gesellschaft der Antragstellerin befanden.

Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen lückenlos bestätigen können, dass sich die Antragstellerin stets und zu jeder Zeit unauffällig verhalten hat.

Selbst wenn das Gericht noch weitere Zeugen der anhängenden Liste laden würde, würde das nichts an dieser Einschätzung ändern.

Dies deshalb, da Zeugenaussagen schlichtweg nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass jemand sich niemals in einer bestimmten Art und Weise verhalten hat oder eben nicht.

Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragsgegner die beantragten Beweismittel nicht für geeignet hält, die behauptete Tatsache zweifelsfrei nachzuweisen.

Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis für die Durchführung eines eigenständigen Beweisverfahrens besteht. Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem Inhalt stellen.

Da auch nicht zu befürchten ist, dass die beantragten Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung anderenfalls erschwert würde, ist der Beweisantrag abzulehnen.

Dieses Schreiben stellt wieder einen Ausschnitt der vielen menschenunwürdigen  Verhaltensweisen mir gegenüber durch die beteiligten staatlichen Institutionen dar.

Und wieder wird das Handeln und die Aussagen der AE Nachbarin-X nicht in Frage gestellt.

G. Moser
 


Anlage: 1. Ereignisübersicht mit dem Landratsamt "Soziales"
2. Schriftwechsel V2 Landratsamt "Sozial" V 2 - 1 bis V 2-24

GM-Kommentar:

Aufgrund des zeitlichen Druck durch die sehr später Akteneinsicht und dem Ende der Einspruchsfrist sind hier teilweise Schreibfehler, Grammatikfehler und ähnliches enthalten.


Geändert am:   19.01.2024

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