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Justitia
  
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Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 30.08.2018 per Post vom Amtsgericht.)


Anwalt 12 - Adresse 

 

 

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 15.1.2018

6 C 472/16

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

 

berufe ich mich zur Zulässigkeit des Fortsetzungsverlangens wegen veränderter Umstände auf § 927 ZPO.
 

GM-Kommentar, eben genannter Gesetzeshinweis (verstehe ich nicht):

Zivilprozessordnung § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
 

 

In diesem Parteiprozess ist die vor mir bedauerte einseitige Sachwalterschaft des Gerichts vom 15.4.2016, vom 9.6.2016 (mit vorbereitetem gerichtlichen Vergleichsvorschlag) und vom 29.8.2016 (PKH-Zurückweisung) noch nicht reguliert und korrigiert worden, obwohl die Eingaben vom 14.11.2016 ff. vorgelegen haben. Daher muss ich zur Schadensabwehr (§ 254 Abs.2 BGB) das PKH-Gesuch vom 28.7.2017 weiter betreiben.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerdeführung gegen mich auch im Jahr 2017 aktiv weiter betrieben.
Nachricht der RAK Freiburg vom 8.1.2018 Anlage
(BA/230/2017)
Schreiben Frau Moser vom 12.9.2017
Schreiben an Frau Moser vom 4.9.2017 Anlage
-2-
- 2 -
Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.1.2016
4 K 2170/15 EUR 15.000,--
4 K 2449/15 EUR 10.000,--
- mit Mitteilung vom 26.10.2017 Anlagen
Es ist nicht einzusehen, die Antragstellerin und Verfügungsklägerin nach dem Termin vom 9.6.2016 vom rechtlichen Gehör frei-und fern-zu halten.
Ich bitte sodann um Sachstandsnachricht.
J enscn
Anlagen Rechtsanwalt
 

 


Geändert am:   10.01.2019

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