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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach am 12.09.2017

(Mit eigener Struktur und Hervorhebungen. Vollständige Abschrift am 6.11.2017 von meinen Fotos bei der Akteneinsicht am 6.11.


AS 371

Aktenzeichen: 2 C 59/17

Amtsgericht Lörrach

 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt Anwalt 12, ....................... Lörrach
vertreten durch sich selbst
- Kläger -

gegen

Gertrud Moser, ................., 79589 Binzen
- Beklagte -

wegen Feststellung

 

hat das Amtsgericht Lörrach durch den Richter x am 12.09.2017 beschlossen:

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 15.08.2017 (Bl. 273 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe:

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht mögliche.

Der Antragsteller bezieht sich dabei lediglich auf den bisherigen Vortrag und stellt erneut das Mandatsverhältnis mit der Antragsgegnerin dar.

Ein substantiierter Vortrag, welcher Erfolgs-


AS 373

Seite 2

 
aussichten hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung erkennen ließe, ergibt sich daraus jedoch nicht.

..

x

Richter


 
Geändert am:   04.09.2019

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