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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 01.03.2017):


Aktenzeichen: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach
 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen
 - Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ......................... Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Lörrach durch den Richter Schneider am 23.02.2017 beschlossen:

Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss vom 24.01.2017 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe:

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht veranlasst. Diese lässt eine Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht erkennen.

S.
Richter

Beglaubigt
Lörrach, 27.02.2017

x..............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


Geändert am:   10.01.2019

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