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Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 30.08.2018 per Post vom Amtsgericht.)


Anwalt 12 - Adresse 

 

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 19.1.2018

6 C 472/16

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

hier: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Ich lege hiermit gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuch gegen Frau Richterin x.................. vom 9.10.2017 mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 8.12.2017

sofortige Beschwerde

ein.

 

Antrag:
 

  Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 8.12.2017 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht x............. wird für begründet erklärt.
 

Ich ergänze das Ablehnungsgesuch vom 9.10.2017 hiermit um das erwähnte Ablehnungsgesuch vom 17.1.2017 und bitte um die (dort gegenständliche) Beiziehung der Gerichtsakten Amtsgericht Lörrach — 2 C 59/17 — in Sachen Anwalt 12 ./. Moser.
 
  Ablehnungsgesuch vom 17.1.2017
  Entwurf Klageschrift vom 17.1.2017 Anlagen
 

- 2 -
Begründung

Entgegen der Annahme in der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 8.12.2017 (Gründe Seite 3), waren die tatsächlichen Angaben der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht worden. (§ 920 Abs.2 ZPO)

Es war ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte von der
Berufungsführung in Sachen Moser gegen Nachbarin-X im Januar/Februar 2015 an praktisch das Jahr bis zum Vollmachtsentzug beim Verwaltungsgericht Freiburg als Anwalt der Verfügungsklägerin an dem gleichen Lebenssachverhalt vom Jahr 2009 in Binzen bzw. Weil am Rhein (Polizeianzeige) engagiert und tätig gewesen war.

Die Prozessfähigkeit der Mandantin war Prüfungsanlass in der 1. Instanz des Amtsgerichts Lörrach, an der ich nicht beteiligt war. Diesen Umstand habe ich zur Berufungsbegründung aufgegriffen.

 Das Berufungsgericht hat jedoch ohne eigene Prüfung lediglich das Prüfungsergebnis der 1. Instanz im Urteil vom 30.12.2014 bestätigt.

Das in der 2. Instanz von mir vorgelegte ärztliche Attest hatte ich von der Mandantin persönlich bekommen.

Es war datiert vor der mündlichen Verhandlung von 2014 - und war von Frau Moser in der mündlichen Verhandlung nicht verwendet worden.

 

  Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten in Sachen Moser gegen Nachbarin-X Amtsgericht Lörrach - 2 C 1446/14 Landgericht Freiburg - 3 S 24/15 -
 
Ohne Anhörung und mündliche Verhandlung genügte es nicht, meine Annahme einer krankhaften Störung in der Geschäftsfähigkeit der Mandantin beim Vollmachtwiderruf im November 2015 abzutun mit Verweis auf die Beurteilungen im Vorprozess Moser ./. Nachbarin-X, der im Mai 2015 endete.

Die Anerkennung der Prozessfähigkeit durch das Verwaltungsgericht Freiburg und die mündliche Verhandlung vom 27.1.2016 hat die Verfügungsklägerin sowohl dem Amtsgericht als auch mir verschwiegen.
 


-3 -

In dieser Unkenntnis habe ich die Beschwerde vom 7.4.2016 zu 1 S 493/16 beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim geführt
- und zwar aus eigenem Recht als gewesener Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin.

Auf den Beschluss des VGH vom 19.4.2016 hin

Anlage B 1

habe ich die Vertretung einer fehlenden Prozessfähigkeit
der Frau Moser aufgegeben. Ich habe das "Mandat" zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage in Sachen Moser ./. Nachbarin-X zum Zweck einer Aufhebung des klagabweisenden Urteils vom 30.12.2014
mit Schreiben an Frau Moser vom 27.4.2016

Anlage B 2

niedergelegt.

Frau Moser hatte - da ich sie stets über meine Initiativen informiert habe und um mir nicht bekannte Sachstände Information gebeten hatte - die Nichtigkeitsklage vom 28.12.2015 selbst zurückgenommen.
 

  Beweis: Beiziehung der Akten in Sachen Moser gegen Nachbarin-X Amtsgericht Lörrach - 2 C 1840/15 -

Ich habe später noch meine Kostenrechnung korrigiert und statt einer Verfahrensgebühr von 1,3 die Gebühr von 0,8 mit Schreiben vom 10.6.2016

Anlage B 3

berechnet. Bezahlt wurde diese nicht.
 

GM-Kommentar:
Ein langjähriger Anwalt irrt sich angeblich mehrfach beim Faktor 1,3 statt 0,8 und das auch bei Rechnungen, die sowieso nicht rechtens sind. Und dann moniert er vor Gericht, dass ich eine von weiteren unzulässigen Rechnungen nicht bezahlt habe.
 

Die abgelehnte Richterin hat die Tatsache meiner Nichtigkeitsklage ("gerichtsbekannt") ins Zentrum der Verfügungsbegründung vom 15.4.2016 gestellt, - obwohl diese von der Verfügungsklägerin in ihrem Antrag vom 14.4.2016 (AS 1) eigens gar nicht erwähnt worden ist.

Es hat kein Anordnungsgrund bestanden.
 

GM-Kommentar:
Jetzt im August 2018 ist diese Anwaltsplage reiner Psychoterror, beim dem das Amtsgericht Lörrach und das Landgericht Freiburg brav mitarbeiten.

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen

Geändert am:   11.01.2019

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