Aktenzeichen: 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach
Beschluss
In dem Rechtsstreit Gertrud Moser,
.........................., 79589 Binzen
- Antragstellerin - gegen Anwalt 12,
......................... Lörrach
- Antragsgegner - wegen einstweiliger Verfügung hat
das Amtsgericht Lörrach durch den Richter Schneider am
23.02.2017 beschlossen:
Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den
Beschluss vom 24.01.2017 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1
ZPO.
Gründe:
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen
Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die Begründung
des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Auch aufgrund
der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung
nicht veranlasst. Diese lässt eine Befangenheit der abgelehnten
Richterin nicht erkennen.
S.
Richter
Beglaubigt
Lörrach, 27.02.2017
x..............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig |