| Aktenzeichen: 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach
 Beschluss 
				In dem Rechtsstreit Gertrud Moser, 
				.........................., 79589 Binzen- Antragstellerin -
 gegen Anwalt 12, 
				......................... Lörrach - Antragsgegner -
 wegen einstweiliger Verfügung hat 
				das Amtsgericht Lörrach durch den Richter Schneider am 
				23.02.2017 beschlossen: Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den 
				Beschluss vom 24.01.2017 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 
				ZPO. Gründe: Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen 
				Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die Begründung 
				des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Auch aufgrund 
				der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung 
				nicht veranlasst. Diese lässt eine Befangenheit der abgelehnten 
				Richterin nicht erkennen. S.Richter
 BeglaubigtLörrach, 27.02.2017
 x..............Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 
 Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift 
				gültig
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