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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 01.03.2017):


Aktenzeichen: 3 C 83/17

Amtsgericht Lörrach
 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen
 - Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ......................... Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin Dr. R. am 18.04.2017 beschlossen:

Der gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 27.01.2017 gerichteten Beschwerde des Antragsgegners vom 05.04.2017 wird nicht abgeholfen.

Gründe

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Soweit die Änderung des Streitwertes für die 1. Instanz begehrt wird, fehlt dem Antragsgegner das Rechtsschutzinteresse.

Er war am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt und hatte insoweit keine Kosten.

Über den Streitwert zweiter Instanz möge das Landgericht entscheiden.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 21.04.2017

Beglaubigt
Lörrach, 27.02.2017

x..............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


Geändert am:   10.01.2019

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