AS 129
Amtsgericht Lörrach
Lörrach, 20.7.2017
..... Da nunmehr die beigezogene Akte 6 C 472/16 vorliegt,
können zu Ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung folgende
Ausführungen gemacht werden: Zum Antrag Ziffer 1:
Soweit Sie die Feststellung der Unwirksamkeit des im Verfahren
geschlossenen Vergleichs begehren, bestehen schon Bedenken
hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Klage. Ein solches
Begehren ist nämlich grundsätzlich in dem Verfahren, in welchem
der Vergleich geschlossen wurde, vorzubringen und dort
entsprechende Anträge zu stellen. Der neuen Klage steht
deshalb die bereits bestehende Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs.
3 Nr. 1 ZPO entgegen (vgl. MüKoBGB/Habersack, 7. Auflage 2017, §
778 Rn. 93 m.w.Nachw.). Zum Antrag Ziffer 1: Soweit
Sie ein Schmerzensgeld wegen Rufschädigung durch die Beklagte
begehren, fehlt es bisher an einem substantiierten Vortrag.
Die bloße Angabe, die Beklagte habe sich "ganz einfach bösartig
und rufschädigend verhalten" ist nicht ausreichend. Es ist im
Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, aus den zahlreichen in Bezug
genommenen Schriftsätzen anderer Verfahren oder aus Anlagen
rufschädigende Äußerungen der Beklagten zur Begründung des
Klageantrags herauszusuchen. Bisher fehlt es auch an
Ausführungen dazu, in welcher Größenordnung ein Schmerzensgeld
mit der Klage geltend gemacht werden soll (s. hierzu
Zöller/Greger, 31. Auflage 2016, § 253 Rn. 14). Zu den
Ausführungen erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
zweier Wochen ab Zugang des Schreibens. Mit Ablauf der Frist
muss mit einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfe -Antrag gerechnet
werden. Mit freundlichen Grüßen x Richter |