| Beschwerde Nr. 52000/16
 Moser ./. Deutschland
 Sehr geehrte Frau Moser, Ihre am 21. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde wurde hier 
				unter der obigen Nummer registriert. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof 
				für Menschenrechte zwischen dem 24. November 2016 und dem 8. 
				Dezember 2016 in Einzelrichterbesetzung (A. Potocki, unterstützt 
				von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 
				Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für 
				unzulässig zu erklären.  Diese Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum. Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, 
				ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden 
				Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 
				35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt 
				waren. Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner 
				Berufung an einen Dreierausschuss, eine Kammer oder an die Große 
				Kammer.  Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass der 
				Gerichtshof Ihnen keine weiteren Auskünfte über die 
				Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen 
				weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen 
				kann.  Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren 
				Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach 
				Datum dieser Entscheidung vernichtet werden. Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der 
				Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Mit freundlichen GrüßenFür den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
 A. Müller-Elschner
 Rechtsreferent
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