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Arglistige Täuschung in
meinem Fall ?
(Veröffentlicht
am 27. Juni 2017)
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Arglistige Täuschung |
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unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivil- und
Verwaltungsrechts.
Sie liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über
Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und
will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen
werde.Zivilrecht:
Nach § 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist
arglistige Täuschung ein Anfechtungsgrund.
Verwaltungsrecht:
Nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
wird die Schutzwürdigkeit des Täuschenden gegenüber der
Rücknahme eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts
ausgeschlossen.
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Gesetzestexte
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
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(1) |
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung
oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die
Erklärung anfechten.
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(2) |
Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die
einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn
dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.
Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die
Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht
erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn
er die Täuschung kannte oder kennen musste.
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§ 124 BGB Anfechtungsfrist
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(1) |
Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung
kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
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(2) |
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die
Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Zwangslage aufhört.
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende
Anwendung.
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(3) |
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
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§ 143 BGB Anfechtungserklärung
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(1) |
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Anfechtungsgegner.
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(2) |
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im
Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag
unmittelbar ein Recht erworben hat.
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(3) |
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen
gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner.
Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen
oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde
gegenüber vorgenommen worden ist.
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(4) |
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist
Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts
unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die
Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer
Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber
der Behörde erfolgen;
die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher
durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist. |
§ 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
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(1) |
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für
die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze
2 bis 4 zurückgenommen werden.
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(2) |
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der
eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare
Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen
hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen
rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte
nicht berufen, wenn er |
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1. |
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,
Drohung oder Bestechung erwirkt hat; |
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2. |
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; |
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3. |
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
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(3) |
Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der
nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde
dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen,
den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz
2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der
Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der
auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres
geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde
den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
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(4) |
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche
die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres
seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht
im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
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(5) |
Über die Rücknahme entscheidet nach
Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. |
Anfechtungserklärung nach § 143 BGB
Die Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 BGB ist eine
empfangsbedürftige Willenserklärung.
Aus ihr muss hervorgehen, dass der Anfechtende den Willen
hat das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht
bestehen lassen zu wollen.
In der Regel ist die Erklärung formlos möglich.
Wenn dennoch eine Form vereinbart worden ist, muss diese vom
Getäuschten nicht eingehalten werden.
Außerdem sieht das Gesetz keine Begründungspflicht vor.
Allerdings muss der Anfechtungsgrund aus den Umständen
erkennbar sein.
Der Anfechtungsgegner ergibt sich nach § 143 Abs. 2 bis 4
BGB.
Besonderheiten ergeben sich gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB bei
der Vollmachterteilung nach § 167 BGB.
Falls noch kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, bestimmt
sich die Person des Anfechtungsgegners danach, wer die
anzufechtende Erklärung empfangen hat.
Entscheidend ist also, ob eine Innen- oder Außenvollmacht
erteilt wurde.
Ist das Rechtsgeschäft dagegen bereits abgeschlossen, wird
teilweise vertreten, dass die Anfechtung der Vollmacht nur
gegenüber dem Geschäftspartner erfolgen kann. |
GM-Kommentar:
Theorie und Praxis klaffen bei den hier auf der Homepage
vorhandenen eigentlich gültigen Gesetzen weit auseinander,
weil mir seit 2009 von verschiedenen staatlichen Institutionen
wichtige Rechte verweigert werden. Und so werde ich seit 2009
gequält mit hohen Rechtskosten, Rufmord, Gesundheitsschäden und
die Nachbarfamilie-X kann sich dabei köstlich amüsieren.
Interessanter Link dazu: Zwangsentmündigung ist ein
Verbrechen
www.psychiatrie-erfahrene.de/forderung_1896.htm |
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