Dienstaufsicht
Ihre Eingaben vom 11.07.2017 und 12.07.2017Sehr geehrte Frau
Moser,
Ihre Eingabe vom 11.07.2017 mit Ergänzungen vom 12.07.2017 habe
ich zur Kenntnis genommen. Sie schildern darin den Gang eines für
Ihre Person eingeleiteten Betreuungsverfahrens sowie diverser Straf-
und Zivilverfahren.
Ein Anliegen, das der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten
unterfällt, kann ich Ihrem Schreiben jedoch nicht entnehmen.
Ich weise daher vorsorglich daraufhin, dass es dem
Landgerichtspräsidenten verwehrt ist, im Wege der Dienstaufsicht auf
richterliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen; dies verbietet die
verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit.
Eine Änderung gerichtlicher Entscheidungen findet daher lediglich
auf ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel durch ein im Rechtszug
höheres Gericht statt.
Soweit Sie eine Klage beabsichtigen, deren Streitwert 5.000 €
übersteigt und die deshalb zum Landgericht zu erheben wäre, müsste
diese durch einen Rechtsanwalt erfolgen und den Formerfordernissen
der Zivilprozessordnung entsprechen.
Von diesen Formerfordernissen kann auch dann nicht abgesehen
werden, wenn Sie zunächst, sofern Sie die Kosten eines Rechtsstreits
nicht aufbringen können, ohne Hilfe eines Anwaltes Antrag auf
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage stellen. Auch diese
beabsichtigte Klage, die dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügen
ist, müsste zumindest einen konkreten Beklagten erkennen lassen.
Diese Voraussetzungen erfüllt Ihr Schreiben vom 11.07.2017 nicht,
da Sie mehrere Personen und Institutionen nennen, die Sie für einen
angeblich erlittenen Schaden verantwortlich machen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Wahle
Vizepräsidentin des Landgerichts
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