Beschwerde Nr. 52000/16
Moser ./. DeutschlandSehr geehrte Frau Moser,
Ihre am 21. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde wurde hier
unter der obigen Nummer registriert.
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte zwischen dem 24. November 2016 und dem 8.
Dezember 2016 in Einzelrichterbesetzung (A. Potocki, unterstützt
von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24
Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für
unzulässig zu erklären.
Diese Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen,
ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden
Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und
35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt
waren.
Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner
Berufung an einen Dreierausschuss, eine Kammer oder an die Große
Kammer.
Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass der
Gerichtshof Ihnen keine weiteren Auskünfte über die
Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen
weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen
kann.
Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren
Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach
Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.
Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
A. Müller-Elschner
Rechtsreferent |