Begründung:
In dem 1. - von der Antragstellerin auf AS 1 erwähnten
einstweiligen Verfügungsverfahren _ Amtsgericht Lörrach: 6 C
472/16 wurde der Streitwert auf EUR 2.000,-- festgesetzt.
Nach der Zurückweisung vom 27.1.2017 (AS 5) hat die
Antragstellerin mit Beschwerdeschrift vom 1.2.2017 (AS 11-13
ff.) umfangreich weiter nachgelegt und die unzulässige
Rechtsausübung weiter hochgedonnert.
Sie blieb in dem
Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren (3 T
325/16) nicht unwidersprochen. Das Landgericht ist nicht darauf
eingestiegen.
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