Aktenzeichen: 3 C 83/17 Amtsgericht Lörrach
Beschluss
In dem Rechtsstreit Gertrud Moser,
.........................., 79589 Binzen
- Antragstellerin - gegen Anwalt 12,
......................... Lörrach
- Antragsgegner - wegen einstweiliger Verfügung hat
das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin Dr. R. am
18.04.2017 beschlossen:
Der gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom
27.01.2017 gerichteten Beschwerde des Antragsgegners vom
05.04.2017 wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer
abweichenden Entscheidung.
Soweit die Änderung des Streitwertes für die 1. Instanz
begehrt wird, fehlt dem Antragsgegner das Rechtsschutzinteresse.
Er war am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt und hatte
insoweit keine Kosten.
Über den Streitwert zweiter Instanz möge das Landgericht
entscheiden.
Dr. R.
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Lörrach, 21.04.2017
Beglaubigt
Lörrach, 27.02.2017
x..............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig |