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Begründung
Entgegen der Annahme in der Begründung des angefochtenen
Beschlusses vom 8.12.2017 (Gründe Seite 3), waren die
tatsächlichen Angaben der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft
gemacht worden. (§ 920 Abs.2 ZPO)
Es war ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte von der
Berufungsführung in Sachen Moser gegen
Nachbarin-X im
Januar/Februar 2015 an praktisch das Jahr bis zum
Vollmachtsentzug beim Verwaltungsgericht Freiburg als Anwalt der
Verfügungsklägerin an dem gleichen Lebenssachverhalt vom Jahr
2009 in Binzen bzw. Weil am Rhein (Polizeianzeige) engagiert und
tätig gewesen war.
Die Prozessfähigkeit der Mandantin war Prüfungsanlass in der
1. Instanz des Amtsgerichts Lörrach, an der ich nicht beteiligt
war. Diesen Umstand habe ich zur Berufungsbegründung
aufgegriffen.
Das Berufungsgericht hat jedoch ohne eigene Prüfung
lediglich das Prüfungsergebnis der 1. Instanz im Urteil vom
30.12.2014 bestätigt.
Das in der 2. Instanz von mir vorgelegte ärztliche Attest
hatte ich von der Mandantin persönlich bekommen.
Es war datiert vor der mündlichen Verhandlung von 2014 - und
war von Frau Moser in der mündlichen Verhandlung nicht verwendet
worden.
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