| |
Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit
eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am
30.08.2018 per Post vom Amtsgericht.)
|
Anwalt 12 - Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 15.1.2018
6 C 472/16
In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
berufe ich mich zur
Zulässigkeit des Fortsetzungsverlangens wegen veränderter
Umstände auf § 927 ZPO.
|
GM-Kommentar, eben genannter Gesetzeshinweis (verstehe ich
nicht): Zivilprozessordnung § 927 Aufhebung wegen
veränderter Umstände |
(1) |
Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter
Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder
auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung
des Arrestes beantragt werden.
|
(2) |
Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht
durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die
Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache. |
|
In diesem
Parteiprozess ist die vor mir bedauerte einseitige
Sachwalterschaft des Gerichts vom 15.4.2016, vom 9.6.2016 (mit
vorbereitetem gerichtlichen Vergleichsvorschlag) und vom
29.8.2016 (PKH-Zurückweisung) noch nicht reguliert und
korrigiert worden, obwohl die Eingaben vom 14.11.2016 ff.
vorgelegen haben. Daher muss ich zur Schadensabwehr (§ 254 Abs.2
BGB) das PKH-Gesuch vom 28.7.2017 weiter betreiben.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerdeführung gegen mich auch
im Jahr 2017 aktiv weiter betrieben.
Nachricht der RAK Freiburg vom 8.1.2018 Anlage
(BA/230/2017)
Schreiben Frau Moser vom 12.9.2017
Schreiben an Frau Moser vom 4.9.2017 Anlage
-2-
- 2 -
Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts
Freiburg vom 27.1.2016
4 K 2170/15 EUR 15.000,--
4 K 2449/15 EUR 10.000,--
- mit Mitteilung vom 26.10.2017 Anlagen
Es ist nicht einzusehen, die Antragstellerin und
Verfügungsklägerin nach dem Termin vom 9.6.2016 vom rechtlichen
Gehör frei-und fern-zu halten.
Ich bitte sodann um Sachstandsnachricht.
J enscn
Anlagen Rechtsanwalt
|
|
|