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Justitia
  
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Vom Amtsgericht B1
(Eingang bei Moser am 22.12.2016):


Amtsgericht B1
 

Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen

Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 
20.12.2016
 07......................
 10 C 414/16
(Bitte bei Antwort angeben)

In Sachen
Moser, G.  ./. Anwältin 11

wg. Feststellung und Schadenersatz

Sehr geehrte Frau Moser,

Die Klägerin wird gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:

Die Klage hat in dieser Form keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Dies beginnt schon dabei, dass gemäß § 253 ZPO ein bestimmter Antrag gestellt werden muss. Diesem Erfordernis genügen beide (die ersten zwei) in der Klageschrift gestellten Anträge nicht.

Das Vorbringen in der Klageschrift lässt im Übrigen auch nicht erkennen, wo der Klägerin ein Schaden entstanden sein soll, der schließlich auch von der Klägerin selbst zu beziffern wäre.

Im Zivilverfahren ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen, welche Geschäftspraktiken eine Kanzlei hat.

Es gilt der Beibringungsgrundsatz, das heißt, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind von den Parteien selbst vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

Das Gericht regt an, die Klage zurück zu nehmen, um weitere Kosten zu vermeiden. Hierzu wird Frist von 2 Wochen gesetzt.

Andernfalls wird ein vorläufiger Streitwert festgesetzt und ein Kostenvorschuss angefordert.

Mit freundlichen Grüßen
x..............
Justizangestellte
 


Geändert am:   10.01.2019

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