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Anwalt 14
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77.........x
Lörrach, 12.7.2017
Moser gegen Anwalt 12
Ihr Schreiben vom 4.7.2017
Sehr geehrter Herr Kollege Anwalt 14,
ich komme auf Ihr Schreiben vom 4.7.2017 zurück, in dem Sie die
Rechtsgrundlage meiner Schadensersatzforderung wegen
Rufschädigung durch die dargelegten gegen mich und meinen Ruf
geführten behördlichen Verfahren im Zeitraum vom 13.2.2016 bis
1.2.2017 - verneint haben:
Die Rechtsgrundlage bildet der Rechtsmißbrauch im Sinne von §
242 BGB . Frau Moser fehlte nach dem 27.1.2016 jedes
schutzwürdige Interesse für jede ihrer Kampagnen gegen meine
Person und gegen meine berufliche Tätigkeit.
Am 27.1.2016 hat Frau Moser bei dem Verwaltungsgericht Freiburg
ohne Anwalt die mündliche Verhandlung als Klägerin in den
Verwaltungsrechtssachen, die ich bis 12.11.2015 als
Prozessbevollmächtigter für sie geführt habe, wahrgenommen:
Verwaltungsrechtssachen
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