| In Sachen
 Moser, G.  ./. Anwältin 11
 wg. Feststellung und Schadenersatz
 Sehr geehrte Frau 
				Moser, Die Klägerin wird gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen: Die Klage hat in dieser Form keinerlei Aussicht auf Erfolg.Dies beginnt schon dabei, dass gemäß § 253 ZPO ein bestimmter 
				Antrag gestellt werden muss. Diesem Erfordernis genügen beide 
				(die ersten zwei) in der Klageschrift gestellten Anträge nicht.
 Das Vorbringen in der Klageschrift lässt im Übrigen auch 
				nicht erkennen, wo der Klägerin ein Schaden entstanden sein 
				soll, der schließlich auch von der Klägerin selbst zu beziffern 
				wäre. Im Zivilverfahren ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen, 
				welche Geschäftspraktiken eine Kanzlei hat. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, das heißt, die zur 
				Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind von den Parteien 
				selbst vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Das Gericht regt an, die Klage zurück zu nehmen, um weitere 
				Kosten zu vermeiden. Hierzu wird Frist von 2 Wochen gesetzt. Andernfalls wird ein vorläufiger Streitwert festgesetzt und 
				ein Kostenvorschuss angefordert. Mit freundlichen Grüßenx..............
 Justizangestellte
 
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