In Sachen
Moser, G. ./. Anwältin 11
wg. Feststellung und SchadenersatzSehr geehrte Frau
Moser,
Die Klägerin wird gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
Die Klage hat in dieser Form keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Dies beginnt schon dabei, dass gemäß § 253 ZPO ein bestimmter
Antrag gestellt werden muss. Diesem Erfordernis genügen beide
(die ersten zwei) in der Klageschrift gestellten Anträge nicht.
Das Vorbringen in der Klageschrift lässt im Übrigen auch
nicht erkennen, wo der Klägerin ein Schaden entstanden sein
soll, der schließlich auch von der Klägerin selbst zu beziffern
wäre.
Im Zivilverfahren ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen,
welche Geschäftspraktiken eine Kanzlei hat.
Es gilt der Beibringungsgrundsatz, das heißt, die zur
Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind von den Parteien
selbst vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
Das Gericht regt an, die Klage zurück zu nehmen, um weitere
Kosten zu vermeiden. Hierzu wird Frist von 2 Wochen gesetzt.
Andernfalls wird ein vorläufiger Streitwert festgesetzt und
ein Kostenvorschuss angefordert.
Mit freundlichen Grüßen
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Justizangestellte
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